Vorsicht bei Beurkundung von Kindesunterhalt durch Jugendamt
Was bei einer Beurkundung durch das Jugendamt schief gehen kann, zeigt ein aktueller Fall: unsere Mandantin wurde durch anwaltliches Schreiben im September 2012 zur Zahlung von höherem Kindesunterhalt aufgefordert und in Verzug gesetzt und unter Fristsetzung aufgefordert, eine Titeländerung vornehmen zu lassen.
Unsere Mandantin wendete sich zwecks kostenfreier Beurkundung gemäß § 59 Abs. 1 S. 3 SGB VIII an das zuständige Jugendamt, dort konnte man ihr aber erst einen Termin im November geben. Sie wendete sich dann an ein anderes Jugendamt und das Verhängnis nahm seinen Lauf.
Der Urkundsbeamte fragte zunächst bei der gegnerischen Anwältin nach, ob der Unterhalt in dynamischer oder statischer Form beurkundet werden solle [bisher war der Unterhalt statisch festgelegt] und ab welchem Zeitpunkt der Unterhalt beurkundet werden solle.
Nachdem diese mitteilte, dass der Unterhalt ab Januar 2012 dynamisierbar festgelegt werden solle, „überzeugte“ der Urkundsbeamte unsere Mandantin den Unterhalt ab Januar 2012 und somit rückwirkend anzuerkennen. In einem Gerichtsverfahren hätte sie seines Erachtens keine Chance und müsste dann auch noch Gerichtskosten und gegnerische Anwaltskosten zahlen. Mit einem flauen Gefühl unterschrieb unsere Mandantin daher die vorbereitete Urkunde.
Dieser „Rat“ des Urkundsbeamten war aber vollkommen falsch. Nach § 1613 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nur ganz ausnahmsweise gefordert werden und die Voraussetzungen dafür lagen eindeutig nicht vor. Das Anspruchsschreiben selbst sprach ja auch von einer Inverzugsetzung ab September 2012.
An ihre Erklärung in der Jugendamtsurkunde ist unsere Mandantin aber trotzdem gebunden. Eine grundsätzliche mögliche Abänderungsklage gegen die Jugendamtsurkunde gemäß § 239 FamFG hat keine Aussicht auf
Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat nämlich mit Urteil vom 4. Mai 2011, Aktenzeichen: XII ZR 70/09, entschieden, dass die durch den Unterhaltspflichtigen unterschriebene Jugendamtsurkunde die Wirkung eines Schuldanerkenntnisses hat und eine Abänderungsklage auf Seiten des Unterhaltspflichtigen daher geänderte Umstände seit Abgabe des Schuldanerkenntnisses voraussetzt.
Da dies hier nicht der Fall ist, bleibt für unsere Mandantin nur der schwierige Weg einer Amtshaftungsklage gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG.
Ergänzung vom 18.09.2014: Für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gibt es einen Ansatzpunkt, der kaum bekannt ist. Bei der vom Jugendamt gem. § 59 SGB VIII vorgenommenen Beurkundung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) gem. § 1 Abs. 2 BeurkG entsprechend anwendbar (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 24. Mai 2005 · Az. 1 W 88/05 – dort Rn. 12).
Danach gelten insbesondere die Prüfungs- und Belehrungspflichten gem. §§ 17 ff. BeurkG. Relevant sind dabei vor allem die Pflichten aus § 17 BeurkG, wonach das Jugendamt bei der Beurkundung den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben soll, sowie darauf achten soll, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
Ein Verstoß dagegen kann eine Haftung gem. § 839 BGB begründen.
Danke für diesen wichtigen Beitrag, den ich gerne eher gelesen hätte!
Bei mir ist das JA Paderborn ganz ähnlich verfahren und auch ich habe durch den ausgeübten Druck voreilig unterschrieben – das war im Jahr 2012 und heute kam die Bitte zur Zahlung von über 1.000€.
Ich verlasse mich aber auf die Ausführungen des Artikels, wonach eine heutiges Einschreiten aussichtslos ist.
Dennoch: Vielen Dank für diese wichtigen Fakten, die vielleicht dem ein oder anderen wirklich helfen können.
