Welche Weisungen von Polizisten müssen Autofahrer bei Verkehrskontrollen nicht beachten?
[Eine erweiterte Fassung dieses Beitrags wurde im VerkehrsRechtsReport 2013, Seiten 88-90 veröffentlicht]
Im Rahmen meiner Tätigkeit habe ich häufiger Fälle, in denen Autofahrer bei Verkehrskontrollen Weisungen von Polizeibeamten befolgt haben, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind. Daher an dieser Stelle eine Auflistung, welche Weisungen von Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle nicht zu beachten sind [und an dieser Stelle finden Sie eine Auflistung der Weisungen, die zu befolgen sind].
Autofahrer sind im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht verpflichtet,
1. den Personalausweis bei sich zu führen und vorzuzeigen -> das Personalausweisgesetz sieht keine Pflicht vor, den Personalausweis bei sich zu führen, dementsprechend kann auch die Vorlage des Personalausweises nicht verlangt werden.
2. an einem Atemalkoholtest (sog. Pusten) mitzuwirken -> einen solchen sollte man nur dann machen, wenn man wirklich gar nichts getrunken hat
3. eine Urinprobe abzugeben -> dies sollte man nur dann machen, wenn man definitiv keinen Alkohol und keine Betäubungsmittel konsumiert hat
4. ihr Mobilfunktelefon vorzuzeigen oder gar überprüfen zu lassen
5. eine Durchsuchung des Fahrzeugs oder gar von mitgeführten Taschen etc. zu ermöglichen, die über die Überprüfung des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung des Fahrzeugs hinausgeht
6. Weisungen zu befolgen, die ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung wegen einer Straftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit dienen -> dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Autofahrer nicht im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle, sondern gezielt von einem Streifenwagen oder Zivilfahrzeug der Polizei angehalten wird und/oder von den Polizeibeamten belehrt wird, dass der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt – der Autofahrer ist dann nicht verpflichtet, seine Fahrtüchtigkeit überprüfen zu lassen, eine Nasen-Finger-Probe zu machen, sich in die Augen leuchten zu lassen etc., da die Ergebnisse dieser Tests gegen ihn verwendet werden können
7. abgesehen von der Angabe der Personalien (siehe § 36 Abs. 5 S. 4 StVO) Fragen zu beantworten oder Auskünfte zu erteilen [Ergänzung am 4.11.2012: zur Pflicht der Angabe der richtigen Personalien siehe auch § 111 OwiG]
8. zutreffende oder wahrheitsgemäße Angaben zu machen [Ergänzung vom 4.11.2012: einzige Ausnahme sind die Personalien, siehe wie oben dazu § 111 OwiG]
9. Im Rahmen einer Blutentnahme ärztliche Tests zur Reaktionsfähigkeit etc. mitzumachen -> es besteht nur eine Pflicht, die Blutentnahme durchführen zu lassen, aber nichts darüber Hinausgehendes, die Ergebnisse von ärztlichen Reaktionstests etc. werden nämlich auch gegen die Autofahrer verwendet.
10. freiwillig eine Blutentnahme oder Durchsuchung des Fahrzeugs zu ermöglichen -> einer freiwilligen Blutentnahme oder Durchsuchung sollte niemals zugestimmt werden, man verliert damit alle Rechte und die Maßnahme kann gerichtlich nicht mehr überprüft werden.
Den letzten Punkt kann ich aus anwaltlicher Sicht gar nicht deutlich genug betonen:
Eine freiwillige Zustimmung sollte niemals erteilt werden, auch wenn die Polizei mit der Einholung eines richterlichen Beschlusses droht. Wenn einer solcher ergeht, passiert genau das, was bei einer freiwilligen Zustimmung geschieht – mit einer Ausnahme: selbst wenn ein gerichtlicher Beschluss ergeht (was keineswegs selbstverständlich ist), kann dieser nachträglich angefochten werden. Die einmal erteilte freiwillige Zustimmung ist hingegen bindend. Das weiß die Polizei natürlich ganz genau und drängt daher ganz gerne mal die Autofahrer, doch freiwillig der Blutprobe zuzustimmen. Die Antwort muss darauf immer „Nein“ lauten.
Welche Weisungen von einem Autofahrer im Rahmen einer Verkehrskontrolle zu beachten sind, können Sie hier lesen.
Zu 7. und 8.: § 111 OwiG
Besten Dank, habe dies ergänzt.
zu 1: Die Behauptung, man müsse den Perso nicht vorzeigen, ist etwas sehr pauschal und daher auch unrichtig. § 1 Abs. 1 S. 2 BPersonalausweisG und z.B. § 12 PolG NRW können bei einem solchen schlauen Ratschlag (wenn der Ausweis mitgeführt wird) auch dazu führen, dass man mit aufs Revier fahren darf oder durchsucht wird.
Meine Ausführungen bezogen sich auf das Vorzeigen des Personalausweises im Rahmen einer Verkehrskontrolle. Es gibt natürlich Fälle, wo der Personalausweis einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde (§ 1 Abs. 1 S. 2 Personalausweisgesetz) vorgelegt werden muss. Bei einer Verkehrskontrolle ist dies aber nicht der Fall. § 12 PolG NRW sieht eine Identitätsfeststellung unter bestimmten Voraussetzungen vor, eine Verkehrskontrolle gehört dazu grundsätzlich nicht. Wohl gemerkt spricht § 12 PolG NRW auch von einer Identitätsfeststellung, nicht von der Vorlage des Personalausweises. Eine Identitätsfestellung kann auch durch Vorlage des Führerscheins oder in anderer Weise erfolgen.
[…] Hier ein Beitrag von RA Olav Sydow, Berlin. → Klick! […]
Auf Autobahnen und Transitrouten gibts dazu aber noch die Zollkontrollen – und da haben die Freunde & Helfer ein paar Rechte mehr. Abgesehen davon sollte man sich gegenüber denen auch höflich und korrekt verhalten, denn auch mit ganz legalen Maßnahmen (Überprüfung des Fahrzeugzustands => voller Lampencheck, TÜV Plakette, Umweltplakette – und ob die zum Fzg passt!!!, Verbandskasten, Warndreieck, auf Autobahnen die Warnweste, Reservereifen/Reifenspray, Reifenprofilprüfung, schauen ob die Reifen zum Fzg zugelassen sind) können die einem wesentlich mehr Zeit rauben als einem lieb ist.
@ MS: Um Zollkontrollen geht es bei meinem Artikel ja auch nicht. Ich stimme Ihnen im Übrigen voll und ganz zu. Ich sehe ohnehin keinen Grund dazu, warum man sich nicht höflich und korrekt gegenüber Polizisten verhalten sollte. Das ist für alle Beteiligten viel angenehmer und seine Rechte kann man so auch viel effektiver wahrnehmen.
Wow, vieles hab ich nicht gewusst.
Nr. 6 passt nicht zum Thema Verkehrskontrollen. Wenn das Anhalten eines Fahrzeugs der Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfolgungen dient, liegt natürlich auch keine „allgemeine Verkehrskontrolle“ mehr vor.
Das Anhalten dürfte dann generell dem Zweck der Personalienfeststellung des Fahrzeugführers dienen.
Natürlich ist man als Fahrzeugführer in solchen Fällen nicht mehr dazu verpflichtet aktiv an der polizeilichen Maßnahme mitzuwirken. Aber es stellt eben auch keine Verkehrskontrolle mehr dar.
@ ted: Bei Nr. 6 habe ich in der Tat einen Exkurs zur verdachtsabhängigen Kontrolle gemacht. Allerdings greift der Hinweis in Nr. 6 auch bei einer Verkehrskontrolle und zwar dann, wenn sich dabei Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht zur aktiven Mitwirkung dann auch nicht mehr.
Tolle Auflistung! Allerdings habe ich noch zwei Fragen… auf die Frage, von wo man kommt bzw. wohin man fährt muss doch auch nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, oder? Die Aussage kann doch hier auch verweigert werden…
Gilt Punkt 5 auch für Kontrollen durch die Bundespolizei in Grenz- oder Flughafennähe?
Grüße
@ Saarländer: Hallo Saarländer, zunächst vielen Dank. In der Tat muss man bei einer Verkehrskontrolle oder auch bei anderen polizeilichen Kontrollen nicht wahrheitsgemäß antworten, von wo man kommt oder wohin man fährt. Es besteht noch nicht einmal eine Pflicht, überhaupt auf eine solche Frage zu antworten.
Kontrollen durch die Bundespolizei in Grenz- oder Flughafennähe u.a. sind ein ganz anderer Fall als eine allgemeine Verkehrskontrolle. Die Bundespolizei hat in diesem Rahmen deutlich erweitere Befugnisse, siehe z.B. §§ 23, 43, 44 BPolG. Meine Ausführungen zu Ziffer 5. gelten dabei nicht.
Gilt dies auch für Fahrradfahrer?
@ Maximilian: Ja, § 36 Abs. 5 StVO spricht von Verkehrsteilnehmern. Wenn Radfahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, gilt dies auch für Radfahrer.
Herzlichen Glückwunsch an all diejenigen die sich daran halten. Zwar geben Bundesgesetze es nicht immer her, aber diverse Landesgesetze, Polizei ist dank Föderalismus Ländersache, haben unterschiedliche Regelungen.
Wie wäre es zunächst mit der Fragestellung: Verdachtsabhängige oder allgemeine Verkehrskontrolle… Um hier nur mal ne grobe Unterscheidung polizeilicher Maßnahmen darzustellen, welche unterschiedliche Konsequenzen ermöglicht.
Aber Danke für diese pauschal falschen Ratschläge an den Bürger und die hiermit zwangsläufig verbundene Konfrontation mit der Polizei.
Freue mich schon auf den ersten der sich hierauf stützt und sich dann persönlich bei Ihnen dafür bedankt.
@ Ein Polizist: Ich bin wirklich erstaunt, welch große Leserschaft und Resonanz dieser Artikel findet [im Gegensatz zu so manch anderem interessanten Artikel]. Wenn ich doch nochmal den Drang verspüren sollte, eine Doktorarbeit zu schreiben, dann könnte ich mich ja mal dran machen, alle in Betracht kommenden Arten von polizeilichen Kontrollen unter Berücksichtigung der bundes- und landesgesetzlichen Regelungen rechtlich aufzubereiten. Für die Zwecke dieses einfachen Blogbeitrags habe ich einfach nur eine normale Verkehrskontrolle zugrundegelegt, nur bei Ziffer 6 bin ich kurz auf die verdachtsabhängige Kontrolle eingegangen.
Ich sehe in einer informierten Bürgerschaft auch nicht die Gefahr von zwangsläufig verbundenen Konfrontationen mit der Polizei. Die gesetzlichen Regelungen gelten für alle Beteiligten, auch Polizisten. Wenn rechtskundige Bürger ihre Interessen im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen wahrnehmen, kann ich dies nur begrüßen. Dies entspricht immerhin dem Willen den Gesetzgebers und auch dem Grundgesetz: Es gilt immer noch: In einem Rechtsstaat bedarf jeder staatliche Eingriff in die grundrechtlich verbürgten Freiheiten des Bürgers einer Ermächtigungsgrundlage, sonst ist sie rechtswidrig.
Wenn Sie von pauschal falschen Ratschlägen an den Bürger sprechen, würde mich natürlich interessieren, welcher meiner Hinweise aus ihrer Sicht falsch ist. [Ich rate in diesem Artikel niemanden zu irgend etwas, außer nie nie nie nie niemals freiwillig einer Blutentnahme oder Durchsuchung zuzustimmen und dieser Rat ist rechtlich ABSOLUT zutreffend, ganz egal bei welcher Form von polizeilicher Kontrolle]. Im Moment erkenne ich keine falschen Hinweise und kann Ihrem Kommentar dazu auch nichts entnehmen.
Es ist besser der Blutentnahme freiwillig zuzustimmen, nicht weil es das Recht verlangt, sondern weil man zu seinem Fehler (im Suff rumfahren usw.) stehen soll und den Staat nicht unnötig mit Bürokratie belasten soll.
Da flucht man immer über unnötige Bürokratie, wenn man diese aber dann selbst verursacht und dazu auch noch auffordert wie dieser Olav Sydow… – absolut daneben!
@Martin: ich fordere nicht dazu auf, unnötige Bürokratie zu verursachen 🙂
Es besteht keine Pflicht einer Blutentnahme zuzustimmen, vielmehr hat der Gesetzgeber gerade das Gegenteil geregelt, es bedarf für eine Blutentnahme grundsätzlich einer richterlichen Anordnung, nur ausnahmsweise darf die Polizei oder die Staatsanwaltschaft dies selbst anordnen.
Teilweise versucht die Polizei, diese gesetzliche Regelung zu umgehen, in dem mit mehr oder weniger starkem Druck versucht wird, den oder die Betroffene dazu zu bringen, in eine freiwillige Blutentnahme einzuwilligen. Das ist keineswegs weniger Bürokratie, wenn man den/die Betroffene/n von einer freiwilligen Blutentnahme „überzeugt“ und das entsprechende Formular für die „freiwillige Einwilligung“ in die Blutentnahme auszufüllt als ein oder zwei Telefonate zu führen, um mit dem Ermittlungsrichter Kontakt aufzunehmen, den Sachverhalt zu schildern und eine Entscheidung zu bekommen und dies dann zu vermerken. Aber dann besteht die Möglichkeit, dass der Ermittlungsrichter es anders sieht und keine Blutentnahme anordnet!
Dieser Unsicherheit geht man lieber aus dem Wege. Dass es eines Rechtsstaates unwürdig ist, dass staatliche Organe eine gesetzliche Regelung aktiv umgehen zu versuchen, bedarf keiner Erläuterung.
Hallo zusammen!
Zunächst mal zu Maximilian: auch bei Fahrradfahrern dürfen Verkehrskontrollen durchgeführt werden, insofern gilt das oben gesagt entsprechend. Als Polizist kann ich den Ausführungen auch im großen und ganzen zustimmen.
Besonders die Sache mit der Freiwilligkeit: Wenn ich die Wahl habe – mitmachen oder es wird angeordnet – dann ist das nicht mehr freiwillig. Leider hört man auch von Staatsanwälten immer wieder „Fragen Sie doch mal, ob er nicht freiwillig mitmacht.“ Finde ich Käse, aber an die Weisung bin ich gebunden, also frage ich zumindest mal.
Nur mit Nr. 5 bin ich nicht ganz einverstanden, das möchte ich doch einschränken. Wie MS schon schreibt, gibt es besondere Befugnisse z.B. auf „Durchgangsstraßen“. Hier sind ggf. auch Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen nach landesrechtlichen Bestimmungen möglich. Und eine Schleierfahndung lässt sich durchaus mit der allgemeinen Verkehrskontrolle kombinieren.
@ Olli: Vielen Dank für ihren Kommentar und die Ausführungen zum Thema „Freiwilligkeit“. Ich kann Ihnen nur zustimmen 🙂
Bei Nr. 5 und auch im Artikel insgesamt ging es mir um eine Übersicht zu allgemeinen Verkehrskontrollen. Schleierfahndung und Zollkontrollen auf Autobahnen und Transitrouten, sowie ggf. vorhandene landesrechtliche Bestimmungen zu Durchsuchungen und Identitätsfeststellungen [falls Sie dazu ein Beispiel hätten, wäre ich Ihnen sehr verbunden] sind ja nicht Thema dieses Artikels. Vielleicht mache ich zu diesen Konstellationen nochmal einen gesonderten Artikel.
Tipps sind fast zu pauschal gehalten. Der normale und rechtsunkundige Bürger kann dadurch gewaltig aufs Glatteis kommen, weil er der Meinung ist, dass er die obigen Tipps nur einhalten braucht. Gefährliches Halbwissen mit Ignoranz gegenüber den Kontrollorganen kann zu einer ungewollten Anzeige führen.
@ S. Klug: Da würde mich jetzt natürlich interessieren, was Sie daran für zu pauschal finden und bei welchen Punkten Sie Gefahren für normale Bürger sehen? Im Moment ist Ihr Kommentar noch zu pauschal 😉
Es ist höchstrichterlich (BGH) festgestellt, dass auch bei einer freiwilligen Blutentnahme keine Rechte versagt werden, dies zu Punkt 10. Dann zu Punkt 1 Wo bleibt die Berücksichtigung von Landesgesetzen? Z.B. §10 I Nr. 6 Thür. Personalausweisgesetz. Danach kann Geldbuße verhängt werden, wer es unterläßt, seinen Ausweis auf Verlangen vorzuzueigen oder auszuhändigen… Wer dann lieber in Gewahrsam genommen wird, kann sich gerne weigern.
@ Peter: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mir eigentlich sehr gut geläufig. Dass der Bundesgerichtshof bei einer wirksamen freiwilligen Zustimmung zur Blutentnahme eine nachträgliche richterliche Überprüfung ermöglicht hätte, wäre mir neu. Wissen Sie näheres darüber (AKtenzeichen o.a.)?
Die landesgesetzlichen Regelungen habe ich bei meiner allgemeinen Betrachtung nicht berücksichtigt. Dazu gibt es einfach zu viele landesgesetzliche Regelungen und mir ging es auch nur darum, einen Überblick zu geben. Dass es in Thüringen ein eigenes Personalausweisgesetz gibt, darauf wäre ich wohl auch beim besten Willen nicht gekommen. Die Regelung dürfte aber im Übrigen gemäß Art. 31 GG unwirksam sein: Bundesrecht bricht Landesrecht. Daher gilt die Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 PAuswG, wonach der Personalausweis auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorzulegen ist. Bei einer Verkehrskontrolle besteht dann aber keine Pflicht zur Vorlage des Personalausweises, da es auch keine Pflicht gibt, den Personalausweis ständig bei sich zu führen.
Genau, das Verkehrsrecht ist doch auch Bundeslandabhängig geregelt. In Brandenburg gelten beispielsweise teilweise auch andere Regelungen zum Thema Personalausweis, als dies in Berlin oder Mecklenburg-Vorpommern der Fall ist.
Sehr schöner Artikel – vielen Dank dafür!
Eine (etwas) andere Frage: Muss mir ein Polizist im Rahmen einer Verkehrskontrolle wahrheitsgemäß antworten? Z.B. wenn ich ihn Frage ob er wirklich in meinen Kofferraum schauen darf (nur als Beispiel).
Ein Polizist ist als Amtsträger an Recht und Gesetz gebunden und daher auch grundsätzlich verpflichtet, rechtlich zutreffende Informationen zu erteilen. Das Problem ist dabei nur, dass es in Deutschland praktisch nicht sanktioniert ist, wenn er eine falsche Antwort gibt.
Die Rechtsprechung nimmt nur bei willkürlichem Handeln des Polizisten oder bei dem Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers ein Beweisverwertungsverbot an. Dies geschieht in der Rechtsprechung aber nur äußerst selten und Polizisten wissen in der Regel um diese Rechtsprechung und sind dann auch nicht um Ausreden verlegen.
Man staunt dann vor Gericht, was Polizisten (vermeintlich) auf einmal alles nicht wussten. Dass es einen Richtervorbehalt für die Blutentnahme gibt, wurde von der Polizei flächendeckend jahrezehntelang ignoriert, obwohl es im Gesetz steht!
Ich bedauere, dass ich dass so deutlich sagen muss, aber auf eine Auskunft eines Polizeibeamten bei welcher Art von Polizeikontrolle auch immer, kann man leider nicht vertrauen. Natürlich gibt es Ausnahmen, aber diese bestätigen nur die Regel.
Mich würde jetzt noch interessieren, was die Polizei denn eigentlich für Pflichten hat bei der Verkehrskontrolle. Muss der Polizist seinen Dienstausweis vorzeigen? Muss er mich über meine Rechte oder seine Pflichten aufklären? Oder MUSS er im Grunde erst einmal gar nichts, außer zu kontrollieren?
Eine höchst interessante Zusammenstellung und auch die Kommentare dazu lesen sich sehr interessant und teils auch amüsant.
Eine Frage zur Pflicht, dass ein Polist mir seinen Dienstausweis vorzeigen muss, habe ich: Können Sie mir sagen, welches Gesetzt das regelt? Ist das wieder Landesrecht oder als Bundesrecht für alle Bundesländer gültig?
Ich selbst hatte einmal bei einer Verkehrkontrolle höflich danach gefragt und der Polizeibeamte hat äußert wirsch reagiert. Er hielt mir ein Ausweis von schätzungsweise einer halbe Millisekunde unter die Nase. Es war dunkel und ich konnte nichts lesen. Wieder bat ich darum, das lesen zu können; diesmal waren es dann anderthalb Sekunden und in der Zeit blendete er mich mit seiner Taschenlampe und ich konnte wieder nichts lesen. Ich wollte dann nicht weiter nachfragen; denn es war Nacht und ich wollte nach Hause. Welche Möglichkeit habe ich denn, bei so etwas den Ausweis genau zu betrachten? Was tun, wenn er mir den nicht zeigen will? Natürlich habe ich auch Verständnis dafür, dass sich die Polizisten oft unverschämtes Zeug anhören müssen. Ich versuchte es höflich und kam trotzdem nicht wirklich zu meinem Recht den Dienstausweis zu lesen. Ich möchte ja bei einer zivilen Kontrolle wissen, dass das wirkliche Amtspersonen sind. Was tun in so einem Fall?
Bei mir wurde Atemalkohol von 1,11 festgestellt. Morgens um 7.45 Uhr. Und das nur, weil wir hier zuhause mal einen Konflikt hatten, daich ziemlich krank war und mein Kopf so schlimm durcheinander war. Kieferentzündung, die meinen Kopf regierte. Der Polizist erinnerte sich so genau an mich und ich wiligte in die Alkoholkontrolle ein ,da ich seit Wochen nichts getrunken hatte. Alles läuft jetzt über den Rechtsanwalt. ICH WAR CLEAN!!!! Wahrscheinlich habe ich Knochenmarksfibrose, aber damit komme ich schon klar, aber nicht mit der Falschheit der Polizei. Wenn man keine Ahnung hat…… Oder ? LG an euch alle!
Vielen Dank für die äußerst interessanten Informationen.
Eine Zusatzfrage zu Verkehrskontrollen habe ich noch:
Da ich generell erst einmal kooperativ auf die Beamten zugehe, öffne ich auf deren Bitte hin auch freiwillig den Kofferraum.
Bin ich dann jedoch auch verpflichtet, auf Weisung des Polizisten Kofferraum und ggf. auch Gepäckstücke selbst auszuräumen, oder ist dies Sache der Polizei?
Falls dies Sache der Beamten ist, müssen diese dann auch das Gepäck wieder einräumen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
@ede
In § 36 Abs. 5 S. 4 StVO ist geregelt, dass die Verkehrsteilnehmer die Anweisungen der Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle zu befolgen haben. Dies bezieht sich allerdings nur auf die Verkehrskontrolle.
Die Durchsuchung von Kofferraum und Gepäckstücken hat mit der Verkehrskontrolle aber nichts zu tun. Es besteht kein Zusammenhang mit der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit etc. Im Ergebnis ist man daher nicht verpflichtet, einer solchen Anweisung im Rahmen einer Verkehrskontrolle Folge zu leisten.
Wenn die Polisten aufgrund einer angenommenen Gefahr im Verzug oder einer eingeholten richterlichen Genehmigung eine Durchsuchung vornehmen, müssen sie dies dann selbst tun. Ob man dann seinen Kofferraum und seine Gepäckstücke nicht doch lieber selbst öffnen/ausräumen möchte, muss jeder selbst entscheiden.
Bezüglich des Wiedereinräumens des Gepäcks gibt es – wie es ein Richter kürzlich für einen anderem Sachverhalt formulierte – keinen Paragraphen. Es ist gesetzlich nicht geregelt, dass Polizisten nach einer Durchsuchung das Gepäck wieder einräumen müssten. Daher muss man das dann schon selbst machen, was mir persönlich aber auch lieber ist.
Hallo! Mir gefällt die Auflistung sehr!
Eine Frage habe ich allerdings, worüber ich mich schon mit Anwälten und Polizeianwärtern aus bekanntenkreis gestritten habe.
Bei einer allgm. Verkehrskontrolle darf die Polizei neben der Alkoholkontrolle natürlich auch den Wischtest anbringen. Wenn ich diesen allerdings verneine und nicht machen möchte, darf mich da die Polizei gleich mit ins Revier nehmen oder müssen sie noch vor Ort einen Richter oder Staatsanwalt anrufen und nach einer Bluttestkontrolle fragen. Für diesen brauchen sie doch nämlich juristische Beweise und der Richter/staatsanwalt muss erst sein Ok dazu geben. Oder muss ich sofort mitfahren und erst im Revier wird das geklärt?
@RAINBOWyea: Bei dem Drogenwischtest gilt dasselbe wie beim Pusten oder der Blutentnahme: freiwillig muss man das nicht machen.
Die Möglichkeit der Polizei bei der Weigerung ergeben sich aus § 81a StPO. Danach darf die körperliche Untersuchung grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden, d.h. die Polizei muss beim Bereitschaftsgericht anrufen und dem oder der Richter/in den Sachverhalt mitteilen, insbesondere auch woraus sich die Anhaltspunkte für Alkoholisierung und/oder Drogenintoxikation ergeben. Dann entscheidet der oder die Richter/in, ob eine körperliche Untersuchung angeordnet wird.
Nachdem diese Regelung durch die Polizei jahrzehntelang praktisch flächendeckend ignoriert wurde, wird nunmehr von der Polizei wohl häufig (ggf. auch mit Nachdruck) versucht, eine Zustimmung des oder der Betroffenen zu erwirken. Dann bedarf es keiner Anordnung mehr. Durch die freiwillige Zustimmung verliert der oder die Betroffene sämtliche Rechte.
Ausnahmsweise kann die Polizei bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch eine Verzögerung bei der Einholung der richterlichen Anordnung (sog. Gefahr im Verzug) auch selbst eine körperliche Untersuchung anordnen. Wann die Voraussetzungen dafür vorliegen, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich gesehen. Grundsätzlich kann man aber wohl als Faustregel sagen: wenn bei der Fahrt auf das Revier genügend Zeit für ein Telefonat mit dem Bereitschaftsgericht vorhanden und dieses erreichbar gewesen wäre, dann ist eine von der Polizei angeordnete körperliche Untersuchung rechtswidrig.
Als Betroffene/r sollte man aber in jedem Fall mitfahren und auch die körperliche Untersuchung erdulden. Ob diese ggf. rechtswidrig durchgeführt wurde, muss man durch entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (analog) beim zuständigen Amtsgericht klären lassen.
Das ganz praktische Problem ist:
Unbeschadet dessen, daß es möglicherweise rechtswidrig ist, behält die Polizei den Autoschüssel bis zum Ergebnis der Blutprobe ein (zumindest in Stuttgart), da ja Anhaltspunkte für eine Fahruntauglichkeit bestehen. Bei den tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Trunkenheits- oder Drogenfahrt, die Voraussetzung für einen Blutentnahme-Beschluß sind, wird mit schwammigen, nicht widerlegbaren Behauptungen – böse Zungen mögen das auch als dreiste Lügen bezeichnen – gearbeitet. Ich habe das nicht nur bei der Mandantschaft, sondern auch persönlich (Sonntag morgen, fahrt zum Bäcker, 0.0 Promille) erlebt. Im Ergebnis erzwingt die Polizei, daß man sich seiner Rechte begibt, denn keiner will für die nächsten ein, zwei Tage auf sein Fahrzeug verzichten.
@ patenter Anwalt
Unter der Annahme, das Sie alleine im Fz unterwegs waren und eine Eindeutigkeit des Vorwurfes gegen die Aussagen der kontrollierenden Polizisten steht: Wie sind Sie im weiteren vorgegangen? Ohne viel strafrechtliche Phantasie fallen mir da schnell mannigfaltige prozessual interessante Optionen ein.
Herzlichst
Sorry, bin nur Zivilist…
Wie gesagt: Klar kann ich Fortsetzungsfeststellungsklage erheben und 2 Jahre später bestätigt bekommen, daß die Polizei rechtswidrig gehandelt hat.
