Bundesverwaltungsgericht kippt MPU unter 1,6 Promille bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Im Verfahren BVerwG 3 C 24.15 hatte das Strafgericht die Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,28 Promille) nach § 316 StGB verurteilt und ihr nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, da sich aus der Tat ergebe, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Als sie die Neuerteilung beantragte, erhielt sie von der Fahrerlaubnisbehörde gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Im Verfahren BVerwG 3 C 13.16 hatte das Strafgericht dem Kläger die Fahrerlaubnis bei im Übrigen gleichem Sachverhalt wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,13 Promille entzogen. In beiden Fällen ist die Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Beklagten jeweils verpflichtet, den Klägern die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen. Der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nur nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens neu erteilt werden dürfe, ist es nicht gefolgt. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist – wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt – kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Im Strafverfahren ist der Täter bei einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) „in der Regel“, also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
BVerwG 3 C 24.15 – Urteil vom 06. April 2017
Vorinstanzen:
VGH München 11 BV 14.2738 – Urteil vom 17. November 2015
VG Regensburg RO 8 K 14.1468 – Urteil vom 04. November 2014
BVerwG 3 C 13.16 – Urteil vom 06. April 2017
Vorinstanzen:
VGH München 11 BV 15.1589 – Urteil vom 08. März 2016
VG München M 6a K 15.1122 – Urteil vom 26. Juni 2015
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 23/2017
§ 13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik)
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.
Mein Fall liegt so:
Am 8.8.2016 wurde bei mir ein Alkoholgehalt von 1,39 Prom. festgestellt
(erstes Delikt, allg. Fahrzeugkontrolle).
In Baden-Württemberg galt damals wohl 1,1 Prom. als Grenze, oberhalb der eine MPU durchgeführt werden muss.
Strafbefehl AG Geislingen vom 1.9.16: 9 Monate Führerscheinentzug + 40 Tagessätze.
Am 1.3.17 habe ich fristgerecht beim LRA die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis beantragt.
Ich habe seit Sept. 16 bei einem MPU-Berater Kurse belegt und am 27.4.17 die MPU durchgeführt (positiv). Seit 1.6. habe ich meinen Führerschein wieder.
Als ich von der MPU nach Hause kam, fand ich ein Schreiben des LRA vor, dass ich keine MPU machen solle, da am 6.4. das Urteil des BVerwG erging, dass bundesweit 1,6 Prom. anzusetzen sind.
Nun habe ich wohl 8 Monate umsonst im Stress gelebt und ca. € 1000 unnötig bezahlt.
Die Höhe der Geldstrafe des Gerichts und meine Schuld steht nicht zur Debatte.
In keinem Schreiben des Gerichts, des LRA oder der MPU-Stelle TÜV SÜD wurde auf einausstehendes Verfahren wegen einer Klage gegen diese Ungleichbehandlung innerhalb D hingewiesen. Auch die MPU-Berater haben mich nicht darauf hingewiesen.
Meine Fragen nun:
– kann ich diese unnötig entstandenen Kosten einklagen
– wenn ja bei wem
– wie muss ich vorgehen
– gibt es ev. eine Entschädigung für zu langen Entzug des FS
– sind Fristen einzuhalten
Danke für eine Info
Guten morgen Ich Henk R. bin Niederländer und habe seit 1969 eine Niederländischen Führerschein A und B und BE den habe ich im Sept 2018 umgetauscht bei Wohnungswechsel im Jahr Febr 2018 von den Niederlanden zum Landkreis Emsland. Diese wurde dann im Mörz 2019 zurück gefordert weil ich angeblich falsche Angaben gemacht hätte dieses wurde aber nicht von der Staatsanwaltschaft Osnabrück bestätigt dieser Staatsanwalt teilte schriftlich mit das alle Angaben von mir richtig waren aber mir wird bis heute verweigert den Deutschen EU Führrschein ausgestellt im Sept 2017 wieder auszuhändigen ich sollte jetzt MPU nachweisen weil mein Führerschein wegen 8 Punkte wegen TEL während der Fahrt 3 Punkte mir für 6 Monate der Führerschein entzogen wurde es gibt ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht In Leipzig das sogar bei Alkohol bis 1.6 Promille kein MPU verlangt werden darf bei mir war kein Alkohol im Spiel bin nie mit Alkohol am Steuer gefahren
Kann man dem Landkreis Emsland jetzt schadenersatz berechnen und das mir mein schon ausgestellter Führerschein vom Sept 2017 wieder ausgehändigt wird ohne MPU
Was denken sie wie kann ich meinen Führerschein wieder bekommen
Hallo Herr R.,
anhand Ihrer Angaben kann ich das leider nicht abschließend beurteilen, es gibt verschiedene Möglichkeiten, weshalb eine MPU von der Führerscheinstelle verlangt werden kann. Ich rate Ihnen insofern, anwaltliche Beratung einzuholen, gerne können Sie sich dafür auch an mich wenden, dazu dann bitte mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow