Welche Weisungen von Polizisten müssen Autofahrer bei Verkehrskontrollen nicht beachten?

[Eine erweiterte Fassung dieses Beitrags wurde im VerkehrsRechtsReport 2013, Seiten 88-90 veröffentlicht]

Im Rahmen meiner Tätigkeit habe ich häufiger Fälle, in denen Autofahrer bei Verkehrskontrollen Weisungen von Polizeibeamten befolgt haben, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind. Daher an dieser Stelle eine Auflistung, welche Weisungen von Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle nicht zu beachten sind [und an dieser Stelle finden Sie eine Auflistung der Weisungen, die zu befolgen sind].

Autofahrer sind im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht verpflichtet,

1. den Personalausweis bei sich zu führen und vorzuzeigen -> das Personalausweisgesetz sieht keine Pflicht vor, den Personalausweis bei sich zu führen, dementsprechend kann auch die Vorlage des Personalausweises nicht verlangt werden.

2. an einem Atemalkoholtest (sog. Pusten) mitzuwirken -> einen solchen sollte man nur dann machen, wenn man wirklich gar nichts getrunken hat

3. eine Urinprobe abzugeben -> dies sollte man nur dann machen, wenn man definitiv keinen Alkohol und keine Betäubungsmittel konsumiert hat

4. ihr Mobilfunktelefon vorzuzeigen oder gar überprüfen zu lassen

5. eine Durchsuchung des Fahrzeugs oder gar von mitgeführten Taschen etc. zu ermöglichen, die über die Überprüfung des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung des Fahrzeugs hinausgeht

6. Weisungen zu befolgen, die ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung wegen einer Straftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit dienen -> dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Autofahrer nicht im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle, sondern gezielt von einem Streifenwagen oder Zivilfahrzeug der Polizei angehalten wird und/oder von den Polizeibeamten belehrt wird, dass der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt – der Autofahrer ist dann nicht verpflichtet, seine Fahrtüchtigkeit überprüfen zu lassen, eine Nasen-Finger-Probe zu machen, sich in die Augen leuchten zu lassen etc., da die Ergebnisse dieser Tests gegen ihn verwendet werden können

7. abgesehen von der Angabe der Personalien (siehe § 36 Abs. 5 S. 4 StVO) Fragen zu beantworten oder Auskünfte zu erteilen [Ergänzung am 4.11.2012: zur Pflicht der Angabe der richtigen Personalien siehe auch § 111 OwiG]

8. zutreffende oder wahrheitsgemäße Angaben zu machen [Ergänzung vom 4.11.2012: einzige Ausnahme sind die Personalien, siehe wie oben dazu § 111 OwiG]

9. Im Rahmen einer Blutentnahme ärztliche Tests zur Reaktionsfähigkeit etc. mitzumachen -> es besteht nur eine Pflicht, die Blutentnahme durchführen zu lassen, aber nichts darüber Hinausgehendes, die Ergebnisse von ärztlichen Reaktionstests etc. werden nämlich auch gegen die Autofahrer verwendet.

10. freiwillig eine Blutentnahme oder Durchsuchung des Fahrzeugs zu ermöglichen -> einer freiwilligen Blutentnahme oder Durchsuchung sollte niemals zugestimmt werden, man verliert damit alle Rechte und die Maßnahme kann gerichtlich nicht mehr überprüft werden.

Den letzten Punkt kann ich aus anwaltlicher Sicht gar nicht deutlich genug betonen:

Eine freiwillige Zustimmung sollte niemals erteilt werden, auch wenn die Polizei mit der Einholung eines richterlichen Beschlusses droht. Wenn einer solcher ergeht, passiert genau das, was bei einer freiwilligen Zustimmung geschieht – mit einer Ausnahme: selbst wenn ein gerichtlicher Beschluss ergeht (was keineswegs selbstverständlich ist), kann dieser nachträglich angefochten werden. Die einmal erteilte freiwillige Zustimmung ist hingegen bindend. Das weiß die Polizei natürlich ganz genau und drängt daher ganz gerne mal die Autofahrer, doch freiwillig der Blutprobe zuzustimmen. Die Antwort muss darauf immer „Nein“ lauten.

Welche Weisungen von einem Autofahrer im Rahmen einer Verkehrskontrolle zu beachten sind, können Sie hier lesen.