@Stefan: es ist nach erfolgter Beurkundung in der Tat schwierig, dagegen vorzugehen. In dem von uns vertretenen Verfahren hat sich nach eingehender rechtlicher Prüfung allerdings eine Möglichkeit ergeben. Daher habe ich den Beitrag heute, wie oben ersichtlich, ergänzt.
Sehr geehrter Herr Kollege,
da ich einen ähnlichen Fall habe, würde mich interessieren, ob in der von Ihnen vertretenen Sache schon ein Ergebnis erzielt wurde.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Angelika Berking
Sehr geehrte Frau Kollegin,
ein Ergebnis liegt bisher noch nicht vor, da das gerichtliche Verfahren erst seit kurzem läuft. Sobald ein Ergebnis vorliegt, werde ich dies hier natürlich veröffentlichen.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Guten Tag,
ich wurde jetzt aufgefordert den Unterhaltstitel beim Jugendamt zu unterschreiben.
Mir wurde gesagt ich bin dazu verpflichtet.
Muss ich unterschreiben???
Ich zahle gerne jeden Cent für mein Kind, aber leider geht nur das was ich habe.
LG
Hi Hamm,
zu deiner Frage,kurze Antwort „Du bist dazu nicht verpflichtet zu unterschreiben.
Solange du den Unterhalt für dein Kind , überweist , sprich, deine Unterhalt Regelmäßig überweist, bist du zu keiner Unterschrift verpflichtet.
Ich Rate Ihnen, sich nicht unter Druck des JA zu einer Unterschrift zu verpflichten, bzw. zu tätigen.
Bis jetzt habe ich immer gezahlt.das Jugendamt will die Beurkundung.
sie drohen mit Gericht.
was passiert wenn ich nicht unterschreibe?
ich wollte die Urkunde auch im Voraus zu durchlesen worauf das Jugendamt sagt das geht nicht.
Eine Drohung des Jugendamts mit dem Gericht ist eindeutig rechtswidrig, ebenso die Weigerung, die Urkunde vorher zum Durchlesen zu übergeben.
Der Unterhaltsanspruch steht dem Unterhaltsgläubiger zu, nicht dem Jugendamt, das gar nicht klagen kann. Ein Anspruch des Unterhaltsgläubigers auf Titulierung besteht auch bei regelmäßigen Zahlungen. Der Bundesgerichtshof sagt dazu in seiner Rechtsprechung:
„Ein Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an der vollständigen Titulierung seines Unterhaltsanspruchs, wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmäßig und rechtzeitig gezahlt hat (Senatsurteil vom 1. Juli 1998 – XII ZR 271/97 – FamRZ 1998, 1165). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Schuldner seine freiwilligen Zahlungen jederzeit einstellen kann und der Unterhaltsgläubiger auf laufende pünktliche Unterhaltsleistungen angewiesen ist. § 258 ZPO sieht deswegen ausdrücklich die Möglichkeit einer Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen vor.“ (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009, Az. XII ZB 207/08, Rz. 21)
Das Jugendamt Hamburg Mitte hat einen falschen Titel ausgestellt und zwar begrenzt auf die zweite Altersstufe. Dieser Fehler wurde nicht festgestellt und das Jugendamt Lüneburg hat versucht mit diesem Titel Unterhalt aus der Dritten Altersstufe zupfänden dagegen würde vom Anwalt Beschwerde eingereicht und stattgegeben. Das Jugendamt Lüneburg hat dann im September des Jahres 2015 ein Schreiben aufgesetzt in dem sie bestätigen das kein Unterhaltsanspruch aufgrund des falschen Titels geltend gemacht werden kann. Nun wurde ein neuer Titel ausgestellt mit diesem wurden wieder versucht zu pfänden wogegen der Anwalt wieder Beschwerde eingereicht hat mit Bezug auf das Schreiben vom September 2015. Jetzt wurde ein Gerichtstermin einberufen. Ich bin ratlos, das kann doch nicht sein das der Vater damit durch kommt. Es stehen mehr als 10.000 Euro aus. Kann ich im Fall das wir verlieren, die Ämter in Haftung nehmen.
Guten Tag,
mein Anliegen ist ähnlich mit unterschiedlichem Verlauf. Wurde ebenfalls vom Jugendamt aufgefordert eine Beurkundung zu tätigen , sonst würde es mir per Gericht mit Anklage eingefordert.
