Taxi-App Uber – eine rechtliche Einschätzung

[Eine überarbeitete Fassung dieses Artikels ist in der Zeitschrift Hallo Taxi im September 2014 erschienen]

Große Aufmerksamkeit gab es wegen dem Taxistreik  gegen die Taxi-App der Firma Uber am 11. Juni 2014 in mehreren großen Städten um den Globus. Auch in Berlin nahmen tausend Taxis an einer Protestfahrt teil.

Die in Medien wie dem Tagesspiegel geäußerte Freude über die Konkurrenz für die Taxifahrer entbehrt allerdings jeglicher rechtlichen Grundlage – soweit es jedenfalls Deutschland betrifft. Wie bereits in einem Beitrag in der Legal Tribune Online angerissen wurde, stellt in jedem Fall die von Uber vermittelte entgeltliche Personenbeförderung durch Privatpersonen einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz dar.

Diese wird durch den Dienst Uber Pop vermittelt. Die rechtlichen Konsequenzen für Privatpersonen, die eine entgeltliche Personenbeförderung durchführen, sind erheblich [siehe dazu unten unter 1.]. Aus anwaltlicher Sicht ist Privatpersonen, die keine Genehmigung zur Personenbeförderung haben, davon abzuraten, dies zu tun.

Zur rechtlichen Einordnung wird nachfolgend zwischen der Tätigkeit der Firma Uber und den FahrerInnen unterschieden. Dies bezieht sich jeweils nur auf den angebotenen Dienst Uber Pop:

1.) Tätigkeit von privaten FahrerInnen

Bei Uber Pop wird von Uber in Berlin ein Starttarif von 1,00 € zzgl. 0,35 € pro Minute + 1,00 € pro Kilometer berechnet und  in Frankfurt ein Starttarif von 1,00 € zzgl. 0,25 € pro Minute + 1,00 € pro Kilometer.  Als Mindestbetrag fallen in jedem Fall 4,00 € an.

Uber regelt die Zahlungsabwicklung und behält laut Medienberichten 20% des Preises, somit gehen 80% an die FahrerInnen.

a.) Damit ist der Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) eröffnet.

In § 1 Abs. 1 PBefG ist geregelt, dass die entgeltliche oder oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen den Vorschriften des PBefG unterfallen.

Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG geregelte Ausnahme, wonach Beförderungen mit Personenkraftwagen, bei denen das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt, nicht dem PBefG unterfallen, greift vorliegend nicht ein.

Das von Uber an die FahrerInnen weitergeleitete Entgelt von 80% des Preises dürfte bei jeder denkbaren Variante die Betriebskosten der Fahrt übersteigen. Betriebskosten sind nämlich nur die beweglichen Kosten, insbesondere die Kosten für Treibstoff, Öl und Abnutzung der Reifen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Januar 2009,  Az.: 3 Ss OWi 885/08).

Die Personenbeförderung stellt somit Gelegenheitsverkehr im Sinne von § 46 Abs. 1 PBefG dar. Gemäß § 46 Abs. 2 PBefG sind als Formen des Gelegenheitsverkehrs aber nur der Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG), Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 PBefG) und der Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49 PBefG) zulässig.

Alle FahrerInnen, die über den Dienst Uber Pop Personen entgeltlich befördern und über keine Genehmigung zur Personenbeförderung verfügen, begehen damit eine in § 61 PBefG sanktionierte Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld beträgt gemäß § 61 Abs. 2 PBefG dabei bis zu 20.000,- Euro!

b.) Es kommt aber noch schlimmer. Gemäß § 2 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist dabei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Eine nachhaltige Tätigkeit liegt bei einer einmaligen Tätigkeit noch nicht vor.

Bei mehreren Handlungen (hier: Beförderungen) bejaht die  finanzgerichtliche Rechtsprechung im Regelfall eine nachhaltige Tätigkeit (vgl. BFH vom 23.10.1987 – BStBl 1988 II S. 293 und vom 12.7.1991 – BStBl 1992 II S. 143).

Bei erkennbarer Wiederholungsabsicht kann nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung aber auch bereits eine einmalige Handlung den Beginn einer fortgesetzten Tätigkeit begründen (BFH vom 31.7.1990 – BStBl 1991 II S. 66).

Bei wiederholten Beförderungen mittels Uber Pop ist davon auszugehen, dass die Finanzämter von einer gewerblichen Tätigkeit ausgehen. Die darüber erzielten Einnahmen sind dann gemäß § 12 UStG umsatzsteuerpflichtig, wobei die Ausnahme für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ja gerade nicht greift. Es ist daher auf diese Einnahmen der Regelsatz von 19% an das Finanzamt abzuführen.

Darüber hinaus handelt es sich bei den Einnahmen um einkommensteuerpflichtige Einkünfte im Sinne von § 2 EStG. Die Einnahmen sind daher zu versteuern.

Sowohl hinsichtlich der Umsatzsteuer als auch der Einkommensteuer liegt gemäß § 370 Abs. 1 AO eine Straftat in Form der Steuerhinterziehung bei unrichtigen oder unvollständige Angaben vor oder wenn die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden. Die Einnahmen müssen dem Finanzamt gemeldet werden.

c.) Darüber hinaus stellen die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 PBefG auch Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2012, Az. I ZR 191/11).

FahrerInnen, die über den Dienst UberPop entgeltlich Personen befördern, begehen damit auch einen Verstoß gegen § 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), womit gegen sie die gesamte Palette der Ansprüche nach dem UWG bestehen, insbesondere die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung gem. § 8 UWG, Schadenersatz gem. § 9 UWG und Gewinnabschöpfung gem. § 10 UWG.

d.)Last but not least gibt es auch noch Haftungsrisiken aus dem Straßenverkehrsgesetz. Sowohl Halter als auch Fahrer einen Fahrzeuges haften gemäß § 7 StVG bzw. § 18 StVG, wenn ein Insasse bei dem Betrieb des Fahrzeuges verletzt wird. Diese Haftung kann im Prinzip ausgeschlossen werden, jedoch gemäß § 8a StVG gerade nicht bei einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung.

Bei der Entgeltlichkeit und Geschäftsmäßigkeit ist auf denjenigen abzustellen, unter dessen Regie die Beförderung stattfindet (vgl. BGH, Urt.v. 28.05.1991, Az.: VI ZR 291/90). Dies wird in der Regel der Fahrer des Fahrzeugs sein.

Der Begriff der Entgeltlichkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH weit auszulegen, es genügt jeder auch nur mittelbar erstrebte Vorteil. Geschäftsmäßigkeit liegt vor, wenn Personenbeförderungen gleicher Art wiederholt werden sollen und sich als dauernder oder wiederkehrender Teil der geschäftlichen Betätigung darstellen(vgl. BGH, Urt.v. 28.05.1991, Az.: VI ZR 291/90).

Bei der Personenbeförderung mittels Uber Pop ist Entgeltlichkeit in jedem Fall gegeben, ob Geschäftsmäßigkeit im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, ist Frage des Einzelfalls, dürfte aber regelmäßig vorliegen, da für die Tätigkeit eine Anmeldung bei Uber erforderlich ist und eine Überprüfung durch Uber erfolgt.

Je nach Ausgestaltung des Versicherungsvertrages und der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung kann die entgeltliche Personenbeförderung eine Gefahrerhöhung  darstellen, die zur teilweisen oder vollständigen Leistungsfreiheit der Kraftfahrzeugversicherung gemäß § 26 VVG führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1976, Az.: IV ZR 20/75; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.08.2000, Az.: 3 U 124/99).

e.) Es bestehen danach massive rechtliche Risiken für FahrerInnen, die über UberPop entgeltlich Personen befördern.

2.) Tätigkeit der Firma Uber

Uber ist ein in den USA ansässiges Unternehmen, das über seine Webseite und eine App für Handys Fahrgäste an Mietwagen mit Fahrer mittels des Dienstes „Uber Black“ und private Fahrer mittels des Dienstes „Uber Pop“ zur Personenbeförderung vermittelt.

Die Tätigkeit in Europa wird laut dem Wikipediaeintrag zu Uber durch die Uber B.V. erbracht. Aus dem Impressum von Uber ist neben der Uber Technologies Inc. mit Sitz in San Francisco (USA) eine Uber B.V. mit Sitz in Amsterdam angegeben. Es wird hier daher davon ausgegangen, dass die von Uber in Deutschland (bisher in Berlin und Frankfurt) angebotenen Leistungen durch die Uber B.V. erbracht werden.

Da diese in den Niederlanden ansässig ist, handelt sich sich um eine grenzüberschreitende Dienstleistung. Es lässt sich wohl durchaus vertreten, dass man Uber selbst als taxiähnlichen Dienstleister einstuft, hier wird aber – was näher liegen dürfte – davon ausgegangen, dass die Dienstleistung von Uber in der Vermittlung liegt.

Nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG werden Vermittlungsleistungen an Privatpersonen an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt. Dies ist dann vorliegend entweder in Berlin oder Frankfurt, je nachdem, wo die vermittelte Fahrt stattfindet. Uber unterliegt danach für die Vermittlung von Leistungen im Inland gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuerpflicht.

Geht man davon aus, dass Uber selbst nicht die Personenbeförderung durchführt, so ist auf die erzielten Umsätze gemäß § 12 Abs. 1 UStG der Regelsteuersatz von 19% zu entrichten. Ob Uber Umsatzsteuer für seine Leistungen in Deutschland entrichtet, entzieht sich meiner Kenntnis. Auf der Webseite ist dies nicht ersichtlich.

Da Uber durch den Dienst UberPop die entgeltliche Personenbeförderung entgegen § 47 PBefG ermöglicht und daraus Einnahmen erzielt, dürfte darin ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG  des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen, womit auch gegen Uber die gesamte Palette der Ansprüche nach dem UWG besteht, insbesondere die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung gem. § 8 UWG, Schadenersatz gem. § 9 UWG und Gewinnabschöpfung gem. § 10 UWG.