Muss man Inkassokosten bei „Schwarzfahren“ in der BVG oder S-Bahn zahlen?
Bei meiner anwaltlichen Tätigkeit kommen immer mal wieder Mandanten, die ohne gültigen Fahrausweis in der BVG oder S-Bahn unterwegs waren und dabei kontrolliert wurden – sprich: beim absichtlichen oder versehentlichen Schwarzfahren „erwischt“ wurden.
Dabei wird regelmäßig eine Zahlkarte über 40,- Euro, ab 01.07.2015 über 60,- Euro, zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts übergeben, wonach dieser Betrag innerhalb von 14 Tagen überwiesen werden soll.
Erfolgt dann keine oder keine vollständige Zahlung kommt mehr oder weniger schnell danach eine Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros, in Berlin bei Kontrollen in der BVG oder S-Bahn meldet sich nachfolgend die Infoscore Forderungsmanagement GmbH, die inzwischen sogar Inkassokosten geltend macht, die mehr als das eigentliche erhöhte Beförderungsentgelt betragen. Aus 40,- bzw. 60,- Euro werden dann schnell 80,- bis 120,- Euro.
Was aber kaum bekannt ist: in vielen Fällen besteht gar kein Anspruch auf Zahlung der Inkassokosten.
Die Rechtslage ist dazu eindeutig. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist in § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen geregelt und kann danach bis zu 40,- Euro betragen. [Update vom 18.08.2015: ab 01.07.2015 ist das erhöhte Beförderungsentgelt auf bis zu 60,- Euro erhöht worden.]
In § 9 der Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg ist dies auch entsprechend enthalten und auch die Frist von 14 Tagen für die Zahlung.
Inkassokosten neben dem erhöhten Beförderungsentgelt können daneben aber nur auf der Grundlage der zivilrechtlichen Vorschriften, vorliegend dem BGB verlangt werden.
Rechtlich gesehen handelt es sich bei dem erhöhten Beförderungsentgelt nämlich um eine Vertragsstrafe (siehe Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 03.03.2014, Az.: 10 C 1949/13; AG Wuppertal, Urteil vom 8.4.2009, Az.: 35 C 376/08).
Für einen Anspruch auf Zahlung der Inkassokosten muss sich der Schuldner somit mit der Zahlung in Verzug befunden haben. Die Voraussetzungen dafür sind in § 286 BGB geregelt. Danach kommt der Schuldner gemäß § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst dann in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nach dem Eintritt der Fälligkeit nicht zahlt.
Es bedarf somit zunächst einer Mahnung des Schuldners. Mahnungen werden durch die BVG oder die S-Bahn bzw. das beauftragte Inkassobüro in Berlin nach meiner Kenntnis nicht versendet, sondern es werden bereits mit dem ersten Schreiben die Inkassogebühren erhoben. Da vorher keine Mahnung versendet wurde, besteht dann aber kein Anspruch auf Zahlung der Inkassokosten.
Nun besagt aber § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB dass es keiner Mahnung bedarf, wenn „für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“. Die BVG setzt ja aber eine Zahlungsfrist von 14 Tagen, also könnte eine Mahnung entbehrlich sein.
Ist sie aber nicht. Für die Anwendung von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB muss für die Leistung durch Gesetz, Rechtsgeschäft oder Urteil eine Zeit nach dem Kalender bestimmt sein, eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger genügt nicht (siehe Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2007 – Az.: III ZR 91/07).
Die allgemeinen Beförderungsbedingungen erfüllen diese Voraussetzungen aber nicht. Es handelt sich um kein Rechtsgeschäft, sondern um eine einseitige und somit unwirksame Bestimmung durch das Verkehrsunternehmen.
Verzug könnte aber später gemäß § 286 Abs. 3 BGB dadurch eintreten, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung geleistet wird.
Dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, aber nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Das geschieht in Berlin nach meiner Kenntnis aber auf den ausgehändigten Zahlkarten nicht.
Die entsprechende gesetzliche Regelung kann gemäß § 309 Nr. 4 BGB durch allgemeine Geschäftsbedingungen wie es die allgemeinen Beförderungsbedingungen sind, auch nicht abgeändert werden.
Somit tritt erst nach Ablauf einer in einer Mahnung gesetzten (angemessenen) Zahlungsfrist Verzug ein und erst danach sind die durch Einschaltung eines Inkassobüros nach Fristablauf geltend gemachten Kosten zu zahlen. Diese sind dann aber auch nur in der Höhe zu zahlen, die durch Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstanden wären (vgl. § 4 Abs.5 Nr. 1 RDGEG).
[28. Januar 2016] Aufgrund vieler Nachfragen hier noch eine Ergänzung des Beitrags:
Es gibt grundsätzlich keine zeitliche Befristung für die Geltendmachung des erhöhten Beförderungsentgelts. Es gilt danach die allgemeine Verjährungsfrist gem. § 195 BGB von drei Jahren zum Ende des Kalenderjahres.
Anwaltliche Beratung kann man natürlich zur Abwehr der in diesem Beitrag dargestellten unberechtigten Inkassokosten durch das Inkassobüro in Anspruch nehmen. Die anwaltliche Tätigkeit ist allerdings kostenpflichtig, die Gebühren für die außergerichtliche Abwehr der Verzugskosten betragen dabei gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei einem Streitwert bis 500,- Euro in der Regel 83,54 €.
Insofern macht eine Beauftragung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur Sinn, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, welche die Gebühren übernimmt, oder die Voraussetzungen für Beratungshilfe vorliegen und vom zuständigen Amtsgericht auf entsprechenden Antrag ein Beratungshilfeberechtigungsschein ausgestellt worden ist.
Anders ist es im gerichtlichen Verfahren, dort besteht bei Obsiegen ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren des zur Forderungsabwehr im gerichtlichen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts.
Aus haftungs- und berufsrechtlichen Gründen kann ich – auch im Rahmen dieses Beitrags bzw. der Kommentarfunktion – keine kostenlose Rechtsberatung erteilen, entsprechende Fragen also auch nicht beantworten. Wie aus der Darstellung der Rechtslage in diesem Beitrag ersichtlich, besteht ein Anspruch auf Zahlung von Inkassokosten nur dann, wenn nach Eintritt der Fälligkeit [nachweislich] eine Mahnung versandt wurde und zugegangen ist und eine angemessene Frist zur Zahlung nach [nachgewiesenem] Zugang der Mahnung verstrichen ist oder bereits in der übergebenen Zahlkarte darauf hingewiesen wurde, dass Verzug eintritt, wenn keine Zahlung innerhalb von 30 Tagen erfolgt und mehr als 30 Tage verstrichen sind.
Zusammenfassung: Die Forderung auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts ist zwar 14 Tage nach Übergabe der Zahlkarte fällig. Inkassokosten können aber erst verlangt werden, wenn nach Ablauf dieser Frist eine Mahnung versandt wurde [für die noch keine Inkassokosten geltend gemacht werden können] und eine in der Mahnung gesetzte, angemessene [10-14 Tage] Zahlungsfrist verstrichen ist (vgl. § 286 Abs. 1 BGB: „Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.“].
Erst danach tritt Zahlungsverzug ein, auf dessen Grundlage, Inkassokosten geltend gemacht werden können. Im Streitfall, d.h. wenn keine Mahnung zugegangen ist, muss dabei im Übrigen des Inkassobüro auch nachweisen, dass die Mahnung zugegangen und nicht etwa auf dem Postweg verloren gegangen ist.
Ergänzung vom 19.06.2018: eine sehr schöne Darstellung zu den Voraussetzungen von Verzug findet sich auch unter folgender Webseite Haufe.de
Hallo Herr Sydow.
Leider finde ich mich genau in dieser Zwickmühle wieder. Vor ein paar Wochen habe ich das falsche Ticket gelöst und sollte 60 Euro zu meinem Ticket innerhalb von 14 Tagen zuzahlen. Dies habe ich leider etwas verschlafen und kurz darauf kam ein Schreiben vom Inkassounternehmen. Knapp 120 euro sind es nun.
Wie sollte ich damit umgehen? 60 Euro überweisen und den Inkassobetrag verweigern?
Viele Grüße
Sven Schmidt
@ S. Schmidt: Ich kann in diesem Rahmen zwar keine rechtliche Beratung geben, die Überweisung des erhöhten Beförderungsentgeltes ist in diesen Fällen aber immer sinnvoll, um den Eintritt des Verzuges und die Verzugsfolgen = Inkassogebühren zu vermeiden. Wichtig ist, dass im Verwendungszweck ausdrücklich vermerkt wird, dass das erhöhte Beförderungsentgelt gezahlt wird, z.B. „Zahlung erhöhtes Beförderungsentgelt“.
Viele Grüße
Olav Sydow
Hallo Herr Sydow,
mir ist das gleiche passiert. Ich habe nun nur das erhöhte Beförderungsgeld an das Inkassounternehmen gezahlt. Von diesem habe ich nun eine Zahlungsaufforderung über die Restforderung von 59,49 EUR erhalten.
Was kann ich nun tun? Muss ich zahlen, bleibt mir was anderes übrig?
vielen Dank
Ich kann in diesem Rahmen und ohne Kenntnis des zeitlichen Ablaufs leider keine rechtliche Beratung geben. Wenn das Inkassobüro ohne vorherige Mahnung eingeschaltet wurde und Inkassogebühren geltend macht, obwohl auf der Zahlkarte kein Hinweis darauf vorhanden ist, dass Verzug eintritt, wenn die Forderung nicht innerhalb von 30 Tagen gezahlt wird, dann besteht – wie ich es in dem Artikel geschrieben habe – kein Anspruch auf Zahlung der Inkassogebühren, weil Sie mit der Zahlung nicht in Verzug waren.
Wenn Sie es schaffen, die ständigen Mahnschreiben des Inkassobüros zu ignorieren, können Sie es darauf ankommen lassen, ob tatsächlich ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Sollte das der Fall sein, können Sie sich gerne wieder an mich wenden.
Hallo Herr Sydow
Ich habe folgendes problem ich hatte vergessen mein erhötes Beförderungsengeld zu bezahlen.
Worauf hin ich dann wegen des Poststreicks sehr spät aber dafür gleich zwei Briefe von der Firmer infoscore bekommen habe.
Darauf hin aber ich mein erhötes Befördeungsentgeld an die S-Bahn überwiessen habe.
Darauf hin kam erneut ein schreiben der Firmer Infoscore.
Darauf hin habe ich wiederspruch eingelegt habe in dem ich mich auf ihrer genanten § beziehe.
Denn Brief habe ich an die S-Bahn und an infoscore gesendet.
Nun habe ich antwort von beiden erhalten.
Die S-Bahn sagt ich hätte die frist für ein wiederspuch nicht eingehalten und ich müsste die Mahngebühren bezahlen.
Infoscore schreibt: Für die Kosten haben sie aufgrund ihres Zahlungsverzugs aufzukommen. Im Rahemen der Konrolle wurde ihnen ein Hinweisblatt ausgehändigt, in dem eine Zahlungsfrist eingeräut wurde, die Sie nicht eingehalten haben. Weiterhin wurden Sie darauf hingewiesen das bei nicht einhalten der Zahlungsfrist weiter Kosten für die notwendigen Inkassobeauftragung enstehen………(54,14€Mahngebühren)
Was soll ich tun?
Hallo Felix,
die Rechtslage habe ich in meinem Artikel dargestellt. Infoscore lebt von Inkassogebühren und schickt dazu ständig Mahnschreiben, um die Menschen mürbe zu machen. Es hätte mich schwer gewundert, wenn diese plötzlich „klein begeben“ würden. Auch wenn ich in diesen Rahmen keinen rechtlichen Rat geben kann, so kann ich doch sagen, dass ich es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen würde … ob Infoscore es tatsächlich auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lässt, müsste man abwarten, vermutlich werden sie erstmal weiter Mahnschreiben mit immer stärkeren Drohungen schicken …
Hallo Herr Sydow,
folgendes Problem:
– kein gültiger Fahrschein am 14.06.15
– auf dem Feststellungsbeleg ist eine konkrete Zahlungsfrist bis 28.06.15 genannt
– keine Zahlung geleistet
– dann kam am 10.07.15 das Schreiben der infoscore GmbH mit Zahlungsfrist bis 19.07.15 und Inkassokosten von 54 € (Gesamtforderung nun 94 €)
– daraufhin das erhöhte Beförderungsentgelt von 40 € am 15.07.15 gezahlt
– nun am 18.08.15 erneut ein Schreiben von der infoscore GmbH erhalten; Betrag: 54 € bis 01.09.15 und dem Zusatz, dass bei Nichtzahlung ohne nochmalige Anmahnung die gerichtliche Durchsetzung erfolgt
Nun endlich zu meiner Frage: War hier wirklich eine Mahnung entbehrlich? Ich möchte es eigentlich nicht auf ein Mahnverfahren ankommen lassen. Andererseits finde ich es unverschämt, ohne Mahnung solche Kosten zu erheben. In den Beföderungsbedingungen steht sogar explizit drin, dass Mahnkosten von 5 € je Mahnung entstehen. Wozu erwähnen, wenn keine Mahnungen geschrieben werden. Bei solch einem Zusatz in den Beförderungsbedingungen kann man ja regelrecht davon ausgehen, dass es zumindest zu einer Mahnung kommen wird.
Vielen Dank schon einmal für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Ariane
Hallo Ariane,
ich kann zu Ihrer Frage auf meine heutige Antwort auf die Anfrage von Felix verweisen. Bei nächster Gelegenheit werde ich den Artikel noch dazu ergänzen, wie man am besten mit Inkassoschreiben umgeht.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Guten Tag Olav Sydow,
in ihrem Artikel schreiben Sie, dass Verzug gem. § 286 Abs. 3 BGB eintritt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Zahlungsaufforderung bezahlt wird.
Außerdem gilt „dies … gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, aber nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.“
Nun habe ich eine Zahlungsaufforderung der BVG vor mir liegen, die besagt:
„Überweisen Sie bitte ….. den Betrag bis zum 19.05.15 an die infoscore Forderungsmanagement GmbH als bevollmächtigten Inkasso- Beauftragten mittels anhängendem Überweisungsauftrag. Sollten Sie in Verzug geraten, machen wir Sie vorsorglich darauf aufmerksam, dass die dann zusätzlichen entstehenden Kosten zu ihren Lasten gehen.“
Wurde ihrer Meinung nach, mit dem letzten Satz, auf die Folgen in der Zahlungsaufstellung besonders gem. § 286 Abs. 3 BGB hingewiesen?
Mit freundlichen Grüßen
Olaf
Hallo Herr Sydow,
Mine Situation. ich bin am 04.12.15 schwarz gefahren erwischt worden…. 60€.
jetzt bin ich aus verschiedenen gründen unter andrem Geld mangle da Arbeitslosengeld 2 in Verzug gekommen. Am 06.01.16 habe ich die 60€ überwiesen. Tag darauf hatte ich ein schreiben. das ich 119,50€ solle. eiso 60€ +59,50 Inkasso kosten. das war das erste schreiben seit dem 04.12.15
das sind fast 100% Zuschlag. darauf hin habe ich dort angerufen nach (ca 10min warten) kam eine Frau ans Teleton. Die Frau sagte mir ich soll erstmals warten sie chekt ob die Zahlung auch ein geht. Jetzt habe ich ein schreiben er halten, das die 59,50 noch zu zahlen sind.
Diese kann und will ich aber nicht zahlen.
ich werde zunächst mit denn oben genannten Paragrafen Einspruch erheben.
Frage:
Lohnt es sich zu einem Anwalt zugehen ?
Was kann ich sonst noch tun?
@Hofmann: siehe meine heutige Ergänzung des Beitrags …
Hallo Herr Sydow,
meine Frau (nicht deutschsprachige Herkunft) wurde am 2.7.2015 in der S-Bahn der Fahrausweis kontrolliert. Meine Frau hatte eine gültige Monatskarte Azubi vorgezeigt. Dazu gehört das Ausbildungsticket, was leider abgelaufen war. Vorgezeigt wurde auch ihr Schülerausweis (Gültigkeit bis 31.8.2015, Erledigungsdatum vom 26.8.2014). Zur Verlängerung des Ausbildungsticket wurde ihr Schülerausweis (jetzige Gültigkeit bis 31.8.2016, Erledigungsdatum 9.7.2015) vorgelegt.
Das Ausbildungsticket ist nun, man höre und staune, am 2.10.2016 ungültig. Den Zettel für das erhöhte Bußgeld wurde ihr dennoch gegeben, wo innerhalb von 7 Tagen eine Anhörung hätte stattfinden müssen. Den Termin hatte Sie so verstanden, als dass Sie ihr Ausbildungsticket aktualisieren muss, was ja leider nicht korrekt war. Anfang September kam nun von infoScore eine Rechnung von über ca. 129,-Euro, inklusive Inkassogebühren, Zahlungsaufforderung bis 5.10.2015. Es kam bislang keine erste Mahnung. Insofern gehe ich davon aus, dass zumindest Inkassogebühren nicht zu zahlen sind.
Kontakte mit S-Bahn und infoscore auf Einigung und Anerkenntnis des Fahrscheines waren erfolglos. Jeder schiebt die Verantwortlichkeit auf den Anderen weiter. Was muss nun bezahlt werden. Hat die Kontrolleurin nicht auch einen Fehler begangen, da ja der Schülerausweis (Voraussetzung für Ausbildungsticket) gültig war?
Ist kostenmäßig eine anwaltliche Beauftragung schon jetzt sinnvoll, falls nur ein verminderter Anspruch besteht?
Vielen Dank.
Hallo Herr Sydow,
ich hatte keinen Gültigen Fahrausweis, also musste ich 60 Euro zahlen.
Ich dachte bei der Überweisung es seien 40 Euro, welche ich umgehend überwiesen habe. Nun Kamm aber ohne Vorahnung ein Brief von besagtem Inkasso Unternehmen der BVG welche mir sagte es fehle noch Geld. Das habe ich erst nach mehrmalige lesen verstanden, dass ich 60 statt 40 Euro hätte zahlen sollen, zumal ich auch gar keine Mahnung oder ähnliches über einen offenen Restbetrag erhalten habe. Und statt der restlichen 20 Euro will dieses Unternehmen jetzt 57.50 also fast nochmal 60 Euro. Das wäre ja fast 300% vom offenen Betrag. Das kann doch nicht rechtens sein. Ich habe sofort die restlichen 20 Euro an die BVG (nicht an Infoscore) überwiesen und hab damit m.E. nach meine Schuld beglichen. Wie schätzen Sie wird das weitere Vorgehen sein, bzw. worauf kann ich mich im besten und schlimmsten Fall einstellen? Und wie verhält sich die Schufa bei solchen verbrecherischen Wucher Forderungen, wenn sie nicht beglichen werden? Ich bin nämlich alleine schon aus moralischen Gründen bzw. Verpflichtungen nicht bereit einem Mafiösen Unternehmen 300% eines offenen Betrags und sogar ohne Mahnung zu schenken.
Vielen Dank für Ihre Mühen und freundlichste Grüße
Daniel M.
Hallo Herr Sydow,
Mir erging es ähnlich wie meiner Vorrednerin Ariane. Ich habe das erhöhte Beförderungsentgelt von 30€ erst 18 Tage nach Frist bezahlt (leider nur den Feststellungsbeleg als Verwendungszweck angegeben), einen Tag später kam aber schon der Brief von infoscore mit der Forderung über 84,26€ (wurde vermutlich schon vor Zahlungseingang verschickt) und nochmal ein paar Tage später ein zweiter Brief mit der Restforderung von 54,27€ (Zahlungsfrist dafür ist jetzt der 11.11.). Ich habe Ihren Artikel mehrmals gelesen, der Knackpunkt ist für mich folgender Absatz:
„Die allgemeinen Beförderungsbedingungen erfüllen diese Voraussetzungen aber nicht. Es handelt sich um kein Rechtsgeschäft, sondern um eine einseitige und somit unwirksame Bestimmung durch das Verkehrsunternehmen.“
Akzeptiert man nicht automatisch die Beförderungsbedingungen als Teil des Beförderungsvertrags sobald man eine S-Bahn in Berlin betritt? Dies wäre ja gerade ein Rechtsgeschäft, oder nicht?
Haben Sie vielen Dank!
@Peter: durch § 309 Nr. 4 BGB ist ausdrücklich geregelt, dass durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wie es auch die Beförderungsbedingungen sind, nicht die Verpflichtung ausgeschlossen werden kann, eine Mahnung auszusprechen. Erst nach einer Mahnung und Ablauf einer darin gesetzten, angemessenen Zahlungsfrist tritt aber Zahlungsverzug ein. Und erst dann können Inkassokosten verlangt werden.
Mir gings ähnlich. Habe die 14 tägige Zahlungsfrist versäumt und nach Schreiben von Infoscore 60 Euro überwiesen mit Verwendungszweck „erhöhtes Beförderungsentgelt“. Selbstverständlich bekomme ich von Infoscore weitere Schreiben mit der Aufforderung weitere knapp 60 Euro zu überweisen.