Bin auch zum Jugendamt und habe dieses getan- nach der Frage warum ich dazu „gezwungen werde und mir gerichtlich gedrohrt wird“ im Falle des nicht tun hieße es, zum wohle des Kindesund auf meine Frage ob eine Forderung offen stehe und deshalb das Jugendamt damit beauftragt wurden ist durch meine Ex-partnerin, wurde mir schlicht und einfach gesagt- das kann ich Ihnen garnicht sagen ich mache nur die Vertretung der Kollegin – ende vom Lied ich habe es unterscherschrieben.
Das Unterhalt für mein Kind und zwar den Betrag, mehr was von Jugendamt fesgelegt wurden ist.
Allerdings mit der Konstulation:
Ein Teil wird als reines Geld überwiesen und ein Teil die eine Abmachung zwischen meiner Expartnerin und mir besteht , in dem für zwei verschiedene Sachen Geld von meinem Konto für diese gegenstände abgebucht werden ( die sie auch in ihrem Besitzt hat )
Die Endsumme ist mehr als der von Jugendamt festgelgte Betrag.
Ein Tag nach dem ich die Beurkundung unterschrieben habe, bekam ich von der eigentlichen Beamtin/Sachbearbeiterin die Aufforderung
Nachzahlung zu tätigen.
Die Nachzahlung ist für 4 Monate bedacht und beträgt die Summe die ich nicht in Bar überwiesen habe ( 650 Euro )
Meine Fragen wäre:
– Kann ich diese Beurkundung anfechten ?
– Kann ich das Geld was abgebucht wird, wofür wir eine leider mündliche Abmachuing haben geltend machen.
Herzlichen Dank
Mehmet
Hallo Herr Sydow,
gibt es in der eingangs geschilderten Angelegenheit zwischenzeitlich eine Entscheidung? Sie „versprachen“ im weiteren Verlauf (Gerichtsentscheid) dies hier zu veröffentlichen.
Wo finde ich diesen Beitrag (für den Fall das Sie es schon veröffentlicht haben)
Danke schon mal.
MfG A. Thuß
„Ich Rate Ihnen, sich nicht unter Druck des JA zu einer Unterschrift zu verpflichten, bzw. zu tätigen.“
Ist das immer noch so`Das Jugenamt droht mir das es gerichtlich tätig wird. Tut es das oder muss dies nicht die Kindsmutter selber machen, wenn Unterhalt ausbleibt. Bzw. kann man den Unterhaltstitel nicht ab den Tag starten lassen, ab den man den Wisch unterschreibt. Bzw. wie weit geht der Anspruch zurück, wenn die Mutterden wohnort wechselt und erst bei dem neune Jugendamt dieser Anspruch der Beurkundung geltend gemacht wird.?
Dass das Jugendamt selbst gerichtlich tätig werden kann, kommt abgesehen von Ausnahmefällen wie z.B. wenn das Jugendamt als Amtsvormund für ein Kind gerichtlich bestellt ist, vor allem dann in Betracht, wenn das Jugendamt als Unterhaltsvorschusskasse nach dem UhVorschVG Unterhalt zahlt und die (Rück-)Zahlung der übergegangenen Ansprüche nach § 7 UhVorschG geltend macht. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann ich anhand Ihrer Mitteilung nicht erkennen. Wenn kein Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG gezahlt wird, müsste die Kindesmutter für das Kind den Unterhalt einklagen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes besteht von Gesetzes wegen nach § 1601 ff. BGB. Die Zahlungspflicht entsteht allerdings erst, wenn der Unterhalt tatsächlich eingefordert wird. Dies ergibt sich aus § 1613 BGB, der auch Ausnahmen regelt. § 1613 BGB lautet:
Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, kann ich anhand Ihrer Mitteilungen ebenfalls nicht beurteilen. Ich rate Ihnen, sich ggf. anwaltlich durch einen auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Ich habe 2 Kinder 12-17 aus erster Ehe. Für beide Kinder zahle ich je 420 Euro seit der Scheidung ( Dauerauftrag ohne Jugendamtsurkunde ) Meine Ex hat wieder geheiratet und ich auch. Meine beiden Kinder leben bei meiner Ex. Meine neue Ehefrau und ich erwarten im September ein Kind. Ab dem Zeitpunkt der Geburt bin ich ja für nunmehr 3 Kinder und meine jetzige Ehefrau unterhaltspflichtig ( Familienunterhalt ). Da die Düsseldorfer Tabelle von 2 unterhaltsberechtigten Personen ausgeht, es aber 4 Personen sind, kann ich dann zwei Stufen herabsetzen und den dann geltenden Unterhalt für meine beiden Kinder aus erster Ehe zahlen?? Vielen Dank. MfG. Matthias
Hallo Matthias,
wir können in diesem Rahmen keine Rechtsberatung geben, aber bestätigen, dass sich der Unterhaltsanspruch ggf. ändert, wenn ein weiteres Kind als Unterhaltsberechtigter hinzukommt. Wie sich dies im Einzelnen auswirkt, lässt sich nur anhand Ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse berechnen. Melden Sich ggf. bei uns in der Kanzlei oder bei einem auf Familienrecht spezialisterten Anwalt für eine Beratung. Eine grobe Orientierung können auch im Internet verfügbare Unterhaltsrechner geben, wobei diese in der Qualität sehr unterschiedlich sind und eine Beratung im konkreten Einzelfall natürlich nicht ersetzen können.