Sonst fällt mir da nichts ein 🙁
Ich wurde mal am Bahnhof von einer Zivilstreife „verdachtsunabhängig“ kontrolliert als ich auf dem Weg ins Gericht war und mich mit meinem Anwaltsausweis ausgewiesen. Das Ergebnis war, daß ich auf die Wache durfte, meine Sachen samt Mobiltelefon durchsucht wurde. Alles rechtswidrig. Staatsanwaltschaft hat mit hahnebüchener Begründung eingestellt. Dienstaufsichtsbeschwerde: Die drei f….
Und zum Schluß sich beschweren, daß die Menschen keinen Respekt vor den Beamten hätten… Respekt muß man sich verdienen!
Klasse Ausführungen.
Wie die Polizei auch in meiner Stadt vorgeht, grenzt an Rechtsbruch. Willkürlich werden Radfahrer am Tage angehalten und in der Kontrolle ein Atem Alkoholtest abverlangt. Nicht dass Radfahrer auch tagsüber besoffen fahren. Nur wir leben immer noch offiziell in einem Rechtsstaat.
Also Personalausweis Mitführungs-Pflicht besteht nicht. Mitführen sollte man ihn, damit man seine Identität auch bei der Verkehrskontrolle nachweisen kann.
Ansonsten nach den Anweisungen dieses Anwaltes handeln.
Lieber Kollege Sydow,
mit alledem dargestellten haben Sie materiell Recht, gleichwohl rate ich in der Sache stringent aber im Ton höflich zu formulieren. Polizisten werden nunmal verwaltungsrechtlich ausgebildet und auf der Straße geprägt; es ist gut das es sie gibt und ich bin eher verärgert über zuwenig Kontrolle und zuviel Idioten auf der Straße; das korreliert hochsignifikant. Nicht jede Frage des Pol. ist eine Machtdemonstration, da macht eine/r seinen (ihren) Job, tatsächlich immer in Form eines menschlichen Wesens.
Ich stimme Ihnen voll und ganz zu. Ich sehe keinen Grund dazu, warum man sich nicht höflich und korrekt gegenüber Polizisten verhalten sollte. Das ist für alle Beteiligten viel angenehmer und seine Rechte kann man so auch viel effektiver wahrnehmen.
ich sehe es so dass der Bürger erheblich mehr eingeschränkt wird in Deutschland als in den USA z.B. Eine Kontrolle des Autos zum Beispiel ist in den USA rechtlich nicht erlaubt ohne Einverständnis des Fahrers. Man sieht auch an den Kommentaren hier dass der Bürger hierzulande erschreckenderweise den Polizeistaat akzeptiert und sogar noch fordert. Auffällig ist dass die Polizei diesen Artikel ganz genau verfolgt und anscheinend über bezahlte Lohnschreiber verfügt, um Leute die Bürger an ihre Rechte erinnern will, direkt angehen. Das geht quer durch die Foren in Deutschland.
Längst kann Deutschland als Überwachungsstaat definiert werden. Wenn man in München aus dem Zug steigt wimmelt es nur so von Polizei dort. direkt an den Gleisen. Einschüchterung pur. Eine Demokratie kann ich so nicht unbedingt erkennen. Und weiters ist es doch auch so bei Kontrollen, dass gesetzeswidrige Aufforderungen an Bürger ergehen. Man kann das auch bei den Sendungen am Kanal Kabel 1 sehen, was dort für unsinnige Sachen erzählt, bzw von Polizisten und Kommentator gefordert und vollzogen werden.
Guten Tag, ich informiere mich nun schon eine zeit lang im Internet über meine Rechte die ich bei einer allg. Verkehrskontrolle habe.
Dabei bleibt eine frage für mich offen, spielt es eine Rolle ob es Tag oder Nacht ist? Bezogen auf das in die Augen leuchten. Ein Polizist mit dem ich mich nämlich unterhalten habe, sagte mir: „ich darf dir in deine Augen leuchten um Ausfallerscheinungen zu erkennen.“ Ist das der Fall, oder wieder mal eine dreiste Lüge unserer Exekutive?
Sei höflich und machs mit – die machen das nicht um dich zu ärgern. Sondern weil zu viele schlimme Unfälle aufgrund Alkohol, Drogen und Müdigkeit passieren. Du willst ja auch nicht dass deine Freundin durch einen Suff- oder Drogenfahrer Tod gefahren wird.
@Martin: Was die Blutentahme angeht, bin ich anderer Meinung. Wenn der Gesetzgeber einen Richtervorbehalt für die Blutentnahme vorsieht, ist es nur richtig, dass die Polizei sich auch an die gesetzliche Regelung hält und diese nicht zu hintergehen versucht. Die Polizei ist an Recht und Gesetz gebunden.
Wo ich zustimmen kann, ist, dass es definitiv zu viele schlimme Unfälle wegen Alkohol, Drogen etc. gibt und es wichtig ist, dass solche Unfälle verhindert werden.
Olav Sydow,
ihre Ausführungen oben, insbesondere in Bezug auf den Atemalkoholtest sind richtig, verhelfen aber den bösen Menschen zu ihren Rechten und erschweren es den guten Menschen die Verfehlungen der Bösen zu ahnden.
Wenn einer besoffen rumfährt und die anderen Bürger auf der Straße in ihrem Leben und ihrer Gesundheit gefährdet soll er auch dazu stehen und einen Test machen.
@Martin: Das Strafgesetzbuch sieht keine Einteilung in gute und böse Menschen vor, der Gesetzgeber knüpft die Strafbarkeit an die Erfüllung bestimmter Unrechtsmerkmale, die weitgehend tatbezogen sind. Die Zeit (1933-1945), in der die Strafe nicht vorrangig nach der Schwere der Tat bestimmt wurde, sondern danach, welche Gefahr vom Täter für das Volk vermeintlich ausging, liegt glücklicherweise schon länger hinter uns.
Aus dem Grundgesetz ergibt sich, dass jegliches staatliches Handeln, das in Grundrechte eingreift, einer gesetzlichen Grundlage bedarf und verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftig ist. Das staatliche Handeln soll nach dem Grundgesetz auf die Wahrung, Beachtung und Förderung der Grundrecht der Bürger ausgerichtet sein.
Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend im Jahr 2007 entschieden, dass die Nichtbeachtung des Richtervorbehalts für die Anordnung einer Blutentnahme gem. § 81a StPO durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft nicht nur rechtswidrig, sondern auch verfassungswidrig sein kann.
Genauso wie man vom Bürger die Einhaltung der Gesetze, Vorschriften etc. verlangt, muss man dies genauso von den staatlichen Stellen verlangen! Dies sogar noch umso mehr als der Staat durch seine personellen und finanziellen Mittel und Eingriffsbefugnisse in einer deutlich überlegenen Position gegenüber dem einzelnen Bürger ist.
P.S. Unabhängig davon plädiere ich auch für einen höflichen Umgang mit Polizeibeamten, die auch nur Menschen sind und ihre – durchaus wichtige und notwendige – Arbeit machen wollen.
Hallo,
Ich wurde angehalten, weil ich nachts nur 60 km\h gefahren war – Landstraße . Ein toter Fuchs lag 200 m auf der anderen Seite.
Frage wieso ich so langsam führe beantwortete ich mit der Gegenfrage, ob er den toten Fuchs gesehen habe. Ergebnis: meine Fahrtüchtigkeit wird bezweifelt.
Al test war negativ. Warndreieck und Verbandsksten zeigen … alles o.k nur: er ordnete den Verbandskasten und wuehlte drin herum. Schere fiel raus … er fummelte sie wieder hinein …
Dann fragte er nach der Weste: hier ist sie, sogar eine zweite für Sie.
Aufgrund meiner Antworten sei ich fahruntuechtig, er uberlaege einen Brief an die Fuehrerscheinstelle zu schreiben. Dies solle er tun, wenn er Langeweile habe, meinte ich. Er habe keine Langeweile …
Selbst hatten die drei Polizisten keine Warnweste an.
Fazit: weil ich langsam fuhr ( toter Fuchs ) wurde ich als gegründeten Verdacht angehalten. Kein All., alles dabei … und das soll meine Fahrtüchtigkeit in Abrede stellen ?
Ist das ne neue Masche ?
Syb
Also ich verweigere bis auf Führschein und Fahrzeugschein Grundsetzlich alles.
Warum?
Wie es in den Wald herein schallt, schallt es meist wieder heraus.
Zu alledem lasse ich mir die Dienstbuchnummer geben und den Namen des Einsatzleiters. Auch läuft bei mir die Kamera (Dashcam) mit als Beweissicherung.
Blut wollte mir einmal einer abnehmen, das wird er sich nun 2x überlegen ob er diesesn Schritt nochmal macht.
Er bekam von mir eine Anzeige wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung da wie ich Ihm versichterte keinerlei Substanzen in mir sind.. Dies hatte zur folge das er erst mal nicht weiter Aufsteigen konnte, was sich auch auf den Geldbeutel auswirkte bei Ihm. Dieses mache ich nun seit Jahren so, wer Respekt will muss ihn sich verdienen.
Manche Polizei (Beamte auf Wiedrruf) denke nicht an die Konsequenzen.
Aber ich habe seit dem ein entspannteres Verhältnis, wenn es mal zu einer Kontrolle kommen sollte.
Akkufix,
perfekt. Genau die richtige Einstellung. Leider ist dies inzwischen nötig sich als deutscher nichts zu schulden haben kommender normaler Verkehrsteilnehmer so zu verhalten. Die Kontrollen und das Verhalten der Polizei wird immer unverschämter und man muss sich inzwischen davor schützen nicht falsch verdächtigt / beschuldigt oder in der Langeweilephase der Beamten zum Opfer zu werden. Eine Dashcam mit Videoaufzeichnung des Vor oder Rückverkehres sowie Audioüberwachung des Fahrzeuginnenraumes ist eine gute Wahl, gleiches habe ich mir ebenfalls unlängst beschafft nachdem ich nach über 20 Jahren Verkehrsteilnahme ohne Beanstandungen Opfer einer falschen Verdächtigung und unmittelbar kurz darauf Opfer einer Verkehrkonrolle zweier korrupter Beamten wurde. Ich möchte erwähnen dass ich stets zu 100% niemals unter Alkoholeinfluss oder anderen negativen Einflüssen ein Fahrzeug führe. Ich ziehe mir sogar ein Parkticket auch wenn ich nur kurz stehen bleibe. Ich sehe mich als normalen anständigen Bürger der sich an die Regeln hält. Trotzdem wurde ich am hellichten Tag von zwei wiederlichen Beamten gestalkt und gezielt aus dem Straßenverkehr gezogen. Die Gründe sind mir schleierhaft. Seit diesem Tag habe ich eine Abwehrhaltung gegenüber der Polizei, ich beobachte ohnehin seit langer Zeit deren nicht gerade forderliches Verhalten gegenüber der Bevölkerung in ihrem Handeln.
Ich habe mich leider auch erst danach im Internet in Foren usw. schlau gemacht und verhalte mich nun strikt wie folgt:
– im Fahrzeug verbaute Dashcam (Video voraus und rückwärtig + Tonaufzeichnung im Innenraum
– ich führe nur die Fahrzeugpapiere im Original mit
– ich führe keinen Personalausweis mit
– ich führe keinen Führerschein mit
Bei einer Kontrolle:
– ich bleibe freundlich (so freundlich, wie mein Gegenüber)
– ich frage als erstes nach der Grundlage warum man mich anhält, sollte dies die allgemeine Verkehrskontrolle nach §36/5 sein so habe ich Warndreieck, Verbandskasten und Warnweste bereits griffbereit hinter dem Beifahrersitz.