Frage: Hat das schon jemand erfolgreich ausgesessen, oder wird die Nichtbeachtung dieser Schreiben irgendwann böse ausgehen?
Dankeschön!
Hallo Michael,
was hat sich bei Dir bzgl. Infoscore seitdem ergeben? Vielen Dank und beste Grüße, Konstantin
Habe mittlerweile das vierte Schreiben von Infoscore bekommen, mit mehr oder weniger gleichem Wortlaut.
Ich werds weiter aussitzen.
Hi Michael,
Ich habe ähnliches vor und sehe von einer Zahlung horrender Inkassogebühren ab.
Wie lange sitzt du denn schon die Briefe aus?!
LG – Philipp
Neues Update bei mir.
Ich habe die Schreiben von Infoscore ignoriert. Es kamen so ca. 7 Stück insgesamt, aber seit 5 Monaten nichts mehr. Ich gehe davon aus, dass sich das ganze erledigt hat.
Also, erfolgreich ausgesessen!
Hallo Hr. Sydow,
Meine Situation, meine Monatskarte ist am 30.11.2015 ausgelaufen an jenem Tag wurde ich Operiert unter Narkose nach einem Unfall, am folgetag wurde ich entlassen und just am 02.12.2015 Morgens wurde ich auf dem weg zur Apotheke in der U-Bahn ohne Fahrschein angetroffen, ich hatte einen Großen Gips und bat den Kontrolluer aus Medizinischen Gründen da ich immer noch Schmerzen hatte und sehr viel Medikation intus hatte mich zum Automat gehen zu lassen und Nachträglich einen Fahrschein zu Lösen, mit zwei weiteren Kollegen wurde mir dies jedoch Negiert ich und wurde fast zwischen Fahrsteig-Kante gedrängt. Nun hatte ich eine Frist bis zum 16.12.2015 und habe aber nur 10 euro überwiesen da ich immer noch sehr sauer war. Unteranderem bin ich am 02.12.2015 auch in der Zentrale bei der BVG gewesen und dort wurde ich ausgelacht und mir wurde gesagt, wenn ich Krank bin soll ich nicht U-Bahn fahren, das selbe sagte mir auch der Kontrolleur. Hier meine Frage, ich fühle mich aus Medizinischen Gründen Schuld-Unfähig kann ich das Nachträglich geltend machen und den Kontrolluer belangen? Die restlichen 50 euro werde ich nun überweisen bin aber nicht bereit weitere Zahlungen zu verrichten. Dank Vg
Guten Tag ,
Leider war mein bvg-. Ticket nicht mehr gültig weg Zeitüberschreitung . Also wurde ich kontrolliert . Zum 1. mal
In meinem Leben . Also erwartete ich einen Brief mit der Zahlungsaufforderung. Von der BiG die nie kam . Dummerweise wusste ich nicht dass ich direkt hätte zahlen sollen . Heute fand ich einen gelben Abholschein von der Inkasso Firma die ich erst morgen abholen kann . Ich will aber heute noch vor a online Banking die 60€ zahlen .ich würde am 17.12.15 die starke bekommen . Und heute am 8.1 zahlen . Es sind da 22 Tage also 8 Tage die 14 tägigen Frist überschritten . Muss sich du dann Inkasso trotzdem zahlen ? Danke für Ihre Antwort .
Ich kann in diesem Rahmen keinen verbindlichen rechtlichen Rat geben, aber wie Sie aus dem Artikel sehen können, genügt die überreichte Zahlkarte nicht, damit Sie bei Überschreitung der Zahlungsfrist in Verzug kommen. Inkassokosten könnten erst nach einer Mahnung als sog. Verzugsschaden geltend gemacht werden.
@Ipek Ipekcioglu: siehe meine heutige Ergänzung des Beitrags …
Hallo zusammen,
ich habe den Text von Olav Sydow so jeweils an die EBE-Stelle der S-Bahn Berlin und an das Forderungsmanagement infoscore verschickt. Werde die Inkasso-Gebühren deshalb auf keinen Fall zahlen, die die Kosten des EBE auf das doppelte haben anschwellen lassen.
Ein halbes Jahr nach einem Ausflug in Berlin (August 2015) kam nun im Januar 2016 ein Schreiben von infoscore.
Ist das noch gültig oder verjäht? Soll ich das EBE noch zahlen? Ist die Forderung nach 5-6 Monaten noch gültig?
Grüße,
@Chris Andy: siehe meine heutige Ergänzung des Beitrags …
Beim mir kam 4 monate nachdem ich schwarz gefahren bin. ( im uebrigen wollten sie keinen ausweis sehen) auch ein schreiben vom inkasso. Soll ich nun lieber zahlen oder nicht. ( die auskunft muss nicht verbindlich sein, nur ein rat. habe auch keine mahnung oder irgendwas erhalten nun sind es 129 €
@Andy Brandt: siehe meine heutige Ergänzung des Beitrags …
Hallo! Vielen Dank für den sehr aufschlussreichen und informativen Artikel. Ich wurde auch beim „Schwarzfahren“ erwischt und habe auch sofort vor Ort einen Zahlschein und einen Feststellungsbeleg mit einem Datum mit einer Zahlungsfrist. Die Zahlung sollte sofort an Infoscore geleistet werden. Ich habe die Zahlung „etwas verdrängt“ und nun kam von Infoscore ein Schreiben, dass fast 120 EUR incl Inkassokosten zu zahlen sind. Es gab keine Mahnung sondern sofort diesen Bescheid. Da nun auf dem Feststellungsbeleg ein Datum angegeben ist, dürfen dann Inkassokosten erhoben werden. Demnach wäre ja eine Mahnung nicht mehr ungebedingt nötig?!
Vielen Dank für eine kurze Antwort!
VG
@Nadine Brodman: Entscheidend ist nicht, ob eine Zahlungsfrist auf der Zahlkarte ist, das war schon immer der Fall. Entscheidend ist auch nicht, ob die auf der Zahlkarte gesetzte Zahlungsfrist verstrichen ist.
Entscheidend ist, ob auf der Zahlkarte ein Hinweis ist, dass Verzug eintritt, wenn keine Zahlung innerhalb von 30 Tagen erfolgt und mehr als 30 Tage verstrichen sind oder nach Ablauf der auf der Zahlkarte gesetzten Zahlungsfrist eine Mahnung verschickt worden ist und eine in der Mahnung gesetzte Zahlungsfrist ebenfalls verstrichen ist. Dann würde Zahlungsverzug vorliegen und die nach Eintriitt der Zahlungsverzugs entstandenen Inkassokosten wären ebenfalls zu zahlen.
Vielen Dank für den informativen Blog.
Habe Ihre Adresse notiert und das Gefühl, eine vertrauenswürdige Adresse für alle Fälle in petto zu haben 😉
Viel Erfolg wünscht,
Mathias D.
betrugsvorwurf an die s-bahn berlin
ich wurde heute mit einem angeblich ungültigen fahrschein erwischt. ich habe eine sozialkarte zu ermäßigtem preis, hatte mir die sozialkarte für märz gekauft. mir wurde vorgeworfen, da mein ausweis abgelaufen sei, sei auch das ticket ungültig, also im prinzip habe ich völlig sinn- und zwecklos etwas gekauft.
ich solle nun doch den schwarzfahrertarif zahlen. WIe bitte!!!!!!!
ich habe die sozialkarte doch nicht umsonst gekauft. ich wollte mit dem kauf der sozialkarte auch nicht schwarzfahren, ich könnte mir ja sonst den sozialausweis wieder neu abstempeln lassen, und wenn ein kontrolleur kommt, kaufe ich die karte nach. den ersten fall mache ich aber im guten glauben, den zweiten im betrügerischer absicht.
na jedenfalls, erst als ich dem kontrolleur vorwarf, warum er mich belügt, gab er zu, ich könne ja innerhalb einer woche meinen dann gültigen ausweis bei der s-bahn vorlegen(die fahrkarte nicht zu vergessen),
ich habe aus reiner vergeßlichkeit vergessen, den ausweis zu verlängern. sie berufen sich aufs gesetz, ausweis gilt nur in verbindung mit einer gültigen karte, d.h. also 50:50%. würden sie korrekt handeln, wäre aber die gekaufte karte 60% wert und der ausweis nur 40%. damit könnte ich nachweisen, daß ich eben kein schwarzfahrer bin, ihnen somit auch kein erhöhtes beförderungsentgelt zusteht. für mich ist das legaler betrug, der unterbunden werden muß
dann würde ich vielleicht nur 7,-EURO zahlen. ich glaube kein wort. tatsächlich fehlt mir jetzt ein arbeitstag, das ausweisverlängerungsamt hat gerade zu, nächste woche kommt das schreiben vom inkassobüro, aus 60,- EURO werden also über nacht 120,-EURO usw.
BAHNFAHRTEN MÜSSEN MEINER ANSICHT FÜR SOZIAL SCHWACHE UMSONST SEIN,
damit dieses betrügerische kassemachen aufhört!
ich habe diese beschwerde jetzt an die s bahn geschickt. ich hatte lediglich vergessen, meine sozialcard vergessen zu verlängern und will mich gegen die kriminalisierung als schwarzfahrer wehren. gegen die 120,- euro( 60,- euro und 60,- infoscore werde ich wohl kaum was machen können. ich bin so wütend über dieses an betrug grenzende verhalten. die sbahn gibt einen gewinn von von 35 millionen aus, ist der vorstandtyp auch im vorstand von infoscore?
Hallo Herr Sydow,
auch ich habe unschöne Erfahrungen mit der „infoscore Forderungsmanagement GmbH“ gemacht.
Ein Schreiben mit dem Wort „Mahnung“ erhielt ich nie.
Gegen mich ermittelte sogar die Amtsanwaltschaft Berlin, dieses Ermittlungsverfahren wurde aber gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Natürlich teilte ich das der infoscore mit. Die interessiert das jedoch nicht, sie bestehen auf die Zahlung und meinen es sei ja nur strafrechtlich eingestellt, sie wollen zivilrechtliche Schritte gegen mich einleiten.
Ich werde auf keinen Fall zahlen! Ich fühle mich bedroht von diesem Unternehmen, und das bei jemandem der unter Depressionen und starken Ängsten leidet.
Mit freundlichen Grüßen
Biggi
Hallo!
Eine Sache ist mir nicht ganz klar. Auf dem Zahlzettel findet sich folgender Hinweis:
„Sollten Sie mit der Zahlung des geforderten Betrags in Verzug geraten, möchten wir vorsorglich darauf aufmerksam machen, dass zusätzliche Kosten entstehen.“
Reicht dieser Satz, sodass gemäß § 286 Abs. 3 BGB Verzug eintritt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung geleistet wird?
Vielen Dank!
Noch direkt eine Frage hinterher: Ich habe das erste Schreiben (Datum auf dem Brief: 18.03.) des Inkassounternehmens bekommen, in welchem ich aufgefordert wurde bis zum 28.03. zu zahlen. Ich habe allerdings erst heute (04.04.) das erhöhte Beförderungsentgelt überwiesen. Bin ich nun bereits im Verzug?
Ich schätze ja. Erhebt das Inkassounternehmen weitere Inkassokosten oder nur Zinsen? Wenn ich Widerspruch einlege, kann das Inkassounternehmen diesen ignorieren und einfach weiter Kosten erheben?
Vielen Dank!
Lieber RA von Sydow,
Vielen Dank für diese Seite. Ich habe vor einem Jahr aufgrund Ihres Artikels eine Inkassoforderung von Infoscore bestritten und werde seitdem von einem Rechtsanwalt Haas terrorisiert. Letzte Woche kam der insgesamt achte(!) Drohbrief dieses Anwaltes in dem schreckliche Gerichtskosten angedroht werden und das jetzt wirklich, endgültig die allerletzte Chance besteht durch Zahlung des Inkassobetrages zu verhindern dass ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt wird.
Alleine dadurch zeigt Herr Haas ja schon seine schwache Rechtsposition. Wenn er wirklich mit der Forderung durchkäme würde er nicht 8 mal schreiben und drohen sondern endlich den Mahnbescheid rausjagen.
Dieses zur Info an meine Leidensgenossen…durchhalten, auch wenn ihr 8, 10, 12 oder wieviele Schreiben auch immer bekommt und auch nach einem ganzen Jahr noch keine Ruhe ist. Ich werde keinen Cent bezahlen (Hauptforderung habe ich natürlich schon längst beglichen, nur 3 Tage zu spät, aber lange vor dem ersten Schreiben). Es waren also keine 30 Tage, von Verzug kann da keine Rede sein.
Lieber Arne,
mir geht es aktuell ähnlich, wie sind denn deine weiteren Schritte in der Sache?
Mir geht es auch so, innerhalb von 30 Tagen bezahlt, deshalb nicht in Verzug. infoscore Inkassogebühren widersprochen, mit im Artikel genannten §§ argumentiert. Nun Schreiben des gleichen Rechtsanwalts Haas.
Wie ist die Sache denn aus- bzw. weitergegangen?
viele Grüße
Falls nochmal jemand hier mitliest: Nach dem 10. Schreiben (also ungefähr nach 18 Monaten) war endlich Schluß mit dem Spuk. Es kamen dann irgendwann einfach keine weiteren Schreiben mehr. Sonst ist nichts weiter passiert, also auch kein gerichtlicher Mahnbescheid. Daher: wirklich einfach nur durchhalten! Vorausgesetzt natürlich immer dass die Hauptforderung der BVG beglichen wurde. Wenn da noch etwas offen ist, kann es ungemütlich werden…
Vielen Dank für das Feedback, das ist auch meine Erfahrung aus diversen Verfahren …
Hallo Arne,
sag, wie ging die Sache denn aus?
Lg, tom
Vielen, vielen Dank für diese Seite, ist super.
Ich bin Engländer und habe einen Brief von der Kanzlei ‚Rechtsanwalt Rainer Haas und Kollegen‘ bekommen. Ich bin aus Versehen in März in Berlin graugefahren – hatte leider die falsche Fahrkarte.
Sie haben aber sich mit meiner Adresse vertan – die PLZ ist falsch geschrieben, sowie die Name der Stadt. Muss ich in diesem Fall bezahlen? Wenn man eine Mahnung in England bekommt und die Adresse falsch ist, muss man nicht bezahlen (wenn ich alles richtig verstanden habe!). Bin ja mal gespannt zu wissen, ob es auch der Fall in Deutschland ist.
Meine zweite Frage: es steht hier, dass die Gesamtforderung EUR 97,97 ist. ‚Die Gesamtforderung beinhaltet auch die Gebühr für unsere Beauftragung in Höhe von insgesamt EUR 37,80. EUR 60 + EUR 37,80 ist nicht EUR 97,97. Das ist EUR 97,80. Sie haben sich hier verrechnet. Da es einen Fehler gibt, muss ich bezahlen?
Hallo Karl,
Rechtsberatung kann ich in diesem Rahmen nicht erteilen. Bei Wohnsitz im Ausland erscheint es mir allerdings unwahrscheinlich, dass die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird.
Freundliche Grüße
Olav Sydow
Rechtsanwalt
Hallo Herr Sydow,
Bei mir liegt folgender Fall eines Freundes vor:
Er, französischer Staatsbürger und 3 Monate wohnhaft in Berlin.
2x letztes Jahr schwarz gefahren, 2x kam eine Mahnung, 2x nicht bezahlt.
Seit September lebt er wieder in Frankreich, an die alte Adresse wurden keine Mahnungen mehr geschickt, jedoch steht sein Name dort auch seitdem nicht mehr dran.
Was passiert nun? Hat er eine Anzeige, von der er nicht in Kenntnis gesetzt wurde bzw. gesetzt werden konnte und ist diese dann gültig?
Freundliche Grüße.
Hallo Louis,
vermutlich wird das Inkassoverfahren wegen Umzug ins Ausland eingestellt worden sein.
Freundliche Grüße
Olav Sydow
Rechtsanwalt
Hallo Olav,
ich wurde am 29.04.2016 ohne Fahrkarte „erwischt“. Diese habe ich jedoch nur zuhause liegen lassen – habe die Umweltkarte im Abo. Ich hatte 14 Tage Zeit, die Fahrkarte vorzuzeigen, was ich aber total vergessen habe.
Am 26.05.2016 kam eine „Forderung“ von Infoscore und am 07.06.2016 eine „Letzte Mahnung“. Beide Briefe habe ich erst gestern gelesen, weil ich verreist war.
Was kann ich denn tun, um die 119,59 Euro nicht bezahlen zu müssen?
Danke!
@angela: eine Rechtsberatung im Einzelfall kann ich hier nicht geben … das Ganze ist natürlich ärgerlich … da die Umweltkarte übertragbar ist und Sie diese nicht dabei hatten und auch die 14 Tage zum Vorzeigen der Fahrkarte verstrichen sind, wird wohl nichts anderes übrig bleiben als die 60,- Euro erhöhtes Beförderungsentgelt zu zahlen. Dies sollte dann auch entsprechend im Verwendungszweck bei der Überweisung vermerkt werden, z.B. „Zahlung erhöhtes Beförderungsentgelt“ … was die Inkassokosten angeht, siehe die Ausführungen im Beitrag …
Hallo Herr Sydow,
danke für Ihre Seite.
Unser Kind (14 Jahre) wollte ihr Ticket im Zug (VBB – ODEG) kaufen. Macht sie öfters, weil Samstag das Reisebüro im Bahnhof zu hat und kein Fahrkartenautomat unsere Stadt hat. Nun fuhr sie ausnahmnsweise Freitag und wollte wieder kaufen. Ohne Vorwarnung stellte die Schaffnerin ein Ticket für 60 € aus und informierte sie nicheintmal über ihren Fehler, dass sie im Reisebüro hätte kaufen müssen. Unser Kind war total verheult, weil sie nicht wußte was los ist.
Schwarzfahren fällt m.E. flach, da IMMER ein Schaffner in dem einem Wagen mitfährt und damit Wissen und Wollen wgfällt.
Kind – erhöhtes Beförderungsentgelt – m.E. problematisch oder?
Die 14 Tage sind noch nicht rum. Sollten wir vorher reagiern mit einem Brief oder die Mahnung abwarten. Eine Einspruchsfrist ist auf dem Zahlbeleg nicht ersichtlich und auch keine Belehrung. Wir wollen die Sache auf jeden Fall vors Zivilgericht bringen, da hier keinerlei Ermessensspielraum ausgeübt wurde.
Danke für Ihr zutun.
Hallo Frank,
ohne in diesem Rahmen eine abschließende Bewertung abgeben zu können, dürften die Aussichten gar nicht so schlecht sein, insbesondere in Anbetracht der Besonderheiten des Ticketverkaufs an ihrem Bahnhof. Es gibt auch mehrere Urteile, dass bei Minderjährigen, die von Ihren Eltern entsprechend zum Fahrkartenverkauf instruiert wurden, kein erhöhtes Beförderungsentelt verlangt werden darf. Das Verhalten der Schaffnerin will ich lieber gar nicht erst kommentieren …
Freundliche Grüße
Olav Sydow
Rechtsanwalt
Danke nochmal – sind bei der ODEG per Mail in Einspruch gegangen und 2 Stunden später wurde das erhöhte Beförderungsentgelt per Antwortmail auf den normalen Fahrpreis herabgesetzt (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht).
Ende gut – alles gut.
prima 🙂
Hallo Herr Sydow,
tolle Beiträge! Erstmals vielen Dank dafür!! Gleiches Problem mit der VGF in Frankfurt am Main, wie mit der BVG. 60 Euro erhöhtes Beförderungsentgeld, Zahlkarte verlegt und nach 14 Tagen direkt Inkasso 119,52 Euro. Hauptforderung umgehend beglichen und mit Hilfe dieser Seite Stellung bezogen und Gesamtforderung zurück gewiesen. Infoscore GmbH fordert nun 59,48 Euro (wo die fehlenden 2Cent geblieben sind weiß man nun auch nicht) und argumentiert mit Verzug §§280, 286. Der Rest meines Schreibens, als auch Darlegung wurden ignoriert. Vermutlich alles standardisierte Schreiben.
Meine Frage: auf der Zahlkarte setzt die VGF eine Zahlungsfrist von 7 Tagen und weist darauf hin dass nach diesen 7 Tagen sofort ein Inkassobüro eingeschaltet wird. Bleibt es rechtlich dabei: KEIN Rechtsgeschäft, EINSEITIGE Bestimmung unwirksam und somit KEIN Verzug?
Wie gesagt: Hauptforderung (sowieso vor Ablauf der 30 Tage) beglichen, ersten Widerspruch per Einschreiben eingelegt… Weiter Forderungen und Drohungen RA, ich widerspreche ab sofort per Fax gerne konsequent und sitze das auch gerne aus… Meine Befürchtung ist nur: Recht haben und Recht bekommen sind zum Einen bekanntlich zwei Paar Schuhe, wenn ich aber Recht HABE warte ich auch gerne bis ich es bekomme aber da hier stets von der BVG die Rede ist bin ich unsicher, ob die VGF da andere „Absicherungen“ in ihren Bestimmungen (oder was auch immer) hat.
Allerbesten Dank im Voraus.
@Riaz: eine Rechtsberatung im Einzelfall kann ich hier nicht geben. Dass eine einseitige Leistungsbestimmung durch den Gläubiger unwirksam ist, habe ich im Beitrag dargelegt … und ja, die Inkassobüros arbeiten mit standardisierten Schreiben und gehen auf Argumente nicht ein, offensichtlich in der Hoffnung, dass die Leute es irgendwann Leid sind und doch zahlen.
Hallo Herr Sydow,
danke für Ihren interessanten Blog-Eintrag. Ich habe dazu eine Frage: ich war in Eile und stieg in die S-Bahn und wollte mit der Handy-App eine Fahrkarte kaufen. Kaum in der S-Bahn eingestiegen wollte aber ein Kontrolleur meine Fahrkarte sehen. Wegen technischen Schwierigkeiten konnte ich das Ticket auch nicht sofort kaufen. Nächste Station stieg ich dann aus und meine Daten wurden aufgenommen. Auf der Quittung steht aber eine andere Linie (in Richtung Westen) als die, die ich gefahren bin (ich fuhr Richtung Osten). Da dieser Beleg diesen „technischen Fehler“ aufweist, ist das Bußgeld gerechtfertig? Nach dem Beleg würde ich dann ein erhöhtes Beförderungsentgelt für eine Fahrt auf der S-Bahn-Linie bezahlen, die ich nie betreten habe (das könnte auch jemand bezeugen). Ich wäre Ihnen dankbar wenn Sie Klarheit in dieser Sache schaffen könnten.
Viele Grüsse!
Hallo Thomas,
eine Rechtsberatung im Einzelfall kann ich hier nicht geben … die Beförderungsbedingungen der VBB besagen aber, dass der Fahrgast vor Fahrtantritt einen Fahrausweis zu erwerben hat …
Viele Grüße
Hallo Herr Sydow,
am 02.03 habe ich Einspruch auf 60 Euro erhöhtes Beförderungsentgeld an die E-Mail Adresse die auf dem Zahlzettel stand, geschickt.
Leider kam keine Antwort. Ich habe nur eine E-Mail von Inkasso Atriga erhalten mit einer Rechnung von über 135€. Ich habe dort sofort angerufen, die meinten die hätte mir den Einspruch abgelehnt und mir ein Schreiben per Post zugeschickt, den habe ich aber nie erhalten.
Sie fordern jetzt von mir Manungskosten +zinsen + Inkassogebühren.
Ich habe diesen Post gelesen und ich habe die Hauptforderung = 60€ bezahlt. Die schicken mir aber weitere Rechnungen und E-Mails wo ich aufgefordert werde den Rest zu bezahlen. Sollte ich Einspruch nochmal schreiben und die Briefe ignorieren?
Ich bin ratlos. Ich bin wegen falscher Beratung mit dem falschen Ticket gefahren, das kann ich aber leider schlecht nachweisen. Und jetzt diese Rechnung noch dazu.
Hallo Sofia,
wie schon ausgeführt, kann ich eine Rechtsberatung im Einzelfall hier nicht geben. Dass die Inkassoforderungen häufig rechtswidrig verlangt werden, ergibt sich aus dem Beitrag … und ja, die Inkassobüros arbeiten mit standardisierten Schreiben und gehen auf Argumente nicht ein, offensichtlich in der Hoffnung, dass die Leute es irgendwann Leid sind und doch zahlen.
Hallo zusammen!
Ich hab eine Frage. Wenn ich Beförderungsentgeld 60 euro nicht bezahlt werde, wie hoch kann Beförderungsentgeld nach einem Jahr werden?
(bin mit der falsche fahrkarte gefahren).
Vielen Dank im Voraus.
Hallo Maxim,
das Beförderungsengelt selbst erhöht sich nicht, allerdings fallen nach Ablauf der in einer zugegangenen Mahnung gesetzten Frist Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz im Jahr an. Auch können bei Einschaltung eines Inkassounternehmens oder einer Anwaltskanzlei weitere Kosten entstehen.
Hallo,
Ich habe folgendes problem:
ich bin 17 jahre alt und gehe noch zur schule und 2013 war ich im gefängnis (sie haben mich von zuhause „abgeholt“) und nach 4 tagen stand ich damals 15 jähriger alleine in lichtenrade ohne geld, ohne taxi oder weiteres. Meine mutter hat kein auto und wusste auch nicht wo ich bin. Ich selber wusste das nicht mal genau, weil ich in marzahn wohne. Dann habe ich nach einer stunde eine sbahn gefunden und wollte nach hause fahren als mich dann ein kontrolleur nach meiner fahrkarte gefragt hat. Ich sagte ich habe keine und will endlich nach hause. Er wiederum sagte nur „ich rufe gleich die polizei“ worauf ich nur mit einem „nee, da komm ich grad her antwortete“. Weil ich Hunger hatte und endlich nach hause wollte gab ich ihm einfach meine Daten und fuhr weiter.
Folgende Sache ist nun, dass diese ungerechfertigte „Rechnung“ von 2013 bis jetzt fast 2017 nicht bezahlt wurde, da meine mutter sowas nicht bezahlt. Ich werde und kann das auch nicht zahlen, da ich schüler bin und ein einkommen von 0€ besitze. Und die Polizei mich „abholen“ kann aber nicht nach hause bringen, womit ich mir dann das recht rausnehmen musste nach hause zu fahren um dann nicht draussen zu schlafen.
Ich hoffe sie können mir helfen.
MfG
Hallo David,
wenn nicht zwischenzeitlich von der S-Bahn ein Vollstreckungsbescheid erwirkt wurde, ist die Forderung verjährt und muss nicht bezahlt werden.
MfG
Hallo Herr Sydow,
eine Frage die mich doch interessiert ist der Umstand dass auf der Zahlungsaufforderung der BVG ‚1. Mahnung‘ steht und man direkt mit der Zahlungsaufforderung in Verzug gesetzt wird es sich also um eine § 286 Abs. 1 BGB konforme Zahlungsfrist von 14 Tagen handelt. Zu diesem Sachverhalt hab ich noch keine schlüssige Gegenargumentation gelesen.
Hallo Sebastian,
der Verzug tritt erst nach Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist ein, vgl. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB, die angemessen sein muss. Der bei der Kontrolle übergebene Zahlschein ist aber keine Mahnung, sondern eine Zahlungsaufforderung.
Ich wollte am 5.9.16 eine Station zum Arzt schwarz fahren und blöderweise kam genau da eine Kontrolle. Meine Angaben wurden aus dem Ausweis notiert und mir wurde gesagt ich bekomme eine schriftliche Zahlungsaufforderung Diese kam aber NICHt und ich dachte vielleicht hat der Kontrolleur sie vielleicht wegen Nichtigkeit nicht eingereicht, denn ich empfinde es als ungerecht das man für eine Station das gleiche zahlen muss wie bei 2 Stunden fahrt, Bei der Tram gibt es da ja auch verbilligte Tcikets.
Statt dessen bekam ich dann am 28.9. keine Mahnung sondern sofort die Aufforderung 119,49 € zu zahlen. Ich schrieb darauf eine ausführliche Mail mit der beschriebenen Tatsache und weigerte mich mehe als 60 € zu zahlen.
Erst nach mehrfacher Nachfrage von mir erhielt ich dann heute eine erneute Aufforderung die hohe Summe zu zahlen weil sie nach Rückfrage bei der S-Bahn die Antwort erhielten das ich die Zahlung der 60 € VERWEIGERT hätte!!! Wie kann man ohne Nachweis sowas behaupten und auchg noch glauben! Ich wollte mich jetzt bei der Verbraucherzentrale beraten lassen aber da soll ich auch schon 15 € bezahlen! Was kann ich jetzt noch machen um zu beweisen das ich nicht zahlen KONNTE!!
Für eine Station gibt es in Berlin das Kurzstreckenticket 🙂 … wie bereits ausgeführt kann ich eine Rechtsberatung im Einzelfall hier nicht geben, aber verweise gerne nochmal auf den Beitrag:
Die Forderung auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts ist 14 Tage nach Übergabe der Zahlkarte fällig. Wenn keine Zahlkarte übergeben wurde, dann erst nach Übersendung einer Rechnung.
Inkassokosten können erst verlangt werden, wenn nach Ablauf dieser Frist eine Mahnung versandt wurde [für die noch keine Inkassokosten geltend gemacht werden kann] und eine in der Mahnung gesetzte, angemessene [10-14 Tage] Zahlungsfrist verstrichen ist.
Hallo Herr Sydow,
danke erstmal für Ihren informativen Blog hier.
Eine Frage:
Ich bin am 5.10. in der Berliner S-Bahn kontrolliert worden (Semesterticket abgelaufen), habe versäumt die Rechnung innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.
Am 28.10. ging das Inkassoschreiben raus (ca.120€), was mich am 31.10. erreichte.
Dieses Schreiben fordert mich zur Zahlung bis zum 7.11. auf.
Ich habe dann am 7.11. das erhöhte Beförderungsentgelt von 60€ überwiesen, also waren mehr als 30 Tage seit der ursprünglichen Kontrolle vergangen.
Nun würde ich davon ausgehen, dass ich nach Ihrer Darlegung somit im Verzug (mehr als 30 Tage verstrichen) war und auch die Inkassokosten zahlen muss….?
(Eine Aufforderung zur Begleichung des Restbetrags hat mich heute auch erreicht.)
Oder ändert die Tatsache, dass ich die Frist im Brief der Inkassofirma (7.11.) eingehalten habe etwas daran? Muss ich in diesem Fall die Inkassokosten zahlen?
Ich würde mich über eine kurze Antwort sehr freuen
Viele Grüße,
Nicolas L.
Hallo Nicolas,
eine Rechtsberatung im Einzelfall kann ich hier nicht geben. Grundsätzlich kann ich aber folgendes sagen:
Entscheidend ist für den Eintritt des Verzugs nicht, dass 30 Tage vergangen sind.
Verzug tritt ein, wenn 30 Tage vergangen sind und in der Zahlkarte/Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde, dass nach Ablauf von 30 Tagen Verzug eintritt
oder
nach Ablauf der in der Zahlkarte genannten Frist eine Mahnung versandt wurde [für die noch keine Inkassokosten geltend gemacht werden kann] und eine in der Mahnung gesetzte, angemessene [10-14 Tage] Zahlungsfrist verstrichen ist.
Viele Grüße
Sehr geehrter Herr Sydow,
ich bin über eine Internetsuche auf diesen Blogeintrag aufmerksam geworden, nachdem ich heute mit einer ungarischen Schülergruppe in eine Kontrolle der BVG geraten bin, just kurz nachdem einer Schülerin in der U-Bahn das Handy gestohlen worden war, in dessen Hülle sie ihre Wochenkarte aufbewahrte. Das die Kontrolleure sich unmöglich benommen haben und von ihr die 60 Euro Strafe eingefordert haben, muss gar nicht erwähnt werden. Nun allerdings meine Frage: ist es überhaupt wahrscheinlich, dass das Inkassounternehmen bei Wohnsitz im EU-Ausland versucht, die Strafe einzutreiben? Da erscheint mir der Arbeitsaufwand doch recht hoch, bei 60 Euro.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
Mit freundlichem Gruß
Christoph Gottstein
Sehr geehrter Herr Gottstein,
nach meiner – unverbindlichen – Einschätzung werden schon Schreiben der Inkassofirma rausgehen, aber bei Nichtzahlung wohl keine gerichtlichen Schritte eingeleitet.
Mit freundlichem Gruß
Olav Sydow
Guten Tag Herr Sydow
danke für den tollen Artikel!
Auch wenn dieser schon etwas älter ist, ist er dennoch topaktuell und wird es wohl auch bleiben.
Wahrscheinlich verfluchen Sie den Tag an dem Sie den Artikel geschrieben haben, weil dieser bei der Beantwortung der Leserfragen erheblich Zeit in Anspruch nimmt.
Deshalb von mir – zwei inhaltlich – etwas abweichende Fragen:
1. Wie ist es in der Bundesrepublik überhaupt möglich, auf eine Forderung – die 100 berträgt, ohne Mahnung – innerhalb von 25 Tagen – weitere 100 draufzuschlagen?
Klar, sind das die Gebühren des Inkasso-Unternehmens, aber für die Höhe in einem so kurzen Zeitraum, muss es doch eine gesetzliche Grundlage geben?
Gibt es nicht soetwas wie Wucher?
Sind 200 oder 300 möglich?
Oder begrenzt nur die Phantasie die Höhe?
2. Natürlich sind Sie kein BVB Pressesprecher, aber wie schätzen Sie die Situation ein, dass öffentliche Unternehemn wie die Berliner Verkehrsbetriebe solche Forderungen an Inkasso Unternehmen abgeben, die solche „zweifelhaften“ Methoden anwenden?
Das muss doch auffallen?
Schlägt sowas nicht mal in der Politik auf?
Gibt es zuwenige „Betroffene“ die hier Druck erzeugen?
Mir kommt das so vor, als würde eine Behörde oder ein Wirtschaftunternehmen,
seinen Kunden – ein 14tägiges Zahlulngsziel einräumen – sobald die Forderung dann aber nicht bezahlt wurde, verdoppelt sich die Rechnungssumme?
Das kann doch nicht Rechtens sein?
Vielen Dank.
Grüße
Carsten
Hallo Carsten,
vielen Dank für die freundliche Nachricht, es ist interessant, dass dieser Artikel so viel kommentiert wird. Darüber freue ich mich, kann aber nicht immer zeitnah darauf reagieren und auch keine Rechtsberatung im Einzelfall geben.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dürfen registrierte Personen Inkassodienstleistungen gem. § 2 Abs. 2 RDG erbringen, d.h. fremde oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Forderungen einziehen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. In § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) ist geregelt, dass Inkassokosten nur nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehenden Vergütung erstattungsfähig sind. In § 13 RVG sind Gebührenstufen vorgesehen. In der untersten Gebührenstufe bis 500,- Euro kann es danach bis zu einem Betrag von knapp 84,- Euro passieren, dass die Rechtsanwaltsvergütung und somit auch die daran anknüpfenden Inkassokosten höher sind, als die eigentliche Forderung.
2. Die derzeitige Praxis von öffentlichen Verkehrsbetrieben, private Inkassounternehmen ohne vorhergehende Mahnung mit der Einziehung von Forderungen zu beauftragen und die Erstattung von Inkassokosten zu verlangen, erscheint mir eindeutig rechtswidrig zu sein. Es gibt auch ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.07.2015 (Aktenzeichen: 14 O 505/14) dazu, dass die Berliner Stadtreinigung
„als Versorgungsunternehmen in ihrer Größe organisatorisch und personell so ausgestattet ist, dass sie in der Lage ist selbst Zahlungen anzumahnen. Sie hatte dies zuvor schon mehrfach getan; es ist auch nicht ersichtlich, warum eine weitere Mahnung, sofern man sie überhaupt als erforderlich erachten sollte, nicht mehr von der Klägerin selbst hätte vorgenommen werden können. Die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Inkassoinstituts war nicht notwendig; die Klägerin hat damit zumindest ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt.“
Gleiches gilt auch für die Berliner Verkehrsbetriebe und die S-Bahn-Berlin GmbH. Siehe dazu demnächst den Link zu einem neuen Beitrag.
Es gibt mit Sicherheit nicht zu wenig Betroffene, aber da es ja um „Schwarzfahrer“ geht, gibt es anscheinend niemanden, der auf politischer Ebene Druck machen will …
Ansonsten dürfte auch folgender Beitrag der Verbraucherzentrale Bayern interessant sein:
http://www.vis.bayern.de/finanzen_versicherungen/finanzierung/inkassogebuehren.htm
Hallo!
Ich bin gestern in Berlin angekommen und heute schon wieder zurück nach Österreich geflogen, hatte mir gestern am Flughafen ein Tagesticket gekauft – allerdings nicht gewusst, dass dieses zusätzlich gestempelt werden muss.
Heute bin ich am Flughafen Schönefeld Station kontrolliert worden und soll nun 60 Euro zahlen!
Mit meinen Flugtickets kann ich beweisen, dass ich wirklich weniger als 24hrs in Berlin war und Tageskarte hatte ich ja auch, nur leider nicht gestempelt…
Irgendeine Chance auf eine Kulanzlösung? Werden Inkassobriefe wirklich ins Ausland verschickt?
Lg EP
Hallo EP,
es kann durchaus sein, dass Inkassobriefe auch nach Österreich geschickt werden. Ob ein gerichtliches Verfahren angestrengt wird, ist mir nicht bekannt, erscheint mir allerdings zweifelhaft.
MfG
Olav Sydow
Hello Olav,
I wish you Merry Christmas and happy New year!
I don’t speak German but luckily I managed to understand most of the blog and comments with Google translate 🙂
So, my situation is that I was in Berlin, and just on a way back to airport I was caught with wrong ticket and given 60Euro fine. I was given yellow paper (SEPA-Uberweisung), small white paper with details of offence and paper declaring 2 weeks deadline.
I took that Uberweisung to my bank and made wire transfer. I have put case number in description. I did it 7 days after I was issued fine – so it was all in time.
Two days ago I received letter from lawyer firm Rainer Hass and Kollegen where they demand 97,97€!
I am quite shocked as I already paid the full fine.
I would very much appreciate advice about what should I do.
I already send them email via website form with bank transfer statement attached as well as bank account statement and I hope that is enough.
Greetings,
Bene
Hello Bene,
you should be fine as you paid in time, there is no grounds for charging any fees.
Greetings,
Olav Sydow
Guten Tag Herr Sydow.
leider handhaben das nicht nur die Berliner Verkehrsbetriebe entsprechend.
Meine Mutter wurde am 30.11.2016 in Frankfurt mit einer ungültigen Fahrkarte angetroffen. Auf dem Ausdruck ist eine Frist von 7 Tagen für die Zahlung des erhöhten Betrages von 60€ angegeben, danach würde Zahlungsverzug eintreten die Angelegenheit an ein Inkasso-Unternehmen übertragen.
Leider neigt meine Mutter dazu, solche Dinge „auszusitzen“, also zu ignorieren. Am 21.12.16 erhielt sie folgerichtig Mutter eine erste Mahnung von Infoscore, die sie zur Zahlung von 119€ bis zum 29.12.16 aufforderte.
Die zweite Mahnung ging dann am 01.01.17 ein, mit einer Frist bis zum 09.01.17. Als weiterer Schritt wurde die Übergabe der Sache an Rechtsanwälte angedroht, die erhebliche zusätzliche Kosten verursachen würde.
Leider hat meine Mutter die entsprechenden Mahnungen bis jetzt ignoriert und mir erst jetzt eingeschaltet. Einen Widerspruch oder sonstiges hatte sie entsprechend auch nicht formuliert. Ich habe heute (12.01.17) umgehend die 60€ als „Erhöhtes Beförderungentgeld“ an die Frankfurter Verkehrsbetriebe überwiesen und ihr versprochen, mich um weiteres zu kümmern.
Da ich kein gerichtliches Mahnverfahren heraufbeschwören und weitere Kosten für sie vermeiden möchte: sollte ich die Inkassogebühren noch rasch zahlen, oder gibt es noch eine Möglichkeit diese zu vermeiden?
Über eine kurze Antwort würden wir(!) uns sehr freuen!
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Daniel
Hallo Daniel,
eine Rechtsberatung im Einzelfall kann ich in diesem Rahmen nicht geben. Wie aus dem Beitrag ersichtlich, ist eine vom Gläubiger einseitig gesetzte Frist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam, 7 Tage wären in jedem Fall auch unangemessen kurz.
Wenn ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird, gibt es auch die Möglichkeit Widerspruch einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr Sydow,
vielen Dank für die klaren und übersichtlichen Rechtshilfen. Auch von mir wurde bzw. wird ein „erhöhtes Beförderungsentgelt“ verlangt. Auch ich habe keine Mahnung der BVG erhalten, sondern nur „Inkassomahnungen“. Mittlerweile hat infoscore die Sache offenbar an Anwälte (Rainer Haas & Kollegen) weitergegeben.
Die Zusatzzahlungen wäre nach der von Ihnen dargelegten Rechtslage offenbar auch jeden Fall hinfällig.
Nun ist aber in meinem Fall zu beachten: Ich hatte durchaus mein Ticket (Semesterticket der FU) dabei und es war am Zeitpunkt der Kontrolle gültig. Offenbar gibt es eine Regelung, welche mir erlaubt innerhalb einer Woche dieses Ticket vorzulegen und dann ’nur‘ eine Entgelt von 7,- Euro zu zahlen. Das Ticket lag aber, wie gesagt, bereits vor. Das Problem war der fehlende „amtliche Lichtbildausweis“. Ich hatte aber einen, zum Zeitpunkt abgelaufenen Personalausweis, sowie eine mit Lichtbild versehene Krankenversicherungskarte dabei. Daraus war ich, zumindest de facto, eindeutig zu identifizieren. Ich weiß, dass verbatim ein „amtlicher Ausweis“ gefordert wird, aber auch ein abgelaufener bzw. anderer mit Foto versehener Ausweis sollte de facto ausreichen. Gibt es dazu Rechtsprechung? Für jedwegen Hinweis bin ich Ihnen sehr dankbar. P.S. Für die Vorlage der Ausweise habe ich einen Zeugen.
