Wie man als Mediator die Anwälte der Parteien verprellt
Wie man die beratenden Anwälte von Parteien in einem Mediationsverfahren ungewollt verprellt und die Mediation gefährdet, zeigt ein Blogartikel von RA Gerfried Braune. Darin wird zunächst auf eine im amerikanischen Raum praktizierte Möglichkeit des Umgangs mit Scheidungsverfahren, das sog. Collaborative Law, hingewiesen.
Der Kollege nimmt dies zum Anlass, im Mediationsvertrag regeln zu wollen, dass die Parteien einen zur Beratung hinzugezogenen Anwalt im Falle des Scheiterns der Mediation auf keinen Fall als anwaltlichen Vertreter nehmen dürfen. Der Gedanke dahinter ist, dass der Beratungsanwalt dann weiß, dass sein Mandat begrenzt ist und daher nicht so geneigt sein wird, „dem Mandanten sein Anspruchsdenken einzupflanzen und das Mediationsverfahren nach Möglichkeit auszuhebeln“.
Selbst wenn man mal außen vor lässt, dass diesem Denkansatz bereits ein gewisses „Feindbild“ zugrunde liegt, wird eine solche Regelung nicht zielführend sein:
1.) Der Mediationsvertrag wird zwischen den Parteien und dem Mediator abgeschlossen. Rechtliche Wirksamkeit könnte einer solche Unterlassungserklärung aber nur bei einer Regelung zwischen den Parteien haben. Aus einer Unterlassungserklärung gegenüber dem Mediator können die Parteien untereinander keine Rechte ableiten.
2.) Damit eine solche Unterlassungserklärung zwischen den Parteien irgendeine Relevanz haben könnte, müsste sie durch eine Vertragsstrafe abgesichert sein. Spätestens dann wird es schwierig, die Parteien zu einer Unterschrift zu bekommen.
3.) Weiterhin bräuchte es einer Offenbarungspflicht der Parteien über die hinzugezogenen Beratungsanwälte, sinnvollerweise wiederum durch eine Vertragsstrafe abgesichert. Ansonsten ist das Ganze ein stumpfes Schwert, denn wenn man nicht weiß, wer die Beratungsanwälte sind, kann man nachher auch nicht die Unterlassung geltend machen.
4.) Die Medianten müssten auch darauf hingewiesen werden, dass Ihnen ggf. gesonderte Kosten durch die Einschaltung eines Beratungsanwaltes und nachfolgend eines anwaltlichen Vertreters entstehen und die sonst grundsätzlich erfolgende Anrechnung der Beratungsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 RVG dabei entfällt.
5.) Schließlich müssten die Parteien die Beratungsanwälte auch noch von der Schweigepflicht entbinden und diese anweisen, die Beratung zu bestätigen. Ansonsten könnten die Parteien ja jeden x-beliebigen Anwalt benennen, ohne dass sich überprüfen ließe, ob diese tatsächlich eine Beratung durchgeführt haben oder nicht doch ein anderer Anwalt.
Allerspätestens an diesem Punkt platzt das Ganze wie eine Bombe. Jeder Kollege, der eine solchen Mediationsvertrag mit strafbewehrter Unterlassungserklärung und Offenbarungspflicht sowie Entbindung von der Schweigepflicht auf den Tisch bekommt, wird dem Mandanten raten müssen, die Mediation sofort abzubrechen.
Ein Mediator, der die Parteien dermaßen in ihrer zukünftigen Gestaltungsfreiheit beschränken will, hat seine Neutralität verloren. Dass die Parteien sich einigen und zu einer Vereinbarung kommen, ist gerade nicht die Aufgabe des Mediators, sondern die Moderation des Gesprächs. Es wird damit auch genau die Konfliktsituation zwischen Anwälten und Mediator herbeigeführt, die man doch eigentlich vermeiden wollte. Im Übrigen sind auch längst nicht alle Kollegen darauf bedacht, eine Mediation auszuhebeln.
Auch wenn es mühsam ist, erscheint mir der richtige Weg zu sein, für die Mediation zu werben und diese zu erklären, insbesondere auch mit den Medianten herauszuarbeiten, was im Falle des Scheiterns der Mediation passieren wird und die Vorzüge einer einvernehmlichen Regelung zu erörtern. Dies erscheint mir sinnvoller, als die Medianten in ihrer freien Anwaltswahl zu behindern.