MfG
Olav Sydow
Hallo,
Ich habe ein Kind 12j Alt,und ich bin noch Mal verheiratet und ich bekomme einen Kind im September, meine Ex Frau bekommt geld vom Jobcenter als arbeitslos seit Januar und ich habe ein Brief von Jobcenter bekommen das ich 395€ als Unterhalt Zahlen muss (das ist alles in Ordnung) aber ich muss noch ein Beurkundung meinem Unterhaltsverpflichtung unterschrieben.
Muss ich das machen?wenn ich seit 2011 Regelmäßig und pünktlich mein Unterhalt Zahlen?
Danke.
Hallo Ben,
das ist aus Ihrer Sicht zweifelsohne eine merkwürdige Situation. Auch wenn Sie regelmäßig und pünktlich freiwillig den Unterhalt für das Kind zahlen, hat Ihr Kind einen Rechtsanspruch darauf, von Ihnen einen jederzeit vollstreckbaren Unterhaltstitel zu bekommen. Die Rechtsprechung erkennt diesen Anspruch als Teil der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gem. § 1612a BGB an. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Kindesunterhalt als wiederkehrende Leistung jeden Monat fällig wird und dem Kind die Sicherheit gegeben werden soll, nicht erst ein gerichtliches Verfahren durchführen zu müssen, falls die Zahlung mal ausbleibt. Zwar besteht kein Anspruch auf eine Jugendsamtsurkunde, aber auf Überreichung eines vollstreckbaren Titels. Neben den anderen Möglichkeiten der Titulierung, nämlich dem Beschluss eines Familiengerichts, der vor einem Familiengericht protokollierten Unterhaltsvereinbarung oder einer notariellen Urkunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung hat die vor dem Jugendamt erfolgte Beurkundung für Sie den Vorteil, dass dafür keine Kosten anfallen.
MfG Olav Sydow
Hallo, ich habe ein Kind (4J.) war aber bis letztes Jahr in der Ausbildung und bin zur Zeit auf Jobsuche und soll nun nächste Woche eine Urkunde unterschreiben, da der Unterhalt sonst gerichtlich festgesetzt wird.
Was kann ich da tun ?
Hallo Herr Wittenburg,
Unterhaltsfragen sind meist sehr stark einzelfallabhängig, ich kann dazu keine pauschale Auskunft geben, sondern muss dazu raten, eine Beratung bei einem/einer auf Familienrecht spezialisierten Anwalt/Anwältin in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Hallo, aus einer Laune heraus hat meine ex freundin über das JA eine Unterhaltsberechnung angestoßen. Oh Wunder kamen sie auf das bereinigte Einkommen das auch ich ermittelt habe. Durch die 120% Regelung bin ich in Stufe 5 eingrupiert worden. Genau diesen Betrag habe ich selbst errechnet und bereits überwiesen (Dauerauftrag) stufe 2701 bis 3100 der ddt. Nun will das Jugendamt mit diesem Betrag eine Unterhaltsurkunde von mir haben. Es ist aber schon jetzt klar dass ich in 2021 eine Stufe geringer eingestuft werde. Ich habe ein sehr individuelles Gehalt welches nach den Abzügen (welche sich 15 jahre nicht mehr ändern) maximal 3090 Euro und minimal 2480 euro beträgt. Mein Sohn ist 13 und bereits in 3 Jahren mit der Schule fertig und beginnt eine Ausbildung. Ist es hier sinnvoll mit dem Betrag eine Unterhaltsurkunde zu unterschreiben, oder eher fahrlässig, Da in der Berechnung für 2022 der Unterhaltsbetrag ja bereits wieder falsch sein wird.