– ich beantworte nur Fragen in Zusammenhang mit §36/5
– ich verweigere grundsätzlich einen Atemtest
– ich verweigere alle sonstigen unzulässigen Tests
– ich verweigere freiwillige Tests oder Auskünfte
– ich öffne keinen Kofferraum
– ich lasse mir nicht in die Augen schauen / leuchten halte ggf die Hand davor oder setze eine Sonnenbrille auf bzw. diese nicht ab
– ich weise eindeutig auf Dinge hin, die ich nicht tun werde bzw. die der Beante zu unterlassen hat, ich werde keinesfalls Fragen oder Handlungsversuche etc. mit Stillschweigen beantworten
– ich notiere mir in jedem Fall unabhängig wie die Kontrolle veläuft auf einem im Handschuhfach griffbereiten vorgedruckten Zettel folgende Angaben: Datum, Uhrzeit, Ort, Dienstbuchnummer, Einsatzleitername, Name und Dienstnummer der Beamten, ggf. Kennzeichen der Einsatzfahrzeuge. Der Rest befindet sich auf der Dashcam
Aufgrund dessen dass ich unlängt selbst Opfer wurde lasse ich mir nichts mehr gefallen. Ich sichere mich entsprechend ab. Letztlich kann man die Situation leider nicht vorhersehen und insbesondere an welche Beamte man gerät. Ich gehöre nun zu denjenigen, die nicht mehr alles über sich ergehen lassen sondern ich kämpfe, rein aus Prinzip.
Steffen
@Steffen:
Bravo! Sie machen das vorbildlich!
Eine Frage:
Sie schreiben, sie führen keinen Führerschein mit.
Warum?
Bisher dachte ich immer den Führerschein muss man dabei haben und vorzeigen(z.B. durch die Fensterscheibe, nicht jedoch aushändigen).
Was machen Sie dann, wie geht das wenn man den Führerschein vorzeigen soll?
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@Akkufix:
Bravo! Sie haben das auch sehr gut gemacht!
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@Olav Sydow:
Vielen Dank für Ihren Artikel und den Kommentar-Blog.
Denn jeder Bürger ist verpflichtet sich über seine Rechte und Pflichten selbst zu informieren. Genau dazu tragen sie damit in vorbildlicher Weise bei.
Ich bin bis heute perplex, dass ich als Radfahrer zwar eine nur sehr zögerlich wendende Autofahrerin lautstark ermahnt hatte, etwas weniger als eine Minute lang quer auf der Fahrbahn zu stehen (beidseitig beparkt) und dann aber allen Ernstes von einem Polizeibeamten zum Halten genötigt werde mit den Worten „Anhalten, Polizei“. Ich war mangels Erfahrung tatsächlich stehen geblieben, sodass er mich zu Fuß einholen konnte (wohl nach Dienstschluss), aber dann redet der mich auch nur an, die Autofahrerin sei gerade am Wenden gewesen (ich kam nicht mal wirklich zu Wort), und nachdem er mit seiner „Ansage“ fertig war, geht er einfach weiter und bricht mich mitten im Satz ab.
Ich hatte dann baldmöglichst bei entsprechende Dienststelle angerufen und hatte Zeit und Ort genannt, aber Pech gehabt: Keine Dienstnummer notiert, also wollte man wegen der „vielen Beamten auf dieser Dienststelle“ der Sache nicht nachgehen.
Muss ich mir eine wenn auch lautstarke Meinungsäußerung derart unterbinden lassen?
Gruß
Ich schließe mich hier mal der in einem aktuellen taz-Artikel zitierten Äußerung eines Richters vom Amtsgericht Tiergarten an:
„Sie haben nicht die Aufgabe, die Einhaltung der Verkehrsordnung durchzusetzen“, so der Richter in seiner Urteilsbegründung am Montag. „Dieses Oberlehrerhafte ist leider weit verbreitet in Deutschland.“
§ 1 Abs. 1 StVO spricht von gegenseitiger Rücksichtnahme im Straßenverkehr, es wäre zu wünschen, dass dies von allen Beteiligten mehr beachtet und gelebt wird.
Der Artikel ist zwar schon etwas älter, aber die Fragestellung bleibt ja aktuell.
Zu Punkt 6 hätte ich eine Frage: Durch die Formulierung wird impliziert, dass im Rahmen einer reinen Allgemeinen Verkehrskontrolle an einer Nasen-Finger-Probe o. ä. mitgewirkt werden *muss*, der Verkehrsteilnehmer also doch über die wahrheitsgemäße Angabe der Personalien hinaus aktiv mitwirken muss und sich dabei u. U. sogar selbst belasten kann. Handelt es sich hierbei um ein Missverständnis oder ist dem tatsächlich so? Falls ja, welche Rechtsnorm oder Rechtsprechung liegt dem zugrunde?
Die Regelung zur allgemeinen Verkehrskontrolle ergeben sich aus § 36 Abs. 5 StVO, wo folgendes geregelt ist:
„Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.“
Daraus ergibt sich eine allgemeine Mitwirkungspflicht. Diese ist natürlich, was eine Nasen-Finger-Probe angeht, nicht zwangsweise durchsetzbar. Nach einer Nasen-Finger-Probe wird ein Polizeibeamter aber nur fragen, wenn er einen Verdacht hat, so dass insofern eine Mitwirkung verweigert werden darf.
Nach dem Bußkatalog in der Fassung aus dem Jahr 2013, dort Nr. 128 ist das Nichtbefolgen einer Weisung eines Polizeibeamten mit einem Bußgeld von 20 € bedroht und nach Nr. 129 ist das Nichtbefolgen eines Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten mit einem Bußgeld von 70 € bedroht.