Strafbefehl ist kein Bußgeldbescheid, sondern strafgerichtliche Verurteilung
Aus leider immer mal wieder aktuellem Anlass ein Hinweis für alle Nichtjuristen: ein Strafbefehl ist kein Bußgeldbescheid, sondern steht einer strafrechtlichen Verurteilung gleich (§ 407 StPO).
Dies bedeutet, dass ein Strafbefehl gegen den nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird, wie eine reguläre strafrechtliche Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen wird. Je nach Höhe der verhängten Geld- oder Freiheitsstrafe wird ein Strafbefehl daher auch im Führungszeugnis gemäß § 32 BZRG bzw. erweiterten Führungszeugnis nach § 30 a BZRG eingetragen, in jedem Fall aber bei unbeschränkten Auskünften nach § 41 BZRG mitgeteilt.
Bei Verkehrsstraftaten werden darüber hinaus auch in ganz erhebliche Ausmaß Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen, obwohl dies im Strafbefehl nicht aufgeführt wird!
Was im Strafbefehl stehen muss, ist in § 409 StPO geregelt. Regelmäßig werden durch Strafbefehl gemäß § 407 Abs. 2 StPO Geldstrafen verhängt, bei Verkehrsdelikten auch die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Zur Begriffsverwirrung mag teilweise beitragen, dass in Österreich z.B. bei verkehrsrechtlichen Delikten Bußgelder durch Strafverfügungen geltend gemacht werden. Die österreichische Strafverfügung ist einem deutschen Bußgeldbescheid nach § 65 OwiG, § 66 OWiG vergleichbar. Der deutsche Strafbefehl ist hingegen eine vereinfachte Form einer strafgerichtlichen Verurteilung.
Wichtig ist beim Strafbefehl die Frist innerhalb der gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden kann. Diese beträgt gemäß § 410 StPO nur zwei Wochen nach Zustellung. Der Einspruch muss bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Dabei muss der Einspruch auch tatsächlich innerhalb von zwei Wochen bei dem Gericht eingehen bzw. eingelegt werden. Die rechtzeitige Absendung per Post genügt also nicht, entscheidend ist der Eingang bei Gericht. Es empfiehlt sich daher immer, den Einspruch vorab per Fax zu übersenden.
Sollte man die Frist ohne eigenes Verschulden verpasst haben, weil man z.B. länger im Urlaub war, so ist nicht alles verloren. Allerdings ist dann Eile geboten. Es besteht die Möglichkeit gemäß § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis zu beantragen und den versäumten Einspruch nachzuholen.
Die Frist beträgt gemäß § 45 StPO aber nur eine Woche ab Wegfall des Hindernisses, d.h. im vorgenannten Beispiel eine Woche ab Urlaubsrückkehr, und die Tatsachen für die unverschuldete Fristversäumnis sind glaubhaft zu machen (z.B. Flugtickets oder eidesstattliche Versicherung einer anderen Person).
Nach rechtzeitigem Einspruch findet dann gemäß § 411 StPO eine Hauptverhandlung statt, in der man sich gegen den Tatvorwurf verteidigen kann. Spätestens nach Zustellung eines Strafbefehls sollte man aber einen Strafverteidiger beauftragen, um sich sinnvoll gegen den Tatvorwurf zur Wehr setzen zu können.
Und was ist wenn man nicht DE-Bürger ist und einen Strafbefehl bekommt von Nachbarland?
Ein deutscher Strafbefehl ist immer einer strafgerichtlichen Verurteilung gleichzustellen. Ohne rechtzeitigen Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig. Die Vollstreckung richtet sich bei Wohnsitz im Ausland nach den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt). Für Österreich gelten diese Bestimmungen.
Wohnsitz seit 2010 in Thailand,Strafbefehl von 2012 zugestellt an Bekannten der Einspruch eingelegt hat,bekomme ich Klageschrift und Ladung nach Thailand zugestellt ?Ich habe dem Gericht mitgeteilt das ich schwerbehinderter Rentner mit monatlicher Rente von 487Euro bin und diese Reise nach Deutschland ohne Unterkunft in Deutschland sehr Problem behaftet ist.
Vielen Dank für diesen interessanten und lehrreichen Artikel. Ich habe mir den Link unter den Favoriten gespeichert und nutze ihn als Fortbildung (ich bin auf Recht und Technik spezialisierte Übersetzerin).
Und natürlich wünsche ich mir mehr von diesen tollen Artikeln…
Der Strafbefehl ist eine Verhöhnung eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Darum benötigt man in Frankreich, Österreich, Italien… bei ähnlichen Verfahren eine Unterwerfung des Beschuldigten unter dieses Verfahren. Die Österreicher hatten den Strafbefehl gar ganz abgeschafft, haben ihn aber wieder eingeführt. In anderen Ländern, auch in Österreich, gibt es Verfahrensvorschriften für den Richter, es gibt also eine Art schriftliches Verfahren. In Deutschland nickt der Richter den Strafbefehl nur ab, er ist sogar gehalten ihn zu unterschreiben (§§ 408, 408a StPO) Der Richter ist hier nicht wirklich Herr des Verfahrens, er ist der Diener des Staatsanwalts. Ein unabhängiger Richter sollte nicht an die Festlegungen des Staatsanwalts gebunden sein. Behauptungen, das sei nunmal ein summarisches Verfahren und da könne man nicht so genau hinschauen werden durch die Praxis im Ausland Lügen gestraft. Und mit der EDV ist vieles möglich geworden, so könnte der Richter den Angeschuldigten durchaus zum Strafbefehlsantrag anhören. Beim Strafbefehl wirkt eben leider die preußisch absolutistische Tradition und der NS Staat nach.