Hallo John,
nach der Rechtsprechung hat ein minderjähriges Kind gemäß § 1612a BGB Anspruch auf den danach näher bestimmten Unterhalt und in der Regel auch auf Titulierung des Unterhaltsanspruchs. Wie so häufig kommt es dabei aber auch die Umstände des Einzelfalls an. In diesem Forum kann ich dazu keine einzelfallbezogene Beratung geben, sondern muss dazu raten, eine Beratung bei einem/einer auf Familienrecht spezialisierten Anwalt/Anwältin in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Guten Abend,
Ist obligatorisch der titulieren zuständigen jugendamt, Ebenso,wenn ich regelmäßig jeden Monat zahlen?
Hallo Vicenzo,
nach der Rechtsprechung hat ein minderjähriges Kind gemäß § 1612a BGB Anspruch auf den danach näher bestimmten Unterhalt und in der Regel auch auf Titulierung des Unterhaltsanspruchs. Wie so häufig kommt es dabei aber auch die Umstände des Einzelfalls an. In diesem Forum kann ich dazu keine einzelfallbezogene Beratung geben, sondern muss dazu raten, eine Beratung bei einem/einer auf Familienrecht spezialisierten Anwalt/Anwältin in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Hallo Herr Sydow,
meine Tochter, 11 Jahre alt, bekommt den Unterhalt von der UVK, da mein Einkommen, nach regelmässiger Prüfung zu gering ist. Die Uvk ist bis dahin nie weiter tätig geworden.
Nun macht die UVK plötzlich Druck, schickt mir eine Rechnung über knapp 10.000 Euro und fordert mich auf einen Unterhaltstitel zu unterschreiben.
Mir wurde jetzt von meinem Arbeitgeber angeboten mehr Stunden zu arbeiten, was meinen Nettoverdienst um 120 Euro erhöhen würde. Diese 120 Euro habe ich der UVK als monatliche Teilzahlung angeboten, worauf sie auch einging.
Der Sachbearbeiter schrieb mir nun folgendes:
„Ungeachtet dessen, bitte ich Sie im 1. Quartal des Jahres 2023 beim Jugendamt Krefeld eine Unterhaltsbeurkundung (100 % Mindestunterhalt) vornehmen zu lassen. Dies ist für Sie völlig kostenlos.
Natürlich werde ich dann den Anspruch aus der Urkunde auf eben zunächst 120,00 € herabsetzen. Es laufen somit auch keine Schulden auf.“
Sollte ich, wenn ich die Urkunde unterschreibe, den Stichtag meiner ersten Zahlung eintragen lassen und der Unterhaltstitel statisch aufgesetzt werden?
Und kann man sich darauf verlassen, daß, wenn ich einen 100%-Titel unterschreibe, die UVK ihn dann eigenständig auf meine individuelle Leistungsfähigkeit herabsetzt? Kommt mir als Laie etwas komisch vor.
Und was passiert mit den angehäuften Schulden der letzten 10 Jahre?
Eine Antwort von Ihnen würde mich sehr freuen,
mit freundlichen Grüssen
Friedemann Harborth
Hallo Herr Harborth,
in diesem Rahmen kann ich leider keine individuelle Rechtsberatung geben, dazu rate ich, eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zu kontaktieren. Grundsätzlich ist es aber so, dass wenn Sie einen Unterhaltstitel erstellen, Sie auch zur Zahlung daraus verpflichtet sind, selbst wenn zunächst nur 120,- Euro verlangt werden. Alles weitere wie gesagt am besten in einer anwaltlichen Beratung klären.
Mit freundlichen Grüssen
Olav Sydow