Sehr geehrter Herr Klitz,
ohne eine Rechtsberatung im Einzelfall geben zu können, kann ich auf
§ 9 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen verweisen, der lautet:
„Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich (mit Ausnahme bei Nutzung übertragbarer Zeitkarten)
im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 7,00 EUR, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab
dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er zum
Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte oder einer entsprechenden
Fahrtberechtigung war.“
Da Sie eine nicht-übertragbare Zeitkarte hatten, bei der nur das Foto fehlte, sollten Sie das Ticket mit
Foto bei der BVG vorzeigen und nur das Entgelt von 7,- Euro zahlen.
Guten Tag, Herr Sydow – und herzlichen Dank für diese Seite!!
Meiner Family ist nun auch mal die zweifelhafte Ehre eines Zahlscheines und natürlich auch gleich die Hammermethode von infoscore zuteil geworden, ausgelöst durch den gerade 16-jährigen Filius, der sich die Strecke zum Praktikumsplatz im Südosten Berlins vorab ansehen wollte, um zeitig dort anzukommen.
Er stieg südlich von Berlin im angrenzenden Ort, eine Station nach der B/C- Einteilung, in einen Bus, der ihn Richtung Berliner Mexikoplatz bringen sollte, und von dort aus wollte er weiter sehen. Er nannte dem Busfahrer die Adresse und fragte ihn, welchen Fahrschein er benötige – aber das hätte er sich auch sparen können. Ohne sich den Fahrtweg bewusst zu machen, kaufte der Junior nach Ermessen und Auskunft des Busfahrers(!) eine Karte mit Gültigkeit B/C und wurde prompt (Murphy’s Law, oder?!) in der S-Bahn an einem Kontrollpunkt „erwischt“ und mit einem EBE in Höhe von 60€ bedacht. Zahlungsfrist 14 Tage.
Eine telefonische Reklamation bei der BVG hat die Dame (aus dem Call Center?) überhaupt nicht interessiert, … „der Betrag sei zu zahlen.“
Nun haben Sie, Herr Sydow, ja bereits ausreichend dargelegt, dass erst eine Mahnung samt ausreichender Zahlungsfrist rein rechtlich Gebühren nach sich zieht – dennoch würden wir natürlich jetzt noch schriftlich Widerspruch gegen das EBE bei der S-Bahn einlegen und uns evtl. auch an die Schlichtungsstelle Nahverkehr wenden; auf solch rüde Methoden, wie sie die BVG hier anwendet, möchten wir uns nicht einlassen.
Meine Frage: Hebelt ein Widerspruch – über dessen Ausgang natürlich noch nichts gesagt werden kann – die Frist sowieso aus?
Für kurze Info wären wir sehr dankbar.
Freundliche Grüße, Pauline
Hallo Pauline,
bei Minderjährigen ist schon zweifelhaft, ob überhaupt eine Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts von 60,- € gefordert werden kann, jedenfalls dann, wenn er von den Erziehungsberechtigten instruiert wurde, einen Fahrschein zu kaufen und – wie hier geschehen – (auch noch durch falsche Auskunft des Busfahrers) einen falschen Fahrschein kauft. Ein Widerspruch hemmt die Zahlungsfrist nicht, da es sich um eine zivilrechtliche Forderung handelt. Da aber ohnehin kein Anspruch auf Zahlung der Inkassokosten besteht, kommt es darauf nicht an …
Lieber Herr Sydow,
nun habe ich zwar die komplette Seite studiert, aber immer noch ein großes Fragezeichen vor Augen, und zwar:
Ist ein einmaliger Widerspruch genug und dann „sitze ich es aus“ ohne dies zu wiederholen? Und verändert sich etwas an der Strategie der Eintreiber, wenn man Wiederholungstäter ist?
Zu meinem Fall: 15.1.17 Schwarzfahrt, 7.2. erstes Inkassoschreiben.
Vielen Dank für ihre Antwort
BG Ulf Engers
PS: Habe inzwischen ein Abonnement 😉
Lieber Herr Engers,
ein Widerspruch ist im eigentlichen Sinne nicht erforderlich, da es sich um eine zivilrechtliche Forderung handelt und das Verkehrsunternehmen ja etwas von Ihnen will, nämlich eine Zahlung. Dennoch ist es sinnvoll, zumindestens einmal zu schreiben und mitzuteilen, warum man die Inkassokosten nicht zahlt.
Hallo her Sydow
Ich habe folgendes Problem ich wurde vor knapp 4Monaten kontrolliert und hatte konnte mein Ticket nicht finden die 7Tage sind ja jetzt schon lange um ich hab es leider vergessen hab aber auch kein Schreiben bekommen was kann ich jetzt machen und was müsste ich Zahlen oder muss ich überhaupt ein schreiben bekommen (Mahnung, Rechnung)
Hallo Herr Jakubaschk,
solange nicht weiteres kommt, müssen sich nicht darum kümmern …
Lieber Herr Sydow,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Was mir noch nicht klar ist: Warum handelt es sich bei meiner Nutzung des Verkehrsmittels, durch die ja automatisch ein Vertrag auf Basis der Allgemeinen Beförderungsbedingungen zustande kommt, nicht um ein Rechtsgeschäft?
Laut BGH ist eine Mahnung nicht nötig, wenn „durch Gesetz, Rechtsgeschäft oder Urteil eine Zeit nach dem Kalender bestimmt“ wurde. In den VBB-Beförderungsbedingungen §9 steht: „Der offenen Betrag ist innerhalb von 14 Tagen an das jeweilige Verkehrsunternehmen bzw. an ein von diesem beauftragtes Inkassobüro zu zahlen.“ Handelt es sich hier nicht um ein Rechtsgeschäft, das einen bestimmten Zeitpunkt für die Zahlung bestimmt?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Liebe Frau Schubert,
ja, bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln kommt nach der Rechtsprechung ein Vertrag durch schlüssiges Verhalten zustande, d.h. es liegt ein Rechtsgeschäft vor. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt aber, dass Verzug eintritt, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Damit ist ein z.B. im Vertrag ausdrückliches genanntes Datum gemeint. Der Bundesgerichtshof sagt dazu: „Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist … für die Anwendung der Vorschrift [§ 286 BGB] nicht aus.“ Die Festsetzung einer Zahlungsfrist in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ist danach unwirksam und macht eine verzugsbegründende Mahnung nicht entbehrlich.
Lieber Herr Sydow
ganz großen Dank für Ihre Ausführungen, sie haben mir sehr weitergeholfen.
Ich habe einen etwas speziellen Fall an der Hand und dazu Fragen.
Ich helfe ehrenamtlich in einem Übergangsheim für Flüchtlinge. Morgen fahre ich mit einer Bewohnerin zur BVG. Folgendes ist ihr passiert:
– sie wurde am 28.02. in der U-Bahn kontrolliert, zeigte ihr gültiges (!) Monatsticket und den dazugehörigen Schülerausweis vor. Kontrolleur fragte nach ihrem Ausweis. Sie gibt sie ihm diesen, davon ausgehend, dass er die Daten vom Schülerausweis abgleichen will.
– Er händigt ihr ihre Unterlagen wieder aus, gibt ihr nichts weiter, keine Zahlkarte, nichts. Sie weiß zu diesem Zeitpunkt nicht einmal, dass er sie wg. Fahrens ohne gültige Fahrkarte aufgenommen hat.
Auf keinem der von ihr vorgemerkten Ausweise steht ihre Adresse, weil sie im Übergangswohnheim lebt.
– Sie hat vor knapp zwei Wochen einen Brief der Infoscore Inkasso bekommen. Er ist datiert auf den 11.04.2017. Darin steht, dass bis 21.04. keine Zahlung eingegangen sei. Auf der Rückseite ist verzeichnet, dass die Inkassogebühren am 22.03. hinzugefügt worden sind, außerdem werden Zinsen geltend gemacht.
Meine Fragen:
– sie war ja mit gültigem Fahrausweis unterwegs. Selbst wenn nicht, hätte sie ja einen gültigen, nicht übertragbaren Fahrausweis. Damit hätte man, hätte man von dem „Vergehen“ gewusst, die Gebühren aus der Welt schaffen bzw. auf 7 Euro reduzieren können. Kann ich das der BVG gegenüber geltend machen, dass die Frau dazu nie Gelegenheit bekommen hat?
– Wie ist das mit der nicht ausgehändigten Zahlkarte bzw. dass ihr nicht gesagt wurde, dass sie fürs Schwarzfahren aufgenommen wird? Da steht es dann Aussage gegen Aussage – ist das dann hinfällig oder kann man sich darauf berufen?
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Aber in jedem Fall war schon dieser Artikel sehr hilfreich, vielen lieben Dank!!!
MfG
Anja Gladkich
Liebe Frau Gladkich,
das hört sich tatsächlich etwas speziell an, mir ist schon unklar, warum überhaupt ein erhöhtes Beförderungsentgelt geltend gemacht wird? Weil keine Adresse auf dem Schülerausweis und dem Ausweis steht? Ich hoffe, sie können sie die Angelegenheit bei der BVG klären, sonst schreiben Sie gerne nochmal …
MfG
Olav Sydow
Lieber Herr Sydow,
der BVG-Sachbearbeiter zeigte sich „großzügig“ und hatte wohl schon mit einer Sozialarbeiterin im Heim eine reduzierte Gebühr von 35€ vereinbart: 7€ reduziertes Beförderungsentgelt, 9€ Gebühr für die Adressermittlung und 18€ reduzierte Inkassogebühr. Zu mehr war er nicht bereit.
Ihre Argumente zur Inkassogebühr vorgebracht machten ihn nur sauer und er drohte, diesen „tollen Deal“ wieder vom Tisch zu ziehen. Dass sie keinen Zahlschein erhalten habe, schloss er grundsätzlich aus, das wäre ja dann notiert worden.
Wir haben uns etwas Zeit erbeten, ich habe mit Frau H. besprochen, was ihre Möglichkeiten sind. Sie hat sich entschieden die 35,-€ zu zahlen, damit sie Ruhe hat. Sie hat so schon genug um die Ohren… kann ich ihr nicht verübeln. Geärgert hat es uns beide.
Wir haben aber besprochen und gelernt, was man im Fall einer Kontrolle beachten sollte und werden das auch weitergeben.
KEIN Kontrolleur kann einfach so den Ausweis/Aufenthaltsbescheinigung anfordern. Der Herr am Schalter meinte lapidar „das wisse man doch, wenn er den Ausweis verlangt, dann um einen anzuzeigen“ (Frau H. meinte dazu sie hätte extra gefragt ob etwas nicht stimmt oder es ein Problem gibt und der Kontrolleur hätte dies verneint – und ich persönlich glaube ihr).
Wer also mit gültiger Fahrkarte kontrolliert und zusätzlich zur Kundenkarte/Schülerkarte nach dem Ausweis/Aufenthaltsbescheinigung gefragt wird, sollte dies verweigern. Sagen, nein, hier, ich habe eine Fahrkarte, Sie brauchen meinen Ausweis nicht. Ggf. Unterstützung bei anderen Fahrgästen suchen, Zeugen benennen.
Wenn das nicht hilft, entweder Polizei hinzurufen oder nach dem Vorfall gleich zur BVG Zentrale und das klären.
Aber vielen Dank für Ihre Unterstützung, Ihre Antwort hat uns den Rücken gestärkt (auch wenn vielleicht nicht ganz das erwünschte Ergebnis heraus kam).
MfG
Anja Gladkich
Liebe Frau Gladkich,
der „tolle Deal“ ist natürlich keineswegs toll, wenn man tatsächlich einen gültigen Fahrausweis hatte. Zur Vorlage von Ausweis oder Aufenthaltsbescheinigung ist man gegenüber Fahrkarten-Kontrolleuren nicht verpflichtet. Wenn etwas komisch abläuft, sollte man in der Tat auf die Beiziehung der Polizei bestehen, das ist der sicherste Weg.
MfG
Olav Sydow
Lieber Herr Sydow,
vielen Dank für diesen Beitrag.
Mir ist etwas ähnliches passiert. Folgende Situation:
– am 03.05.2017 ohne gültigen Fahrschein
– laut Feststellungsbeleg sind 60 EUR fällig, „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen“
– keine Zahlung geleistet
– infoscore Schreiben vom 25.05.2017 mit einer Gesamtforderung von 119,48 EUR bis zum 04.06.2017
eine weitere Besonderheit (Ich weiß nicht, ob das überhaupt relevant ist):
Ich hatte bei der Fahrscheinkontrolle meinen türkischen Ausweis (nicht Pass) vorgezeigt. Der Kontrolleur hat meinen richtigen Nachnamen aber einen falschen Vornamen (nämlich den meines Vaters) notiert.
Ist der türkische Ausweis überhaupt ein gültiges Ausweisdokument?
Hat der falsche Vorname einen Vor- oder Nachteil für mich?
Wie sollte ich vorgehen? Nur 60 EUR zahlen?
Ich würde mich über eine kurze Antwort sehr freuen.
C.Yilmaz
Lieber Herr Yilmaz,
ich kann in diesem Rahmen keine Rechtsberatung im Einzelfall geben … wie Sie dem Beitrag entnehmen können, liegt ohne vorherige Mahnung kein Verzug vor, so dass kein Anspruch auf Zahlung der Inkassogebühren besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Hallo Herr Sydow,
in der mir ausgehändigten Zahlungsaufforderung (09.06.17)befinden sich, bezüglich § 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt, zwei verschiedene Überweisungsbeträge:
– im Informationsabschnitt, gleich nach der Anrede wird das erhöhte Beförderungsentgelt mit € 60 angegeben
– auf der Rückseite im Auszug der Beförderungsbedingungen (Teil A, § 9), beträgt die Strafzahlung € 40
Um rechtlich abgesichert zu sein, ziehe ich es vor, mich an Gesetzesvorlagen, bzw. Verordnungen zu halten. Sie sind für mich bindend, nicht aber Informationstext-Bausteine.
Daher entschied ich die € 40 zu zahlen. Innerhalb der 14-tägigen Frist, Verwendungszweck BVG-EBE (Erhöhtes Beförderungsentgelt).
Aus Neugier habe ich mich auf der BVG-Seite über § 9 informiert, dort die von € 40 auf € 60 korrigierte Änderung entdeckt.
Nur, es wäre doch nicht meine Pflicht das zu tun, wenn ich als Fahrgast mit der Zahlungsaufforderung alle Informationen, inkl. Auszug der „Gesetzeslage“ von § 9 ausgehändigt bekomme?
Ohne weitere Mahnung kam ein Brief (datiert 06.07.17) mit der Forderung von € 57,83 (davon Inkassokosten von € 37,80 (Verzugsschäden, zzgl. Auslagen)).
Zahlungsfrist bis zum 16.07.17.
Trotz Aufforderung € 60 zu zahlen, hab ich rechtlich richtig gehandelt € 40 zu überweisen, da ich mich an den Auszug der Beförderungsbedingungen in der Zahlungsaufforderung orientiert habe?
Für ungerecht empfinde ich dagegen die Inkassoforderungen.
Aber sind sie durch mein Verhalten vielleicht doch rechtens oder kann ich mich dagegen wehren?
Um die Frist einzuhalten, muss ich die restlichen € 20 spätestens morgen, Donnerstag überweisen, da das Zahlungseingangsdatum (16.7.) auf den Sonntag fällt.
Lieben Dank im Voraus und für den Aufbau dieser verbraucherfreundlichen Informationsseite!
Hüseyin Gümüs
Hallo Herr Gümüs,
man kann sicherlich überlegen, ob sich aus dem falschen oder vielmehr veralteten Abdruck der Beförderungsbedingungen Rechtsfolgen ergeben. Allerdings gelten gem. § 305 BGB die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hier die Beförderungsbedingungen, in der zum Zeitpunkt der Beförderung geltenden Fassung. Sie sind danach im Ergebnis wohl zur Zahlung von 60,- Euro verpflichtet.
Eine gänzlich andere Frage sind die Inkassokosten. Wie Sie dem Beitrag entnehmen können, sind Inkassokosten nur zu zahlen, wenn entweder bereits in der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wird, dass Verzug nach 30 Tagen Eintritt oder eine Mahnung verschickt worden ist. Wenn keines von beiden erfüllt ist, besteht kein Anspruch auf Zahlung der Inkassokosten, mit Ihrem Verhalten hat das nichts zu tun. Ansonsten vielen Dank für die freundlichen Worte!
MfG
Olav Sydow
Sehr geehreter Herr Sydow,
ich wurde vor drei Monaten in der Münchner S-Bahn kontrolliert und war sehr überrascht als man mir mitteilte dass meine Streifenkarte aufgrund der letzten Preiserhöhung seit 20 Tagen nicht mehr gültig sei und ich nunmehr 60 Euro zahlen müssey Scheinbar verlieren gekaufte Fahrkarten 3 Monate nach einer Preiserhöhung ihre Gültigkeit. Da ich nicht oft in München bin, nutze ich auch den MVV selten. Als Ausweisdokument hatte ich lediglich meinen Führerschein dabei, auf dem jedoch keine Adresse vermerkt ist. Der Kontrolleur hat mich auch nicht nach meiner Adresse gefragt, sondern lediglich die Informationen, die auf meinem Führerschein stehen, für die Registrierung genutzt und mir einen Zahlungsschein ausgedruckt, auf dem OFW (ohne festen Wohnsitz) steht, was ich erst heute bemerkt habe.
Mein Plan war es, auf die postalisch verschickte Zahlungsaufforderung hin zu reklamieren, da ich ich mit der erhöhten Beförderungsgebühr und dem äußerst unfreundlichen Verhalten des Bahnmitarbeiters nicht einverstanden bin.
Bis heute ist jedoch keine Aufforderung mit entsprechender Einspruchsmöglichkeit angekommen. Die erste Freude ist nun der Furcht vor der hier ständig beschriebenen Inkassoforderung gewichen.
Nun zu meinen beiden Fragen:
1. Muss ich für die Kosten für die Ermittlung meiner Adressdaten aufkommen? Schließlich war es der Fehler des Kontrolleurs, meine Adresse nicht einzutragen.
2. Könnte auch ich – wie mehrmals ausführlich von Ihnen beschrieben – die Inkassogebühren im Falle einer Einzreibung vernachlässigen, wenn auf dem Zahlungsschein folgender Text steht: NACH DEN GELTENDEN TARIFBESTIMMUNGEN … SIND SIE VERPFLICHTET INNERHALB VON 30 TAGEN DEN ERHÖHTEN FAHRPREIS ZU ZAHLEN. ANSTONSTEN KOMMEN WEITERE KOSTEN AUF SIE ZU. Von Verzug ist da nichts geschrieben.
Herzlichen Dank für Ihre Mühe und Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen Pia S.
Sehr geehrte Frau S.,
auch wenn ich in diesem Rahmen keine individuelle Rechtsberatung geben kann, hier eine kurze Einschätzung zu Ihren Fragen:
1. Wenn der Kontrolleur vergessen hat, sie nach Ihrer Adresse zu fragen, so sind die Kosten der Adressermittlung nicht von Ihnen verursacht worden. Daher dürfte insofern kein Erstattungsanspruch bestehen.
2. Der verwendete Text dürfte nicht den Anforderungen von § 286 Abs. 3 BGB gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen, der im Urteil vom 25. Oktober 2007. Az. III ZR 91/07, ausgeführt hat:
„§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB greift im Streitfall zugunsten der Klägerin nicht ein. Nach dieser Vorschrift kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dies gilt jedoch gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist (§ 13 BGB), nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung be-sonders hingewiesen worden ist.“
Danach ist ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich, dass nach 30 Tagen Verzug eintritt. Da dies nicht erfolgt ist, besteht kein Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Hallo Herr Sydow,
ich würde mich sehr freuen, wenn Sie noch die Zeit fänden, ein paar Zeilen zu meinem Erlebnis zu schreiben. 🙂
Viele Grüße
Hüseyin
Sehr geehrter Herr Sydow,
ich wurde vor einiger Zeit beim Fahren ohne gültigen Fahrschein kontrolliert (21.04.2017) und habe die fälligen Kosten in Höhe von 60,- € nicht sofort überwiesen.
Es kam nach allerdings keine Mahnung, sondern direkt der Inkassobescheid mit Inkassokosten in Höhe von weiteren 59,40 €, die Forderung ist vom 15.05.2017.
Ich habe danach die 60,- € sofort überwiesen, zuzüglich der Zinsen von ein paar Cent.
Zwei weitere Briefe von Infoscore habe ich nur mit Verweis auf die in Ihrem Artikel geschilderten Vorgänge beantwortet: Es gab keine Mahnung, ich werde also nicht zahlen.
Am 09.07.2017 erhielt ich Post vom Rechtsanwalt Rainer Haas & Kollegen. Der Gesamtbetrag ist nun schon 97,57 €.
Vor ein paar Tagen kam ein weiterer Brief: Die Beantragung des Mahnbescheids bei Gericht. Weitere Kosten von 86,- € werden geltend gemacht.
Können Sie mir zum weiteren Vorgehen einen Rat geben bitte?
Sehr geehrter Herr Rotner,
nach Ihrer Schilderung besteht kein Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten. Wenn ich sie richtig verstehe, drohen die Rechtsanwälte Haas & Kollegen mit der Beantragung eines Mahnbescheids. Dies ist ein automatisiertes Standardschreiben. Falls Ihnen tatsächlich ein Mahnbescheid oder Schreiben von einem Gericht zugeht, melden Sie sich gerne nochmal. In den von mir vertretenen Verfahren ist es noch nie zur tatsächlichen Einleitung von gerichtlichen Schritten durch die Rechtsanwälte Haas & Kollegen gekommen, von daher müssen Sie sich keine großen Sorgen machen. Allerdings werden Sie eine Weile lang wohl noch immer mal wieder Post mit Zahlungsaufforderungen bekommen. Ich empfehle die ungeöffnete Entsorgung in die P-Ablage 🙂
MfG
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr Sydow,
ich wollte Sie nur über den weiteren Verlauf informieren und auch die Leser dieses Blogs hier warnen: Der gerichtliche Weg wird durchaus gewählt und ich würde jedem empfehlen, die Inkasso-Gebühren einfach zu bezahlen.
Am 20.09.2017 wurde ich informiert, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung vorliegen.
Am 01.11.2017 ging dann der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein. Mein Konto wurde gesperrt und gepfändet. Ich musste letztendlich 263 EUR zahlen. Und eine Menge Ärger hatte ich sowieso.
Liebe Grüße
Sehr geehrter Herr Rotner,
ich hatte ja bereits in meiner ersten Antwort geschrieben, dass Sie sich gerne melden könne, wenn gegen Sie ein Mahnbescheid beantragt wird. Gegen diesen hätten Sie Widerspruch einlegen müssen. Weil dies nicht passiert ist, wurde nachfolgend ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Auch gegen diesen hätten Sie innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen können. Da dies nicht passiert ist, kann jetzt aus dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Eine gerichtliche Überprüfung der Forderung hat damit aber nicht stattgefunden. Der Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid werden allein auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers erlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr Sydow,
ich verstehe, leider habe ich dann Ihre vorherige Nachricht missverstanden.
Ich hatte dabei für mich mitgenommen, einfach alles zu ignorieren („ungeöffnete Entsorgung“), bis der Gegenseite die Puste ausgeht.
Dies war offensichtlich falsch und tatsächlich erschien mir der Vollstreckungsbescheid wie ein gerichtliches Schreiben.
Das ist für Laien in der Tat sehr schwierig, bei den verschiedenen Stufen den Überblick nicht zu verlieren.
Liebe Grüße
Sehr geehrter Herr Rotner,
vielen Dank für das Feedback. Ignorieren kann man wirklich nur die Inkassoschreiben, gerichtliche Schreiben hingegen niemals. Wirklich schade, dass Sie dadurch weitere Kosten hatten …
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Sydow,
danke für die interessante Darstellung der Sachverhalte. Welche Möglichkeit hat Infoscore eigentlich, bei einer Ausländerin mit hiesigem Wohnsitz (Mietshaus, korrekt gemeldet etc.), die Identität herauszubekommen, wenn der Name so verhunzt erfasst wurde, dass es die Post nicht hinbekommen wird? Sagen wir, Geburtsdatum, Nationalität und die Hälfte des Namens sind korrekt erfasst worden. Lassen sich die Melde(?)behörde darauf ein und rückt auf der Grundlage den kompletten Namen raus?
V.G. A.
Hallo A.
für eine Auskunft aus dem Melderegister muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Ob die Meldebehörde dann anhand falsch aufgenommener Daten die richtige Person ermitteln kann, das lässt sich nicht abstrakt beantworten.
MfG
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr Sydow,
vielen Dank für Ihren aufschlussreichen Artikel.
Ich selbst habe vergangene Woche eine letze Mahnung von infoscore in Vertretung der S Bahn Berlin zu einem Vergehen im Jahre 2013 erhalten. Davor habe ich aber nie etwas diesbezüglich gehört oder erhalten.
Da ich leider die letzten 3 Wochen auch nicht im Lande war ist die einzuhaltende Frist (bis 1.9.2017) auch schon verstrichen.
Ist dies nicht mittlerweile als verjährt anzusehen?
Falls sie wie angedroht nun tatsächlich einen Anwalt einschalten, ist es zu raten sich selbst auch einen zuzulegen?
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen aus Wien,
Christine
Sehr geehrte Christine,
eine Forderung aus dem Jahr 2013 wäre hier mit Ablauf des 31. Dezember 2016 verjährt, da keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen erfolgt sind.
Das können Sie Infoscore auch selber mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Vielen lieben Dank!
Noch eine schöne Woche und freundliche Grüße aus Wien,
Christine
Guten Tag,
es ist unterhaltsam und gleichermaßen schrecklich, die Kommentare hier durchzulesen. „Weil wir dich lieben…“, titelt die Marketingabteilung der BVG. Fehlt da etwa „…außer du vergisst dein Ticket. Dann hassen wir dich“?
Ich wollte gern diese wunderbare Formulierung mit den Lesern teilen. Fragen habe ich nicht, denn es ist alles schon geschrieben, vielen Dank für die Stellungnahmen!
Vorgeschichte: Semesterticket vergessen in der Tram. Hier heißt es, wenn ich dies innerhalb 7 Tagen vorlegen kann, reduziert sich das EBE auf 7 Euro. Dies tat ich, inzwischen geht das sogar online, und erhalte die Antwort:
„Nach der Bearbeitung nehmen wir mit Ihnen bei Bedarf unaufgefordert Kontakt auf. Eine Benachrichtigung erfolgt per Post. Bis dahin bitten wir um etwas Geduld.“
Hemmt dies nun die Zahlungsfrist? Man weiß es nicht. Immerhin erwartet man ja die Rückmeldung „alles ok, zahlen sie nur 7 Euro“. Als die 14tägige Frist herum ist und immer noch keine Antwort da, zahle ich (immerhin habe ich das Semesterticket vorlegen können).
4 Tage später kommt ein (auf den letzten Tag der Frist datierter!) Brief. Und, oh:
„Aus Kulanzgründen haben wir die Ablichtung Ihrer persönlichen Zeitkarte – ohne Rechtsanspruch – anerkannt“.
Das heißt, ich habe genau das getan, wozu ich aufgefordert wurde. Aber das heißt noch lange nicht, dass dann auch das (rechtssicher) passiert, was die Regeln besagen. Vielleicht hätte ich also TROTZ Nachweis des Semestertickets das volle EBE von 60 Euro fällig gewesen sein könnte?
Toll.
Da ich ja sowieso schon gezahlt hatte, war ja alles gut, dachte ich.
Aber einige Tage später: Post von infoscore! Und nun wird es ganz famos:
„mit Ihrer bisherigen Zahlung haben Sie die Hauptforderung unserer Auftraggeberin ausgeglichen.“ …
Gut! Abheften! Nein, halt:
„Damit ist die Angelegenheit jedoch noch nicht erledigt.“
Was?
„Sie befanden sich in Zahlungsverzug, so dass uns der Auftrag zur weiteren Geltendmachung der Forderung erteilt wurde.“
Na, dazu hat Herr Sydow ja schon alles gesagt.
„Gemäß §§ 280 ff. BGB sind Sie verpflichtet, die durch Ihren Zahlungsverzug entstandenen Kosten zu ersetzen.“
Da bin ich gespannt, welche das sein können…
„Wir waren bereits beauftragt, bevor Ihre Zahlung als eingegangen gebucht werden konnte.“
Oha, ganz schön langsam, dieser Blick aufs Konto. Aber gut zu wissen, dass infoscore mein Geld im vollen Umfang erhalten hat. Nun bin ich gespannt, welche Kosten „die Beauftragung“ ausgelöst hat, denn aufs Konto zu schauen ist ja nun unvermeidlich und kostet bestimmt nichts extra.
„Es kommt dabei nicht darauf an, ob Sie von unserer Beauftragung bereits wussten, als Sie die Zahlung veranlasst haben.“
Ist ja auch total egal. Im Gegenteil! Ich wusste vom Moment der Ticketkontrolle bereits davon, denn immerhin steht auf dem Überweisungsschein dick „infoscore“ und nicht „BVG“. Da waren sie dann wohl beauftragt.
„Wir fordern Sie daher auf, die Restforderung von 13,48 (Saldo zum Zahlungstermin) bis zum XXX an uns zu überweisen, da wir sonst das Einzugsverfahren gegen Sie fortsetzen müssen.“
Oh, spannend. Leider keine Info, was das für ein Betrag ist. Also rechnen wir zurück: „zum Zahlungstermin“ (dem Tag, an dem ich gezahlt habe) waren es ja eigentlich 7 Euro (siehe oben, „Hauptforderung“). Also wollte man da eigentlich schon 20,48 Euro von mir? Gut, dass ich dies wirklich nicht wusste oder wissen konnte. 13,48 Euro, um auf ein Konto zu schauen? Auch unwahrscheinlich.
Aber moment! Nachdem sie das Geld verbucht haben, haben sie ja noch diesen Brief schreiben müssen, um mitzuteilen, dass die Forderung beglichen, die „Angelegenheit“ aber noch nicht erledigt ist! Sind gar die 13,48 Euro das Entgelt für die überflüssige Erstellung des Briefes, nur, um mir mitzuteilen, dass ich diesen Aufwand nun natürlich bezahlen muss?
Sehr mutig.
„Weil ihr mich liebt“, liebe BVG, solltet ihr es ermöglichen, dass ich nicht nur EUCH mein Semesterticket vorzeige, sondern euch EUCH die 7 Euro überweise. Sollte dies tatsächlich ausbleiben, müsst ihr mir eine Mahnung schreiben. Übrigens kostenfrei, fragt mal Herrn Sydow.
Im Trubel des ÖPNV-Alltags kann man eine Zahlungsfrist ebenso leicht vergessen, so wie auch ihr die Einhaltung des Fahrplans manchmal aus den Augen verliert. Das verzeihe ich euch auch und habe bisher noch nie ein Inkassounternehmen eingeschaltet.
Aber mit dieser Masche, nein, das geht leider gar nicht.
Und nun muss ich doch noch eine weitere Unverschämtheit anhängen: im genannten ersten, „kulanten“ Brief der BVG habt ihr nicht versäumt mich darauf hinzuweisen, dass ich die Gebühren für die Feststellung der Personalien auch noch zu tragen habe. Ich bin froh, dass sich dies erledigt hat, da der Ausgleich der Hauptforderung durch infoscore netterweise bestätigt wurde. Aber ich habe diese Kosten auch in eurem Informationsblatt nicht gefunden. Jedoch: auf dem Computerausdruck, der mir ausgehändigt wurde, steht doch tatsächlich:
„Ich willige ein, dass die BVG direkt auf meine Meldedaten beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsanlegenheiten (LABO) zugreifen darf, um meine gemachten Angaben zur Person zu überprüfen. […]
Die Gebühr für die Melderegisterauskünfte nach § 49 BMG beträgt z. Zt. 5,00 Euro.
Sofern Sie diese Einwilligung nicht erteilen, müssten wir die Polizei zur Identitätsfeststellung hinzuziehen.“
Gut, dass ich diese Einwilligung nicht erteilt habe. Ich habe diese Information auch erst NACH der Meldeamtsabfrage erhalten, was ich für sehr fraglich halte. Zumal ihr dann noch gar nicht so weit weg von „Ich willige ein…“ meine Unterschrift auf sas Papier gedruckt habt (mit der ich auf eurem Terminal die Richtigkeit der persönlichen Daten bestätigt habe).
Da ich die Einwilligung nicht erteilt habe (und auch nicht hätte), müsst ihr nun, wenn ihr meine Identität noch feststellen wollt, wohl die Polizei hinzuziehen. Schickt sie einfach zu meiner Adresse. Weil ihr mich liebt. Sollte ich zu Hause sein, gebe ich gern Auskunft darüber, wo ich wirklich wohne.
Herr Sydow, was sagen sie dazu? Elektronisch unterschreiben lassen und diese Unterschrift dann unter etwas ganz anderes druntersetzen – gilt das?
Hallo Herr RA Sydow,
Schülerausweis gilt bei der DB nicht als amtlicher Lichtbildausweis, wird bei der BVB ähnlich sein vermute ich. Deswegen diese 60 €, weil bei einer personenbezogene Monatskarte muss ein amtlicher Lichtbildausweis mitgeführt werden, ab 16 Jahre, jedenfalls beim MVV (siehe Link). (Anmerkung von Anja Gladkich – 4. Mai 2017 at 20:57).
Vielleicht VBB-Tarif: Teil A, § 8 Ungültige Fahrausweise, 2
https://www.bahn.de/hilfe/view/pk/de/popup_faq/id3.shtml
Das hatte ich auch schon, meine bei einer Kontrolle das dieser Zahlschein nicht ausgehändigt wurde, aber das war deshalb, weil ich weiter müsste und nicht darauf warten konnte. Mein Personalausweis, welcher von diesen einbehalten wurde, ist dann zwei Tage später bei der Bundespolizei aufgetaucht. Dieser Zahlschein war verschwunden. Der erste Brief vom MVV kam mit einer Mahnung und Gebühr von 5 €. Allerdings hatte ich meine gültige übertragene Monatskarte bei dieser Kontrolle vorgezeigt, doch nicht innerhalb von 30 Sekunden, denn nach 30 Sekunden werden 40 € fällig, Aussage vom Prüfer. War schon 2011.
Vor ein paar Tagen wurde ich wieder aufgeschrieben, weil angeblich zu meiner BC 100 Kreditkarte ein Personalausweis mitgeführt werden muss. Ist nicht richtig, aber die in Baden-Baden sind auch dieser Auffassung und bgründen dies mit BB Personanverkehr Abschnitt Bahncards Punkt 2.3 (andere von der Bahn meinen das ich zahlen muss wegen BB Personanverkehr Punkt 2.8).
Dazu aber nichts schreiben, da Hass & Kollegen ihre eigene Klage zurückgezogen haben (Az. 282 C 7533/12 AG München). Es kamen eine Menge Bettelbriefe von MVV, Inkassobüro und von den Anwälten, Mahnbescheid wurde auch fristgerecht widersprochen. Bei der Klagebegründung hat dies mein Rechtsanwalt in die Hand genommen. Und wegen 2017 das macht dann mein Anwalt.
Jetzt zu meiner Frage.
Was ich in Ihrem Blog vermisse ist diese Schadensminderungspflicht, denn wenn der Gläubiger vorher schon weiß das der Schuldner nicht zahlen wird, dann kann dieser zwar ein Inkassounternehmen einschalten, doch auf eigene Kosten. Sehe ich das richtig? Aber wenn bei der Klage diese Inkassokosten gefordert werden, doch keine Anwaltskosten. Muss man dann nur den Streitwert ohne Mahnkosten zahlen?
mfg Mathias
Hallo, ich habe mir ihren Beitrag durch gelesen.
Ich bin am 15.10 Kontrolliert wurden sollte oberhalb von 14 Tagen das Geld bezahlen. Durch ein Wochenende ist die Zahlung zu spät eingegangen und es meldete sich das Inkasso Büro ich soll 119 € zahlen.
Ich habe gleich wieder Spruch eingelegt und es begründet so wie es hier steht.
Das Unternehmen teilte mir mit das dieses Ticket was man bekommt schon eine zahlungsaufforderung ist und im klein gedruckten steht das nach 14 Tage erhöte kosten auf mich zu kommen bei nicht Zahlung.
Lohnt es sich ein Anwalt einzuschalten. Ich habe eine Rechtsschutz Versicherung aber ich weiß nicht ob man diesen Fall gewinnen kann.
LG Franziska
Hallo Franziska,
eine Inkassoforderung setzt Verzug mit der Zahlung voraus, die nach Ihrer Schilderung nicht vorlag. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, können Sie bedenkenlos anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Aus meiner Praxis kann ich sagen, dass in keinem Verfahren eine Klage von BVG oder S-Bahn Berlin eingereicht worden ist. Man scheut offensichtlich einen Präzendenzfall …
MfG
Olav Sydow
Guten Tag,
erst einmal vielen Dank für den Artikel und die Beantwortung aller Fragen.
Ich habe kürzlich eine Mahnung der Creditreform im Auftrag der MVG (Münchner Verkehrsgesellschaft) erhalten. Dabei handelt es sich um zwei angeblich unbezahlte erhöhte Beförderungsentgelte von 2014. Dazu kann ich mich natürlich nicht mehr erinnern. Damals hatte ich wahrscheinlich noch eine veraltete Adresse auf dem Ausweis stehen und deswegen erstmal zu diesem Fall kein Schreiben erhalten. Sie fordern nun die zwei mal 40 Euro plus Zinsen von 2014 – und dann von 2017 Mahnkosten, zwei mal „Geschäftsgebühr entsprechend Nr. 2300 VV RVG gemäß §§ 280, 286 BGB“, Recherchekosten, „Adressermittlungsosten gemäß §§ 280, 286 BGB“ und eine „Pauschale Post-/Telekommuniationsdienstl. nach Nr. 2300 VV RVG gemäß §§ 280, 286 BGB“. Das ganze summiert sich dann zu einer stattlichen Summe. Kann ich jetzt nur die 80 Euro plus Zinsen überweisen oder muss ich von den anderen Sachen auch etwas überweisen? Oder soll ich mich einfach einen Monat still verhalten weil die zwei angeblichen Vergehen dann eh verjähren?
mit freundlichen Grüßen, Hannes
Hallo Hannes,
es dürfte tatsächlich das Beste sein, nichts zu tun und den Eintritt der Verjährung abzuwarten.
MfG
Olav Sydow
Hallo und zwar hab ich vor 2 Jahren mein lichtbildausweis vergessen und hab völlig vergessen es nachzuzeigen, ich habe heute einen Brief bekommen indem ich über 200€ bezahlen muss davor habe ich aber kein brief von der DVG erhalten oder sonstiges, muss ich diese Inkassokosten bezahlen oder sollte ich anrufen oder persönlich vorbei gehen?
LG Rabia
Hallo Rabia,
das lässt sich anhand dieser Angaben nicht beantworten. Es hört sich in jedem Fall nicht so an, als wenn Inkassokosten geschuldet sind.
MfG
Olav Sydow
Hallo,
Ich habe im Juli 2017 vom Inkassobüro eine Strafe fürs Schwarzfahren in Berlin bekommen. (Lebe in Österreich) Die Angelegenheit um die es sich handelt war im Jahre 2012 ich kann mich nicht mehr erinnern ob ich die damals gezahlt oder eine Mahnung kurz danach bekommen habe.. Habe erst 2017 eine Strafe von ca 90.- bekommen, darauf hin habe ich dem Inkassobüro per Email geschrieben, dass die Sache verjährt ist. Dann haben sie mir einen Brief geschickt das ich eine Abschlagzahlung von 55 euro bezahlen soll.. Das habe ich dann ignoriert da es verjährt ist danach wurde es etwas höher und jetzt habe ich einen Brief vom Rechtsanwalt (der die selbe Adresse wie das Inkassobüro hat) mit einer Zahlungsaufforderung von ca 120 euro dann ist die Sache erledigt. Nun zur meiner Frage ist das ganze nicht verjährt und grenzt schon etwas an Belästigung? Oder sollte ich das zahlen?
MfG,
Hallo Anna,
eine Forderung aus dem Jahr 2012 ist verjährt, § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB.
Sie brauchen es nicht zahlen.
MfG
Olav Sydow
Guten Tag,
ich bin student und wurde kontrolliert, hatte aber nicht meinen gültiges Semesterticket an mir. Dann habe ich es verschlafen die 7€ zu zahlen. Nun habe ich ein Inkassoschreiben bekommen in denen 120€ gefordert werden. Kann ich verhindern dies zu zahlen?
spielt es eine Rolle, dass mir das selbe schon mal passiert ist und ich damals die Inkassokosten zahlte?
MfG Max
Hallo Max,
Sie können über das Online-Portal der BVG unter https://www.bvg-ebe.de/service/nachtraegliche-vorlage-von-persoenlichen-zeitfahrausweisen/ versuchen, ob die BVG noch das erhöhte Beförderungsentgelt auf 7,- € reduziert.
Die Inkassokosten müssen Sie nach Ihrer Schilderung wohl nicht zahlen, es hört sich nicht so an, als ob Sie mit der Zahlung in Verzug waren. Dass Sie früher mal die Inkassokosten gezahlt haben, ist gänzlich unerheblich. Daraus ergibt sich keine Anspruchsgrundlage dafür, dass jetzt unberechtigterweise die Zahlung von Inkassogebühren verlangt wird.
MfG
Olav Sydow
Hallo,
vielen Dank für Ihren hilfreichen Artikel.
Ich habe noch eine Frage: mein minderjähriger Sohn (14) wurde beim Schwarzfahren in Berlin erwischt. Leider haben wir es versäumt, das erhöhte Beförderungsentgelt zu zahlen. Jetzt (11 Monate später) bekam der Vater einen Mahnbescheid vom AG Wedding mit einer Gesamtforderung in Höhe von 110 Euro. Mahnung, Briefe vom Inkasso haben wir vorher nicht bekommen.
Ist es ratsam zu widersprechen?
Vielen Dank!
Hallo Daniela,
ich kann in diesem Rahmen zwar keine abschließende Rechtsberatung erteilen, nach ihren Informationen erscheint es mir aber sinnvoll, in jedem Fall hinsichtlich der Inkassokosten Widerspruch einzulegen und auch bezüglich der Kosten des Mahnbescheids. Die Frage, ob Eltern bei einem Verstoß Ihres Kindes das erhöhte Beförderungsentgelt zahlen müssen, ist umstritten, ich verweise dazu auf die folgenden Beiträge von Kollegen:
http://www.jurarat.de/muessen-eltern-beim-schwarzfahren-ihres-minderjaehriges-kindes-die-4000-eur-zahlen
https://www.anwalt.de/rechtstipps/dresdner-verkehrsbetriebe-erheben-zu-unrecht-ein-erhoehtes-befoerderungsentgelt_066393.html
http://rainlehmitz.de/erhoehtes-befoerderungsentgelt-fuer-minderjaehrige-schwarzfahrer/
https://www.ferner-alsdorf.de/zivilrecht/verbraucherrecht__schwarzfahrt-einer-minderjahrigen-kein-erhohtes-beforderungsentgelt__rechtsanwalt-alsdorf__1719/
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Hallo Herr Sydow,
recht herzlichen Dank für Ihren Artikel. Folgender Sachstand:
Schwarzfahren am 18.12.2017. 60 EUR bezahlt am 08.01.2018. Inkassoschreiben am heutigen (10.01.2018) Tag. Habe ihnen bereits in einer kurzen Mail mitgeteilt, keine weiteren Zahlungen zu leisten, weil das Geld bereits überwiesen wurde. Ruhe geben werden die wohl nicht.
Ich kann mich doch auf Ihren Artikel beziehen und die Inkasso-Kosten verweigern?
Hallo Philipp,
natürlich können Sie sich gerne auf meinen Artikel beziehen … der ist bei Infoscore bereits hinlänglich bekannt. Sie werden auch weiter Inkassoschreiben bekommen, ggf. nachfolgend auch Schreiben von Haas & Kollegen. Diese können Sie ignorieren. Nur falls ein Mahnbescheid vom Gericht oder (unwahrscheinlich) eine Klage kommen sollte, müssen Sie reagieren.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Sydow,
danke für Ihren ausführlichen Artikel und Ihre unendliche Geduld hier immer die gleichen, und verständlichen, Fragen stoisch zu beantworten.
Kann man den Spieß nicht irgend umdrehen und das Inkassounternehmen unter Druck setzen, beispielsweise durch eine Unterlassungserklärung, sich fortwährend mit Mahnschreiben an einen zu wenden, Druck aufzubauen und damit stets den persönlichen Schutzbereich zu tangieren, obwohl man mehrfach deutlich gemacht hat, die Zahlung als unbegründet zurückgewiesen zu haben?
Ich finde, dass das Unternehmen, sofern aus deren Sicht die Forderung berechtigt ist, sollte schon nach der ersten Zurückweisung entweder die Sache auf sich beruhen lassen oder eben Klage erheben.
Diese fortwährenden (unberechtigten) Mahnungen wirken wie Stalking, und das ist mittlerweile strafbar. Der persönliche Lebensbereich und Lebensqualität wird durch diese Form erheblich eingeschränkt.
Für eine Antwort bedanke ich mich herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für den freundlichen Kommentar. Es gibt die Möglichkeit, eine sog. negative Feststellungsklage zu erheben und feststellen zu lassen, dass keine Forderung besteht. Dazu müsste man dann aber selbst Klage erheben und die Gerichtskosten verauslagen. Diese Mühe scheuen praktisch sämtliche Betroffenen. Es ist schon einfacher, die Briefe einfach ungeöffnet wegzuwerfen. Dasselbe gilt für eine Unterlassungserklärung. Wenn das Inkassounternehmen diese ignoriert, müsste ebenfalls der gerichtliche Weg eingeschlagen werden. Einen Versuch mag es aber wert sein …
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr Sydow,
Wurde meine Anfrage gelöscht? War mein Beitrag unangebracht?
Bitte lassen Sie mich die Hintergründe dazu wissen.
Herzlichen Dank
Lars
Hallo Lars,
wegen Spam ist für Kommentare eine Freischaltung vorgelagert. Ich komme unter der Woche häufig nicht dazu, die Kommentare durchzusehen und freizuschalten. Daher jetzt die Antwort …
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr Sydow, ich habe das Problem das ich nachweislich über eine personalisierte und gültige fahrkarte verfüge aber trotzdem vom inkasso büro 60€erhötes beförderungsentgeld + 60€ inkasso verwaltungskosten zahlen soll. habe dort angerufen und mir wurde gesagt das es zur vorzeige der gültigen fahrkarte zu spät ist und ich trotz nachweislich gültigem fahrausweis genau wie ein ‚richtiger‘ schwarzfahrer jetzt die vollen 120€ zahlen muss und nicht nur die inkasso kosten. Mir kommt das irgendwie dubios vor. Ist das wirklich rechtens?
Mit freundlichen grüßen Janosch
Sehr geehrter Herr Hedagi,
Ihre Frage lässt sich nicht so einfach beantworten, da es auf die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des Verkehrsunternehmens ankommt, das sie benutzt haben. Grundsätzlich sehen diese aber eine Frist vor, innerhalb derer der Fahrgast nachweisen kann, dass er Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war. Ob die dort vorgesehene Frist zu kurz ist und deshalb wegen wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist, müsste ggf. vor Gericht geklärt werden. Zu den Inkassokosten siehe meine obigen Ausführungen. Ich empfehle Ihnen, sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr zu wenden, siehe https://soep-online.de/.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Sehr geehrter Hr. Sydow,
ich habe das Problem, das sich die Rechnungen, aufgrund des Schwarzfahrens meiner 15-Jährigen Tochter häufen, ich diese aber wegen meiner eigenen finanziellen Lage mittlerweile nicht mehr bezahlen kann. Habe ich als Mutter irgendeine Möglichkeit, zu sagen, ich kann und möchte diese erhöhten Beförderungsgelder meiner Tochter nicht mehr bezahlen? Bisher habe ich immer bezahlt, um Mahnkosten oder Inkasso zu vermeiden. Ich befürchte, wenn ich Rechnungen oder Inaksso-Schreiben ignoriere, noch mehr und noch höhere Kosten, die auf mich zukommen. Wie verhalte ich mich in so einem Fall? Ich bräuchte da dringend einen Rat.
Mit freundlichen Grüßen
Mandy
Hallo Mandy,
ein Anspruch kann von vornherein nur gegen Ihre Tochter bestehen, nicht gegen sie als Elternteil. Die Mehrzahl der Amtsgerichte verneint wegen § 107 BGB einen Anspruch auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts gegen das Kind, wenn das Kind ohne Einwilligung der Eltern schwarzgefahren ist und die Eltern dem Kind gesagt hatten, dass es nicht Schwarzfahren darf. In Betracht kommt allenfalls ein Anspruch auf Zahlung auf Wertersatz in Höhe des üblichen Beförderungsentgeltes für die zurückgelegte einfache Strecke gemäß § 818 II BGB. Sie bzw. Ihre Tochter müssen sich aber darauf einstellen, dass dann Inkassoschreiben mit höheren Forderungen kommen und ggf. ein gerichtliches Verfahren von den Verkehrsbetrieben eingeleitet wird. Ob das ggf. als erzieherische Maßnahme für Ihre Tochter sogar sinnvoll sein könnte, können natürlich nur Sie selbst beurteilen…
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr Sydow,
mein erwachsener Sohn nimmt seit 05.03.18 an einer autismusspezifischen Berufsvorbereitung in Berlin teil und fühlt sich zum ersten mal verstanden.
Er ist immer zuverlässig und kaufte und entwertete bisher immer alle seine Tickets, wenn er in diese Stadt fuhr.
Gestern war ein besonders schöner Tag für ihn und da er als Autist alles sehr intensiv verarbeitet, hatte er den Fahrschein zwar in der Brieftasche, aber zum ersten mal die Entwertung im Bus vergessen und prompt wird er kontrolliert. Er durfte den Fahrschein auch nicht nachträglich entwerten. Er war total entsetzt.
Nun musste ich, als er zu mir nach Hause kam, feststellen, dass der Kontrolleur, den Namen und das Geburtsdatum richtig, aber eine vollkommen falsche Anschrift, trotz Ausweis , abgeschrieben hat.
Macht es Sinn, der BVG seine besondere Situation ( Asperger-Autist oft in sich selbst versunken, aber immer zuverlässig, 50 % GdB) zu erklären und ist überhaupt mit einer Zustellung einer Forderung zu rechnen , da wir nicht in Berlin wohnen?
Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung.
LG Doreen
Sehr geehrter Herr Sydow,
mein erwachsender Sohn nimmt seit dem 05.03.2018 an einer autismusspezifischen Berufsvorbereitung in Berlin teil und fühlt sich zum ersten mal verstanden.
Er ist stets zuverlässig und kauft und entwertet immer seine Tickets, wenn er nach Berlin fährt.
Am 09.03.2018 war ein besonders schöner Tag für ihn und da er als Autist alles sehr intensiv verarbeitet, hatte er den Fahrschein zwar schon in der Brieftasche, aber zum ersten mal die Entwertung im Bus vergessen und wurde prompt kontrolliert. Er durfte den Fahrschein auch nicht nachträglich entwerten. Aufgrund seiner sozialen Inkompetenz, ist er zur Auseinandersetzung oder Erklärung gegenüber anderen Personen nicht in der Lage. Er kam total entsetzt nach Hause.
Als ich mir den Feststellungsbeleg anschaute, bemerkte ich, dass der Kontrolleur trotz Vorlage des Personalausweises, den Namen und das Geburtsdatum richtig, die Adresse jedoch vollkommen falsch aufgenommen hat. Soweit wir feststellen konnten, gibt es weder die PLZ noch die Straße in Berlin.
Macht es Sinn, der BVG seine besondere Situation (Asperger Autist, 50 % GdB, oft in sich selbst versunken, aber immer „rechtskonform“) zu erklären und ist das Inkassounternehmen in der Lage anhand des Namens und des Geburtsdatums die tatsächliche Anschrift zu ermitteln?
Ps: Kurz danach hat er sich für die zweimonatige Ausbildung vorsorglich eine Monatskarte gekauft.
Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen
Sehr geehrte Frau Doreen,
wenn die Kontrolleure die Adresse falsch aufgenommen haben, dürfte es schwierig für die BVG werden, die richtige Anschrift Ihres Sohnes zu ermitteln. Von selbst mit der BVG Kontakt aufzunehmen, erscheint mir nicht sinnvoll. Dort wird das Inkasso nach Schema F von Infoscore durchgeführt. Auf Verständnis oder Menschlichkeit dürfen Sie dort nicht hoffen, dort werden nur Profitinteressen verfolgt. Sollte Ihr Sohn doch noch nachfolgend ein Schreiben erhalten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr wenden, siehe https://soep-online.de/.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr Sydow,
mir ist nicht wirklich wohl dabei, da mein Sohn sich der Auseinandersetzung nicht stellen kann und eventuell andauernde Mahnbriefe anstrengend werden.
Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Auskunft und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichrn Grüßen
Doreen Kolitsch
Sehr geehrter Herr Sydow,
ich erhielt kürzlich ein erhöhtes Beförderungsentgelt von der BVG, allerdings ist der Vorname mit einer kleinen Abweichung falsch aufgenommen wurden (sämtliche andere Daten inkl. Adresse sind korrekt). Ließe sich hier darauf abstellen, dass ich nicht die betreffende Person bin, da der Vorname falsch ist, bzw. die betreffende Person gar nicht existiert?
Herzlichen Dank im Voraus.
Beste Grüße
Manuel
Hallo Manuel,
wenn die Nummer Ihres Personalausweises notiert wurde, können Sie darüber auch bei einem Scheibfehler identifziert werden. Falls dies nicht passiert ist, könnten Sie es probieren, wobei ich nicht sagen kann, ob sie damit Erfolg haben werden, es hängt u.a. davon ab, wie Ihr Vorname falsch notiert wurde und ob dies ggf. später noch jemandem auffällt.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Hallo Herr Sydow,
vielen dank, für ihre großartigen tipps.
ich habe mir soweit alles durchgelesen, mir stellt sich trotzdem die frage wie in der praxis genau vorgegangen werden soll.
ich habe eine forderung von infoscore über 140 euro, das ist der erste brief, es gab keine mahnung. in dem brief steht auch:
forderung der firma DB Vertrieb GmbH.
Besteht noch die möglichkeit mit der DB zu verhandeln, oder bleibt der vorgang jetzt bei infoscore?
falls nein:
Ich habe es so verstanden das man nur 60 euro bezahlen muss.
Ich würde also 60 euro an infoscore überweisen. Und dann noch ein einschreiben schicken in dem steht, das ich nicht mehr bezahle, und auch einem eventuellen mahnbescheid widerspreche.
ist das richtig so?
ich weis das Sie keine rechtsverbindliche beratung anbieten können.
vielen dank!
Hallo Jay,
Sie können natürlich probieren, mit der Deutschen Bahn zu verhandeln, nach meiner Erfahrung werden die aber nur auf Infoscore verweisen. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist zu zahlen, wenn Sie bei der Kontrolle keinen gültigen Fahrausweis hatten. Ein Einschreiben brauchen Sie nicht an Infoscore schicken, ein einfaches Schreiben per Post reicht aus, dort können Sie auf diese Webseite verweisen und ankündigen, dass Sie gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegen werden und Infoscore auffordern, weitere außergerichtliche Schreiben an Sie zu unterlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Hallo Herr Sydow,
zunächst mal besten Dank für Ihr Engagement. Ich möchte Ihnen kurz meine Situation schildern und würde mich über eine Einschätzung ihrerseits sehr freuen.
Vor ca. zwei Monaten wurde mir in Berlin (touristischer Aufenthalt) ein EBE ausgestellt, da ich mit einer Kurzstreckenfahrkarte vier statt drei Stationen gefahren bin. Der Kontrolleur wollte mir einen Überweisungsträger aushändigen, was ich jedoch ablehnte. Allerdings versicherte ich mich, dass ich diesen Überweisungsträger auch an meine Privatadresse geschickt bekommen würde. Dies bestätigte der Kontrolleur mehrmals.
Drei Wochen später bekam ich jedoch direkt Post eines Inkassounternehmens mit einer Forderung in doppelter Höhe. Diese ignorierte ich und wendete mich an die Verbraucherzentrale beziehungsweise direkt an die BVG.
Mittlerweile habe ich Antwort von der BVG erhalten. In dieser wird nicht auf den von mir geschilderten Sachverhalt eingegangen, sondern auf die Zahlung an das Inkassounternehmen hingewiesen und diese auch empfohlen. Mittlerweile habe ich die 60 Euro auf das Konto der BVG überweisen, welches sich meiner Kenntnis bis zum Erhalt des Schreibens der BVG entzog.
Ich habe vor, eventuell folgende Schreiben des Inakssounternehmens zu ignorieren und gegebenenfalls einen Anwalt einzuschalten, da ich mich durch die BVG und speziell den mich kontrollierenden Mitarbeiter getäuscht fühle. Sowohl ich als auch der BVG Mitarbeiter können schätzungsweise keine Zeugen für den Vorgang benennen.
Hätten Sie einen Rat für mich in dieser Angelegenheit?
Danke, „Herr Sydow“, für Ihre hilfreiche Antwort.
Hallo Karli,
mit Ihrer Erfahrung sind Sie leider nicht allein, mit der BVG kann man leider nicht wirklich reden. Inkassokosten dürften nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht geschuldet sein. Sie müssen nur die Inkassoschreiben ignorieren.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Hallo Herr Sydow,
die S-Bahn kontrollierte mich am 23.03.2018 mit einem abgelaufenen Schülerticket. Das erhöhte Entgelt von 7€ konnte ich innerhalb von 7 Tagen am 28.03.2018 begleichen. Einen entsprechenden Beleg habe ich dazu natürlich.
Nun jedoch fordern sowohl Infoscore und Haas & Kollegen Geld.
Natürlich lege ich den Beleg vor. Aber besteht denn tatsächlich eine höhere Nachweispflicht für mich als dass die S-Bahn nicht eher dafür in Verantwortung steht, meinen beglichenen Betrag von 7€ auch entsprechend zu erfassen und dafür Sorge zu tragen, dass meine Daten eben NICHT an Dritte weitergegeben werden? In diesem Fall eben sogar Inkasso und Rechtsanwälte, die dann letztendlich sogar mit Gericht drohen?
Auf die Nachweispflicht durch mich weisen nämlich beide. Ist das tatsächlich so?
Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!
Hallo Jano,
in der Tat besteht eine Verantwortung der S-Bahn dafür, Ihre Zahlung zu erfassen. Wenn dennoch weiterhin eine Zahlung gefordert wird, kann Ihnen daraus ein Schadenersatzanspruch gegen die S-Bahn zustehen. Ansonsten können Sie gegen die S-Bahn Ihren Auskunftsanspruch nach § 15 DSGVO darüber geltend machen, welche Daten von Ihnen gespeichert worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Hallo Herr Sydow,
bereits am 18.01. wurde ich mit einem teilungültigen Fahrschein angetroffen. Den 14-tägigen Zahlungszeitraum habe ich aus verschiedenen Gründen überschritten. Dann kam die Inkasso-Meldung mit der zusätzlichen Zahlungsaufforderung von 59,44 €. Daraughin habe ich die zu Recht fälligen 60 € bezahlt, die Inkassogebühren jedoch nicht und dies anhand Ihrer Ausführungen begründet. So weit ähnelt mein Fall den hier beschriebenen.
Nun wurde die Anwaltskanzlei Haas & Kollegen eingeschaltet, die mir nun mit weiteren Anwaltskosten in Höhe von 86,00 € drohen, sollte ich den Inkasso-Betrag nicht begleichen.
Sie schreiben, es bedarf keiner vorheriger Mahnung der BVG vor der ersten Mahnung. Diese könne nach §286 II BGB „ausnahmsweise entbehrlich“ sein. „Die Mahnung ist entbehrlich, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist“. Hier wird jetzt ausführlich argumentiert mit der Schlussfolgerung: „nach Ablauf der im Hinweisblatt genannten Frist, befindet sich der Fahrgast in Übereinstimmung mit § 286 II BGB somit im Schuldnerverzug.“
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, rechtfertigt der von der BVG einseitig festgelegte Zahlungszeitraum von 14 Tagen, der von mir überschritten wurde, nicht den Tatbestand des Zahlungsverzugs und der Inkassoforderung.
Somit hätte korrekter Weise zunächst ein Mahnschreiben zugestellt werden müssen, das die ausstehende Zahlung anmahnt.
Erst wenn ich der Zahlung in der dort aufgeführten Frist nicht nachgekommen wäre, wäre eine Inkassoforderung folgerichtig gewesen.
Eine Mahnung zur Zahlungserinnerung ist mir aber nicht zugegangen.Somit dürfte ja auch kein Zahlungsverzug vorliegen und die von der BVG einseitig angesetzte Zahlungsfrist von 14 Tagen ersetzt ja nicht die Mahnung.
Die Forderung von 60 € habe ich zudem innerhalb von 30 Tagen nach Zahlungsaufstellung (Tag der Kontrolle) beglichen. Somit läge auch hier kein Zahlungsverzug vor.
Entschuldigen Sie die Länge, aber ich wäre Ihnen sehr für eine Einschätzunf dankbar, ob hier tatsächlich eine rechtliche Grundlage für ein gerichtliches Mahnverfahren vorliegt und ob weiteres „AUssitzen“ hier jetzt noch sinnvoll ist.
Mit bestem Dank!
Anna B.
Hallo Anna,
meine Ausführungen haben Sie richtig verstanden. Die Argumentation der Rechtsanwälte Haas & Kollegen ist schlicht und ergreifend falsch. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits im Jahr 2007 eindeutig entschieden, siehe http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=41793&pos=0&anz=1:
„Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Mahnung bedarf es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft – in der Regel in dem zugrunde liegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 15. Februar 2005 – X ZR 87/04, NJW 2005, 1772; Urteil vom 12. Juli 2006 – X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 7; Beschluss vom 19. September 2006 – X ZR 49/05, Grundeigentum 2006, 1608, 1609 f.), für die Anwendung der Vorschrift nicht aus (ganz herrschende Meinung, beispielsweise RG GruchB 52 [1908], 947, 949; BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 aaO; OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Juli 2007 – 7 U 192/06, juris Rn. 44; OLG Düsseldorf OLG-Report 2002, 296, 297; OLG Naumburg, Urteil vom 18. März 1999 – 3 U 33/98, juris Rn. 11, insoweit in BB 1999, 1570 = OLG-Report 1999, 333 nicht abgedruckt; Urteil vom 19. März 1999 – 6 U 61/98, juris Rn. 39, insoweit in OLG-Report 1999, 368 nicht abgedruckt; LG Bremen, Beschluss vom 14. Juni 2004 – 2 T 298/04, juris Rn. 8; LG Paderborn MDR 1983, 225; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 286 Rn. 39; MünchKomm/ Ernst, BGB, 5. Aufl., § 286 Rn. 55; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 286 Rn. 22; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 Rn. 35; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2004, § 271 Rn. 19; Staudinger/Löwisch, aaO, § 286 Rn. 68; Krause, JURA 2002, 217, 218; a.A. LG Ansbach NJW-RR 1997, 1479; Fahl, JZ 1995, 341, 343 ff.). Das entspricht nicht nur nach den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch dem Willen des historischen Gesetzgebers, sondern auch den Vorstellungen des Reformgesetzgebers beim Erlass des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) sowie den Vorgaben des Europarechts und stimmt überdies mit den Regelungen des § 271 Abs. 1 BGB über die Fälligkeit der Leistung überein.“
In diesem Zusammenhang ein Hinweis zu gerichtlichen Mahnverfahren:
Im gerichtlichen Mahnverfahren überprft ein Gericht nicht die Berechtigung einer Forderung, sondern erlässt diesen auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers gem. § 688 Abs. 1 ZPO. Daher enthält jeder Mahnbescheid auch den Hinweis nach § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht. Wenn aber kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird erlässt das Gericht wiederum auf Antrag des Amtragstellers gem. § 699 ZPO einen Vollstreckungsbescheid, der rechtskräftig wird, wenn dagegen nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch eingelegt wird.
Um es zu verdeutlichen: Sie könnten morgen einen Mahnbescheid über eine Million Euro gegen Ihren Nachbarn beantragen und das Gericht würde diesen nach Zahlung der Gerichtskosten zustellen. Mit der Berechtigung einer Forderung hat ein gerichtliches Mahnverfahren überhaupt nichts zu tun.
Daher können Sie durchaus abwarten, nur falls Ihnen tatsächlich ein Mahnbescheid zugeht, müssen Sie tätig werden und Widerspruch einlegen. Melden Sie sich gerne, falls dies passieren sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Hallo Herr Sydow,
auf dem Weg zum Flughafen in Berlin, wurde ich eine Station vor Flughafen Berlin-Schönefeld kontrolliert. Ich war mit meiner Kollegin auf dem Weg in die USA, den Schein, hatte ich erst heute wiedergefunden im Koffer. Somit sind 7 Tage verstrichen… Ich bin Jahresabonenntin eines Berliner AB Tickets, das kostet mich um die 770, 00 Euro jedes Jahr, !!! Ich bin sonst vom Flughafen Tegel geflogen und dachte immer …wenn der Flughafen “ Berlin Schönefeld“ heisst, wirds wohl auch Berlin sein… Tja…wie gesagt…eine Station vor dem Flughafen haben sie dann einige Touristen, die kein deutsch sprachen, einen Obdachlosen haben sie nicht beachtet…und uns beide herausgeholt aus dem Zug.
Meine Schilderungen und das Zeigen meiner Jahreskarte war denen egal.
Meine <Frage, : da ich nun nicht in den 7 Tagen reagieren konnte…auf evtl Minderung des Preises von 60 Euro, wg Inhabens einer Umweltkarte und auch jetzt ein Schreiben über die doppelte Summe erhalten habe, also knapp 120 Euro, wie soll ich vorgehen.Soll ich die 60 euro zahlen mit dem kurzen Hinweis, dass der Betrag ausschliesslich für die S_BAHN ist, oder soll ich nun garnicht zahlen? was meinen Sie ? Vielen Dank.Bei meiner Kollegin wurde eine falsche PLZ notiert, Sie hat bis jetzt noch kein Schreiben von Infoscore bekommen. Wie soll Sie sich verhalten? Vielen Dank , Frau Neitzel, Berlin
Hallo Frau Neitzel,
das ist natürlich sehr ärgerlich. Sie können versuchen, sich damit an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr zu wenden, siehe https://soep-online.de/.
Es ist allerdings so, dass sich Schönefeld in der Tarifzone C befindet und Sie damit auch als Inhaberin eines AB-Tickets ohne Fahrausweis waren. In „Berlin-Schönefeld“ sind schon so einige arglose Personen in die Kontrolle gekommen. Die Kontrolleure – und man muss es so deutlich sagen – lauern dort auf arglose Fahrgäste. Ein wirklich beschämender Zustand für eine Großstadt.
Inkassokosten werden von Ihnen nicht geschuldet, wie Sie den Ausführungen in meinem Beitrag entnehmen können. Was Ihre Kollegin angeht, kann ich leider nicht vorhersehen, ob Infoscore noch die richtige PLZ ermitteln kann oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Ich finde mich in exakt der selben Lage wie Anna B.
Wie soll ich mich nun verhalten ?
LG Patrick B.
Hallo Patrick B.,
siehe meine soeben gepostete Antwort zu Anna B.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Guten Morgen Herr Sydow,
Vielen Dank für Ihren ausführlichen Beitrag, der war eine große Hilfestellung.
Ich habe die Tipps daraus befolgt, die Gegenseite mauert aber und schickt mir jetzt über eine Kanzlei eine Forderung mit der Drohung, dass bei Beantragung des Mahnbescheids bei Gericht weitere Kosten anfallen. Auch eine SMS mit Drängen auf Rückruf kam heute. Die ursprüngliche Forderung der BVG plus 5Cent Zinsen habe ich aber schon bezahlt, innerhalb von 30 Tagen.
Macht es Sinn abzuwarten, ob die Gegenseite wirklich klagt? Dann würde ich Ihnen gerne mein Mandat geben. Oder ist es dann schon zu spät?
Und gibt es die Möglichkeit, die RA-Kosten nachträglich geltend zu machen bei einer Rechtsschutzversicherung?
Danke und freundliche Grüße
PG
Hallo Patrick G,
was Sie schildern, entspricht der üblichen Vorgehensweise, die Leute mit Drohungen zu zermürben. Daher auch immer mein Rat, solche Schreiben ungelesen zu entsorgen … ohne den Sachverhalt zu kennen, kann ich Ihnen keinen verbindlichen Rat geben, aber nach meiner Erfahrung scheut die BVG das Klagerisiko und vor allem einen Präzendenzfall. Maximal wird noch ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt, der vom Gericht ja nur nach den Angaben des Antragstellers ohne inhaltliche Prüfung erlassen wird und gegen den einfach und ohne Begründung Widerspruch eingelegt werden kann.
Natürlich können Sie mich gerne beauftragen. Wenn sie zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits rechtsschutzversichert waren, kann auch jetzt noch eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Guten Tag Herr Sydow,
da ich auch selbst von einer solchen Situation, einer meiner Meinung nach ungerechtfertigten Forderung der S-Bahn Berlin nach erhöhtem Beförderungsgeld, die nach 14 Tagen automatisch an Infoscore weitergegeben wurde, habe ich ihren Beitrag mit Interesse gelesen, wie auch die dazugehörigen Kommentare. Auf einer anderen Website habe ich aber nun die folgende Einschätzung gefunden:
„Grundsätzlich ist für den Verzug eine Mahnung erforderlich, da hast du natürlich Recht (§ 286 Abs. 1 BGB). Hier dürfte jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegen, weshalb die Forderung der Verkehrsbetriebe zumindest dem Grunde nach berechtigt sein dürfte.
Aus den Beförderungsbedingungen der Verkehrsbetriebe ergibt sich eine Zahlungsfrist für das erhöhte Beförderungsentgelt von 14 Tagen. Diese Beförderungsbedingungen hast du durch Betreten der Bahn anerkannt. Damit entfällt die Notwendigkeit einer Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.“
Quelle: https://www.gutefrage.net/frage/s-bahn-beauftragt-anwalt-um-inkassogebuehren-einzutreiben-ignorieren
Wie beurteilen sie diese der Ihren widersprechende Einschätzung der Rechtslage?
Sehr geehrter Herr Hyttrek,
von einer Einschätzung der Rechtslage würde ich bei einem Forumsbeitrag auf gutefrage.net nicht sprechen … dieser geht auch an der entscheidenden Frage vorbei. Natürlich werden die Allgemeinen Beförderungsbedingungen durch Nutzung der S-Bahn Vertragsgrundlage und ist das erhöhte Beförderungsentgelt bei Nutzung ohne gültigen Fahrausweis als Vertragsstrafe zu zahlen.
Das ändert aber nichrs daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einseitige Leistungsbestimmung durch den Gläubiger unwirksam ist und es einer verzugsbegründenden Mahnung bedarf.
Der Bundesgerichtshof hat dies bereits im Jahr 2007 eindeutig entschieden, siehe http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=41793&pos=0&anz=1:
Um eine solche unwirksame einseitige Leistungsbestimmung handelt es sich bei der in den ABB geregelten Zahlungsfrist von 14 Tagen.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Guten Tag Herr Sydow,
leider habe ich die Forderung der BVG von 7,00€ mit einem falschen Verwendungszweck online überwiesen. Meinen Namen habe ich angegeben sowie mein Geburtsdatum. Dann bin in ich im Urlaub gewesen und habe nicht mitbekommen, dass der Betrag nicht zugeordnet werden konnte und rücküberwiesen wurde. Dann kam auch sofort das Inkassoschreiben, wo ich jetzt 112,81 zahlen soll. Ich habe denen dann mein Problem geschildert: Urlaub, kein Internet usw., aber sie ließen sich nicht beeindrucken. Ich soll zahlen.
Wie sehen sie den Fall? Ich habe einen Fehler gemacht. Aber gezahlt hatte ich doch…. Ich bin so wütend und man ist so ohnmächtig. Am liebsten würde ich zahlen, um meine Ruhe zu haben, das geht mir aber echt aufs Gemüt, dann haben sie erreicht, was sie wollen: Geld und Macht. Wie kann man in so einem Laden nur arbeiten – können die Menschen noch in den Spiegel sehen?
Liebe Grüße
Babett Lukas
Hallo Frau Lukas,
das ist natürlich total ärgerlich, dass auf ein kleines Missgeschick nicht reagiert wird, sondern nach Schema F verfahren wird. Beim Inkassobüro kann man aber von vornherein nicht auf Verständnis hoffen, dort steht die Profitmaximierung, sprich Gier, über allem.
Auf die Zahlung der Inkassokosten dürfte kein Anspruch bestehen, wie sie dem Beitrag selbst entnehmen können.
Was das erhöhte Beförderungsentgelt angeht, sollten Sie die 7 Euro überweisen und sich wegen der weiteren Forderung an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr zu wenden, siehe https://soep-online.de/.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr Sydow,
vorab vielen Dank für diesen aufklärenden Blog.
Unser volljähriger, sich noch in Ausbildung befindender Sohn ist ohne gültigen Fahrschein in Berlin kontrolliert worden. Man händigte ihm einen Feststellungsbeleg mit dem Forderungsbetrag von 60€ EBE aus. Zahlbar innerhalb von 14 Tagen. Hat er natürlich nicht bezahlt, weil kein Einkommen. Mahnung kam keine. Die Beichte des Vorfalls uns gegenüber kam spät, nämlich erst mit dem Inkassobrief der Infoscore, welche sich ca 4 Wochen nach o.g. Vorfall mit den bekannten Einschüchterungsbrief meldete. Ich habe dann sofort das geforderte EBE an Infoscore überwiesen, allerdings vergessen EBE als Überweisungsgrund anzugeben. Bin leider zu spät auf Ihren Blog aufmerksam geworden. Da wir der BVG eine Mail geschrieben haben, bestätigten diese
den Eingang der 60€ mit dem Hinweis die restliche Forderung von fast 59 € an Infoscore zu leisten mit der Ergänzung BVB EBE plus Vorgangsnummer!
Unser Sohn hat Infoscore eine email geschickt und erklärt das EBE sei bezahlt, aber aufgrund mangelnder Rechtsgrundlage die restliche Forderungen nicht begleicht…..Jetzt ein Anwaltsbrief von RA Haas und seinen 120 Kollegen, samt SMS,etc..die restliche Forderung zu begleichen.
Zusammengefasst : ohne Mahnung, mit einem Hinweis auf der Zahlungsaufforderung innerhalb der Frist von 14 Tagen zu zahlen, hoffen wir darauf fast alles richtig gemacht zu haben und dies Aussitzen können!?
Ich bin soeben über diese Anfrage eines Abgeordneten an den Berliner Senat gestoßen und muss mich über die Stellungnahme wundern….
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-15434.pdf
MfG
Daniela
Sehr geehrte Daniela,
ich kann in diesem Rahmen keine Rechtsberatung geben, wie Sie dem Beitrag aber entnehmen können, liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Inkassogebühren nur dann vor, wenn es nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Mahnung gab oder innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Zahlungsaufstellung, wenn darauf in der Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist, § 286 Abs. 2, Abs. 3 BGB.
Keines von beiden liegt nach Ihrer Beschreibung vor, so dass Ihr Sohn keine Zahlung zu leisten braucht. Alle weiteren außergerichtlichen Schreiben sollten konsequent ignoriert werden. Falls ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt wird, der ohne inhaltliche Prüfung vom Gericht nur auf Grundlage der Angaben der BVG erlassen wird, müsste dagegen Widerspruch eingelegt werden. Melden Sie sich gerne, falls das passieren sollte.
Ansonsten noch vielen Dank für den Hinweis auf die Stellungnahme der Senatsverwaltung zu der Thematik der Forderungseinziehung durch die Infoscore Forderungsmanagement GmbH, diese war mir noch nicht bekannt. Die Antwort verwundert mich nicht im geringsten. Es ist allen Beteiligten natürlich genauestens bekannt, dass die Geltendmachung von Inkassogebühren ohne Mahnung oder Hinweis nach § 286 Abs. 3 BGB in der Zahlungsaufforderung rechtswidrig ist. Entsprechend ausweichend und vage ist die Antwort der Senatsverwaltung gehalten.
Es handelt sich dabei im wahrsten Sinne des Wortes um ein Millionengeschäft. Nach Angaben der Berliner Morgenpost wurden im Jahr 2017 insgesamt 540.000 Personen ohne gültigen Fahrausweis bei BVG und S-Bahn angetroffen. Dies ergibt eine Summe von 32.400.000 Euro allein für das erhöhte Beförderungsentgelt! Wenn die Hälfte der Betroffenen nicht rechtzeitig zahlt ergibt dies 270.000 mal 59,- Euro = 15.930.000 Euro.
Viel interessantere Fragen an die Senatsverwaltung wären:
Wie kommt zur Auftragsvergabe an die Infoscore Forderungsmanagement GmbH durch die BVG?
Gab es dazu eine Ausschreibung?
Welchen Inhalt hat diese ggf. erfolgte Ausschreibung?
Welchen Inhalt hat der Vertrag zwischen der BVG und der Infoscore Forderungsmanagement GmbH?
Ob und ggf. in welcher Höhe leistet die BVG Zahlungen an die Infoscore Forderungsmanagement GmbH?
Von wievielen Personen werden jährlich Inkassogebühren gefordert und wieviele davon zahlen diese Inkassogebühren?
Ob und ggf. in welcher Höhe leitet die Infoscore Forderungsmanagement GmbH eingezogene Inkassogebühren an die BVG weiter?
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Vielen Dank Herr Sydow – ohne Ihren Chat würde ich wahrscheinlich schon längst aus Angst und Ohnmacht gezahlt haben.
Ich wünsche Ihnen, dass Sie das, was Sie anderen Menschen geben, in irgendeiner Form wiederbekommen.
Liebe Grüße
Babette Lukas
Vielen herzlichen Dank für Ihre freundlichen Worte und Wünsche 🙂
Sehr geehrter Herr Sydow,
ich war am 28.08.2018 ohne gültigen Fahrausweis unterwegs, nun habe ich heute am 26.09.2018 die 60 Euro an Infoscore überwiesen, und den geforderten Kosten von 59,40 Euro widersprochen. Ich habe keine Mahnung erhalten, sondern gleich die Zahlungsaufforderung mit den Inkasso kosten. Da heute aber nun genau 30 Tage um sind seit Vorfall am 28.08.2018 und das Geld ja erst in 1-2 Werktagen eintreffen wird, wollte ich nachfragen ob ich gesetzlich immer noch im recht bin oder ob dass nun diese 30 Tage überschreitet?
Und habe ich Sie richtig verstanden, sollte es zu einem Prozess kommen und ich Gewinne dann muss der Kläger also die BVG meine Anwalts und Gerichtskosten übernehmen?
Besten Dank mit freundlichen Grüssen
Silvia Media
Sehr geehrte Frau Medina,
die 30-Tagesfrist ist nur relevant, wenn im übergebenen Zahlungsbeleg darauf hingewiesen worden wäre, dass nach Ablauf von 30 Tagen Verzug eintritt. Ansonsten tritt Verzug erst nach einer Mahnung mit angemessener Zahlungsfrist ein, die nach Ihrer Schilderung ja nicht erfolgt ist. Entsprechend sind dann von Ihnen auch keine Inkassogebühren zu zahlen. Falls es zu einem Prozess kommen sollte – was nach meiner Erfahrung nicht der Fall ist, die BVG will keinen Präzedenzfall schaffen – müsste die BVG Ihre Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten tragen, wenn Sie den Prozess gewinnen, § 91 Abs. 1 ZPO.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Vielen lieben Dank für Ihre Antwort! Herzliche Grüße S.Medina
Sehr geehrter Herr Sydow,
ich bekam am 03.09.2018 ein Schreiben vom Inkassodienst Haas und Kollegen, die das Unternehmen der Berliner Verkehrsbetriebe vertreten. Die Gesamtforderung beläuft sich auf 152,04 Euro. Hinzu kommt das mir in dem Schreiben angeboten wird 38,01 zu sparen, wenn ich bis zum 17.10.2018 zahle. Da mir das ziemlich komisch vorkam, dass sich so ein Unternehmen so ‚kulant‘ zeigt und ich auch nicht wusste, wann ich bitte schwarzgefahren sein soll, rufte ich dort an. Es wurde mir dann mitgeteilt, dass ich im Juli 2015 schwarzgefahren sei. Nach über 3 Jahren ohne Mahnung oder Ähnliches – fand ich schon dreist. Da ich mich momentan durch Krankheit nicht richtig bewegen kann und man sich wegen Datenschutzgründen persönlich vorstellen muss, konnte ich bei der BVG noch nicht abklären, ob das stimmt und falls ja, ob die Forderung schon beglichen wurde (zu dem Zeitpunkt habe ich noch bei meiner Mutter gewohnt, wodurch es gut sein kann, dass sie die Forderung bezahlt hat und somit nicht in meinen Kontoauszügen zu sehen ist). Jetzt ist meine Frage, wie ich am Besten vorgehe. Wie begründe ich meinen Widerspruch am besten ? Widerspreche ich vollkommen oder teilweise? Oder soll ich abwarten bis die Verjährungsfrist greift?
Ich freue mich über Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Sarah Oschatz
Sehr geehrte Frau Oschatz,
anhand Ihrer Beschreibung kann ich nicht ersehen, ob Sie tatsächlich bei einer Kontrolle ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wurden und entsprechend ein erhöhtes Beförderungsentgelt geschuldet ist oder nicht. Daher kann ich dazu nichts sagen. Zu den Inkassokosten hatte ich in meinem Beitrag ja bereits darauf hingewiesen, weshalb auf diese meistens kein Anspruch besteht. Zur Verjährung kann ich noch anmerken, dass diese eintritt, falls die BVG den Anspruch bis 31.12. nicht gerichtlich geltend macht. Abwarten erscheint mir daher hier als eine gute Option …
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr sydow,
Ich war 2 wochen aus touristischen Gründen in Berlin und habe meine Fahrkarte bei einem Freund einer Frundin vergessen. Wurde erwischt und muss bis heute 60€zahlen. Habe am nächsten Tag direkt meine Touri Fahrkarte hingeschickt per Foto und die Sachlage erläutert. Ich glaube nicht dass sie auf das geld verzichten, aber da sie mir per post antworten müsen und ivh bis jetzt noch nichts bekommen habe, muss ich diese 14 Tage frist überschreiten. Übrigens wohne ich nicht in berlin. Meine Frage: Kann ich die Inkasso gebühren ignorieren und dann damit argumentieren, dass man mir nix zugeschickt hat?
Und hat irgendeiner hier schon, der die Inkassogebühren nicht bezahlt hat, irgenfwas weiteres gehört?
Mfg. Eckhardt
Sehr geehrte Frau Eckhardt,
es ist in der Tat nicht zu erwarten, dass auf die Erhebung des erhöhten Beförderungsentgelts verzichtet wird. Was die Inkassogebühren angeht, verweise ich auf den Blogartikel. Nach meiner Kenntnis hat es die BVG bisher immer gescheut, einen Präzendenzfall zu schaffen und deshalb die Inkassogebühren nicht eingeklagt.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Hallo Herr Sydow,
auch ich habe vergessen meinen C Anschlussfahrausweis zu ziehen und wurde am 10.11.2018 erwischt und muss 60€ zahlen. Ich habe nun heute am 06.12.18 überwiesen die 60€ mit Vorgangsnummer nachdem ich heute den Inkassobrief von Infoscore in der Post hatte und 119,50€ bis 14.12 zahlen soll. Ich habe keine Mahnung bekommen und auf dem Zettel vom Kontrolleur steht „innerhalb von 14 Tagen zahlen“ „Sollten Sie die Frist fruchtlos verstreichen lassen, behalten wir uns vor, einen Inkassodienstleister mit der Geltendmachung der Forderung zu beauftragen..“
Wie gehe ich damit um?
Hallo Sabrina,
die einseitige Zahlungsbestimmung durch den Gläubiger reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, um Verzug zu begründen (siehe Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2007 – Az.: III ZR 91/07). Dass angekündigt wird, einen Inkassodienstleister zu beauftragen, ist gar kein Tatbestandsmerkmal von § 286 BGB. Da es keine Mahnung gab, sind die Inkassokosten nicht zu zahlen. Sie müssen nur die Mahnungen von Infoscore ignorieren, am besten weitere Schreiben von Infoscore gar nicht öffnen.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr Sydow,
ich habe eine Strafe bei der BVG wegen Schwarzfahren bekommen (60€) und habe leider nach ca. 20 Tage bezahlt. Nach der Einzahlung haben ich einen Brief von Inkasso bekommen, sie wollten ca. 59€ Inkassokosten.
Ich habe Ihr Artikel gefunden und einen Wiederspruch geschickt (wegen fehlende Mahnung nach § 286 I 1 BGB). Jetzt schreiben sie mir zurück, dass ausnahmsweise ist das nicht entbehrlich. Die argumentieren es wegen kalendermäßigen Bestimmung, weil die 14 Tage Frist schon deutclih war. Ist es korrekt? Soll ich dann die Inkasso Kosten überweisen oder gibt es eine Lösung?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr geehrte Frau Cioni,
das Inkassoschreiben ist falsch. Es kommt nach § 286 BGB nicht darauf an, ob die Frist deutlich war. Die einseitige Zahlungsbestimmung durch den Gläubiger reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, um Verzug zu begründen (siehe Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2007 – Az.: III ZR 91/07). Um eine solche einseitige Zahlungsbestimmung handelt es sich bei der Frist von 14 Tagen, welche die BVG zur Zahlung setzt.
Da es keine Mahnung gab, sind die Inkassokosten nicht zu zahlen. Sie müssen nur die Mahnungen von Infoscore ignorieren, am besten weitere Schreiben von Infoscore gar nicht öffnen.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Vielen Dank für diesen Beitrag!
Mir hat am Meisten geholfen zu sehen, dass so viele andere Leute ebenfalls in dieser Situation sind (Schwarzgefahren und dann die 14 Tage Frist oder welche auch immer vergessen (!) zu haben).
Ich wünsche allen viel Kraft bei ihren persönlichen Fällen.
Vielleicht hat ja auch mal eine/r genug Kraft, den ersten Präzedenzfall auf sich zu nehmen (falls sich dieser auch irgendwie umdrehen lässt).
Bis dahin möchte ich auf ein Lied von Marc-Uwe Kling verweisen, welches mir wirklich geholfen hat, meiner Wut gegen infoscore Ausdruck zu verleihen, bzw diese lähmende Ohnmacht loszuwerden:
http://youtu.be/eSANwJYYU5I
Vielleicht hilfts euch ja auch!
Solidarische Grüße
Mila
Hallo herr sydow,
Bekannter fall: ich habe nicht innerhalb von 14 tagen gezahlt, dann die aufforderung von infoscore 60€ + 59 € gebühren zu zahlen, ohne vorher eine mahnung mit zahlungsfrist zu erhalten ect.
Ich würde gerne so vorgehen wie viele hier und widerspruch einlegen mit den von ihnen angeführten gerichtsurteilen und das ganze „aussitzen“.
Meine frage nun: hat man nun während dieses aussitzens in denen man weitere zahlungsaufforderungen erhält und ignoriert und auch danach (wenn es mal auf hört) einen schufa eintrag? Bzw würde das dort sonst wie negativ auftauchen?
Vllt haben da ja auch andere hier erfahrung.
Ich bin nämlich auf wohnungssuche ect. Und evtl wäre das ein grösseres problem als diese gebühren zu zahlen.
Danke u beste grüsse
Reinhart
Hallo Herr/Frau Reinhart,
Ihre Anfrage berührt einen durchaus interessanten Punkt zur Datenweitergabe. Bevor ich darauf eingehe, nur vorab zur Klarstellung, dass sich das „Aussitzen“ nur auf die Inkassogebühren bezieht, nicht auf das erhöhte Beförderungsentgelt, das geschuldet ist, wenn Sie ohne gültigen Fahrausweis kontrolliert worden sind. Dieses sollte schon zeitnah bezahlt werden.
Hinsichtlich der Datenweitergabe durch das Inkassobüro an die Schufa, greift die seit 25.05.2018 geltende EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese regelt in Art. 6 DSGVO, wann eine Weitergabe von personenbezogenen Daten rechtmäßig ist und wann nicht. Bis 25.05.2018 galt § 28a BDSG alter Fassung, wonach die Übermittlung an Auskunfteien zur Wahrung berechtigter Interessen in den dort aufgeführten Fällen (rechtskräftig festgestellte Forderung oder ausdrückliches Anerkenntnis der Forderung durch den Betroffenen oder zwei schriftliche Mahnungen nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung, mindestens vier Wochen zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung sowie rechtzeitiger Hinweis auf die Übermittlung der Angaben und Nichtbestreiten der Forderung durch den Betroffenen oder fristlose Kündigung des der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen) möglich war. Diese Regelung ist ersatzlos entfallen.
Es gilt nunmehr Art. 6 DSGVO. Von den in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Möglichkeiten könnte nur Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO in Betracht kommen. Danach ist die Übermittlung von Daten nur rechtmäßig, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Dass bei Nichtzahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts bzw. der Inkassogebühren jemals ein gegenüber den Rechten der betroffenen Person überwiegendes Interesse der Schufa oder des Inkassobüros an einer Datenübermittlung vorliegen könnte, halte ich für gänzlich ausgeschlossen, da es sich nicht um Forderungen aus einem länger andauernden Vertragsverhältnis handelt und es im Übrigen nur um vergleichsweise geringfügige Beträge geht. Im Übrigen müssten Sie gem. Art. 14 DSGVO über die Datenübermittlung an die Schufa informiert werden und könnten dieser gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO widersprechen.
Da Art. 83 DSGVO drakonische Bußgelder bei Verstößen gegen die DSGVO vorsieht (Wortlaut: „die Verhängung von Geldbußen … in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist“), können Sie davon ausgehen, dass keine Datenübermittlung an die Schufa erfolgen wird, zumal bei einem Verstoß sowohl das Inkassobüro als auch die Schufa Ihnen gegenüber auch noch gem. Art. 82 Abs. 2 DSGVO direkt für sämtliche dadurch entstehenden Schäden haften.
Mit besten Grüßen
Olav Sydow
Guten Abend Herr Sydow
Ich hatte am 15.11.18 zwei Einzelfahrtickets gekauft. Bei der Rückfahrt wurde ich kontrolliert,dabei stellte sich heraus dass ich vergas zu entwerten.
Erhöhtes Beförderungsentgeld 60€, zu zahlen bis zum 29.11.18
Der BVG Kontrolleur übernahm lediglich den Straßennamen (Bayern) von meinem Personalausweis. Die Postleitzahl war eine Berliner.
Da ich aber vor knapp einem Jahr in Berlin gelebt habe, wurde das besagte Inkasso Schreiben an meine alte Adresse gesendet. Versende Datum 26.12.18.
Offenstehende Gesamtforderung 132,17€ zu zahlen bis zum 05.01.19
Erhöhtes Beförderungsentgeld 60€
Inkassokosten 59,40€
Ermittlungen – Umsatzsteuerrelevant 12,55€
Zinsen 0,22€
Nachdem ich heute den Feststellungsbeleg wieder gefunden habe, musste ich leider feststellen dass die BVG bei der Zahlungsaufforderung darauf hinweist:
„Sollte innerhalb der Frist keine vollständige Zahlung erfolgen, werden wir einen Inkassoauftrag an eine externen Dienstleister erstellen. Die daraus resultierenden Rechtsverfolgungskosten gehen zu Ihren Lasten.“
Bin ich demnach verpflichtet ohne Mahnung den Gesamtbetrag sofort zu Überweisen?
Da sie schrieben: „…oder bereits in der übergebenen Zahlkarte darauf hingewiesen wurde, dass Verzug eintritt, wenn keine Zahlung innerhalb von 30 Tagen erfolgt und mehr als 30 Tage verstrichen sind.
Es wurde ja kein Zeitrahmen (angemessene Zahlungsfrist) eingeräumt.
Darüber hinaus ist es nicht verständlich, dass ich das inkassoschreibend überhaupt bekommen habe.
Am 30.12.18 habe ich vorerst 60€ überwiesen, mit Verwendungszweck „erhöhtes Beförderungsgeld“. Zudem habe ich an das Förderungsmanagement eine Email geschrieben. Worin ich auf den Adressenfehler und der fehlenden Mahnung hingewiesen habe.
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Hallo Gary,
die 30-Tagesfrist ist nur relevant, wenn im übergebenen Zahlungsbeleg darauf hingewiesen worden wäre, dass nach Ablauf von 30 Tagen Verzug eintritt. Vorliegend wurde aber nur darauf hingewiesen, dass nach dem 29.11.2018, also nach Ablauf von 14 Tagen, ein Inkassoauftrag erteilt werde. Das ist kein rechtswirksamer Hinweis gem. § 286 Abs. 3 S. 2 BGB. Mangels Hinweis auf die 30-Tagesfrist könnte Verzug erst nach einer Mahnung mit angemessener Zahlungsfrist eingetreten sein, die nach Ihrer Schilderung ja nicht erfolgt ist. Es kommt insofern noch nicht einmal darauf an, dass die Anschrift falsch notiert worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr Sydow,
Ich habe auch ein Problem was ich Ihnen gerne schildern möchte.
Ich fuhr am 13.12.18 mit einer gültigen BVG Abo-Karte für den Bereich AB im B Bereich, als ich kontrolliert wurde. Ich kam allerdings aus dem C Bereich (eine Station vor Bereich B). Der Kontrolleur überprüfte meine Karte an seinem Gerät und fragte mich wo ich eingestiegen bin. Ehrlich wie ich bin, benannte ich die Station, die sich noch im C Bereich befand. Der Kontrolleur erklärte mir daraufhin, dass ich schwarz fahren würde und mir ein C Ticket hätte lösen müssen. Er verstehe jedoch, dass ich mir kein C Ticket für 3,10€ für die eine Station gelöst habe. Ehrlich gesagt habe ich gar nicht daran gedacht mir ein extra Ticket zu lösen, was natürlich mein Fehler war.
Er schien sehr nett und verständnisvoll und bot mir an „ein Auge zuzudrücken“. Er druckte mir die Rechnung aus und versicherte mir, dass ich den Betrag auf dem Schein nicht beachten solle und ich nur 7€ überweisen müsse. Den Betrag auf dem Schein solle ich gar nicht beachten. Er erklärte mir, dass er diesen Vorfall nicht auf seinem Gerät vermerke, meine Daten jedoch mit einer nicht so teuren Strafe verbinde, bei der ich nur diese 7€ zahlen müsse.
Eine Woche später überwies ich diesen Betrag an das infoscore Management und schloss mit der Sache ab. Ungefähr einen Monat später bekomme ich einen Brief von der infoscore Forderungsmanagement GmbH mit folgenden Daten:
-Kein gültiger Fahrschein bei Fahrkartenkontrolle
– Gesamtforderung beträgt 112,50€
– weitere Verzugszinsen aus 53€ kommen hinzu
-gefordertes Zahlungseingangsdatum 19.01.19
Es scheint so, als handle es sich hierbei womöglich um einen gutgemeinten gescheiterten Plan oder um eine geplante Masche von Seiten des Fahrkartenkontrolleurs.
Ich fühle mich jetzt natürlich betrogen und nicht rechtens behandelt. Den ausstehenden Betrag möchte ich in meinem Fall ungerne zahlen.
Sollte ich nun Beschwerde einlegen oder der Forderung nachgeben?
Ich würde mich über eine Antwort freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Sophia
Sehr geehrte Frau Sophia,
nach Ihrer Schilderung sind Sie im B-Bereich kontrolliert worden und hatten einen dafür gültigen Fahrausweis. Zum Zeitpunkt der Kontrolle lag damit kein Fahren ohne gültigen Fahrausweis vor.
Nach § 6 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen ist für die Beförderung das festgesetzte Beförderungsentgelte zu entrichten. Dies war nach Ihren Angaben bei der Fahrt vom C-Bereich in der B-Bereich nicht der Fall, auch wenn es sich nur um eine Station handelte. Grundsätzlich ist daher das erhöhte Beförderungsentgelt von 60,- Euro gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Höhe von 60,- Euro geschuldet.
Der Kontrolleur hat Ihnen gegenüber anscheinend falsche Angaben gemacht, die Zahlung von nur 7,- Euro konnte er Ihnen insofern nicht ermöglichen. Dies ist gemäß § 9 Abs. 3 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen nur möglich, wenn der Fahrgast sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hatte, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann und innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war. Nur falls der Kontrolleur vermerkt hat, dass Sie zum Zeitpunkt der Kontrolle im B-Bereich Ihre BVG Abo-Karte nicht dabei hatten, kommt die Zahlung von 7,- Euro in Betracht. Dazu hätten Sie allerdings innerhalb von sieben Tagen bei der Verwaltung nachweisen müssen, dass Sie Inhaberin einer BVG Abo-Karte waren. Diese Frist ist verstrichen, Sie könnten aber probieren, dies noch bei der Verwaltung geltend zu machen, weil der Kontrolleur Ihnen die 7-Tagesfrist nicht mitgeteilt hatte.
Hinsichtlich der Inkassokosten und Verzugszinsen können Sie dem Beitrag entnehmen, dass diese in der Regel nicht gefordert werden können. Ich kann Ihnen an dieser Stelle keinen anwaltlichen Rat geben, einen Anspruch auf Zahlung der Inkassokosten hat die BVG oder S-Bahn nach Ihrer Schilderung aber wohl nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Liebe Leidensgenossen,
sehr geehrter Herr Sydow,
vielen Dank für diese Plattform. Gern möchte ich eine Erfolgsmeldung abgeben: Ich habe diese Woche – völlig unerwartet – eine „Erledigungsbestätigung“ erhalten.
Ich hatte die 60 € zusätzlich mit dem Betreff „WIDERSPRUCH INKASSOKOSTEN“ im Jan. überwiesen.
Folgende Mail schrieb ich zusätzlich an Infoscore sowie BVG und den berliner Verbraucherschutz in cc:
——
Forderung der Firma Berliner Verkehrsbetriebe ADÖR – S.XXXXXXX – WIDERSPRUCH INKASSOKOSTEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit wiederspreche ich den von Ihnen – unrechtmäßig – erhobenen Inkassokosten.
Die Sachlage ist seit 12 Jahren geklärt:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=41793&pos=0&anz=1
Urteil des III. Zivilsenats vom 25.10.2007 – III ZR 91/07
Entscheidungen » Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs » Urteil des III. Zivilsenats vom 25.10.2007 – III ZR 91/07 –
juris.bundesgerichtshof.de
„Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Mahnung bedarf es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft – in der Regel in dem zugrunde liegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 15. Februar 2005 – X ZR 87/04, NJW 2005, 1772; Urteil vom 12. Juli 2006 – X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 7; Beschluss vom 19. September 2006 – X ZR 49/05, Grundeigentum 2006, 1608, 1609 f.), für die Anwendung der Vorschrift nicht aus (ganz herrschende Meinung, beispielsweise RG GruchB 52 [1908], 947, 949; BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 aaO; OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Juli 2007 – 7 U 192/06, juris Rn. 44; OLG Düsseldorf OLG-Report 2002, 296, 297; OLG Naumburg, Urteil vom 18. März 1999 – 3 U 33/98, juris Rn. 11, insoweit in BB 1999, 1570 = OLG-Report 1999, 333 nicht abgedruckt; Urteil vom 19. März 1999 – 6 U 61/98, juris Rn. 39, insoweit in OLG-Report 1999, 368 nicht abgedruckt; LG Bremen, Beschluss vom 14. Juni 2004 – 2 T 298/04, juris Rn. 8; LG Paderborn MDR 1983, 225; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 286 Rn. 39; MünchKomm/ Ernst, BGB, 5. Aufl., § 286 Rn. 55; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 286 Rn. 22; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 Rn. 35; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2004, § 271 Rn. 19; Staudinger/Löwisch, aaO, § 286 Rn. 68; Krause, JURA 2002, 217, 218; a.A. LG Ansbach NJW-RR 1997, 1479; Fahl, JZ 1995, 341, 343 ff.). Das entspricht nicht nur nach den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch dem Willen des historischen Gesetzgebers, sondern auch den Vorstellungen des Reformgesetzgebers beim Erlass des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) sowie den Vorgaben des Europarechts und stimmt überdies mit den Regelungen des § 271 Abs. 1 BGB über die Fälligkeit der Leistung überein.“
Gern würde ich sagen „bitte schicken Sie mir – der Umwelt zu Liebe – keine weiteren Briefe, denn sie werden ungeöffnet im Shredder landen.“. Leider ist die Gier des Menschen genauso grenzenlos wie das Universum selbst. Von daher: Nur zu.
Bitte bestätigen Sie mir den Empfang.
———
Von der BVG bekam ich übrigens eine Antwort per Mail. darin wurde ich übrigens aufgefordert an einen anderen Inkasso-Dienstleister zu zahlen (arvato). Der Inhalt ist ansonsten hier bekannt.
Ich wünsche Ihnen allen viel Durchhaltevermögen!
Lassen wir uns nicht verarschen!
Grüße
Ihre Erfolgsmeldung
Vielen Dank für die Erfolgsmeldung, das wird sicherlich auch anderen Betroffenen Mut machen …
Sehr geehrter Herr Sydow,
vielen Dank für Ihren Blog, den ich als „Betroffener“ bereits seit einiger Zeit verfolge, da ich am 20.6.2018 als „Schwarzfahrer“ ertappt wurde. Den Zettel des Kontrolleurs habe ich natürlich verschlampt und dementsprechend nach etwa 3 Wochen eine Mahnung von Infoscore mit der bekannten Forderung von 129€ erhalten. Am 6.8. habe ich dann unter dem Verwendungszweck „Abgeltung des erhöhten Beförderungsentgeld inkl. Zinsen“ 60,19€ überwiesen. In der Folge kamen dann die Briefe mit der Forderung nach Zahlung des Restbetrages, wobei am Ende dann auch schon „Rabatt“ gewährt worden wäre. Die ersten 2 Schreiben habe ich mit Verweis auf die bereits geleistete Zahlung beantwortet und die folgenden, Ihrem Rat entsprechend, ignoriert.
Allerdings habe ich heute dann tatsächlich einen Gelben Brief erhalten mit der Auflistung folgender Ansprüche:
Hauptforderung: Erhöhtes Beförderungsentgeld für eine Fahrt ohne Fahrausweis 59,40
Verfahrenskosten: Gericht: 32€, Auslagen Antragssteller: 25€
Nebenforderung: Auskünfte 1,40€, Inkassokosten 10,80€
Zinsen: vom Antragssteller ausgerechnet: 0,95€, laufende, vom Gericht ausgerechnete Zinsen 0,18
Insgesamt also 129,73€.
Offensichtlich wurde meine Zahlung des Beförderungsendgeldes also komplett ignoriert und die Forderung vollständig aufrecht erhalten. Das sich die Forderung von Infoscore nun überhaupt nicht mehr auf die nicht gezahlten Inkassokosten beruft, verwundert mich allerdings sehr.
Ich würde dem Anspruch also insgesamt widersprechen?! Sollte ich dem Vordruck auch bereits eine Beschreibung der tatsächlichen „Sachlage“ und den bisher geführten Schriftverkehr mit Infoscore beifügen?
Gibt es mittlerweile tatsächlich gerichtlich eingeklagte Zahlungen.
Vielen Dank für Ihre Antwort,
SK
Sehr geehrter Herr Kliesch,
ja, dem Mahnbescheid sollten Sie insgesamt widersprechen. Die Mühe für eine weitergehende Beschreibung können Sie allerdings sich sparen, da im Mahnbescheidsverfahren keine inhaltliche Überprüfung stattfindet, auch beim Widerspruch nicht. Sofern das Verfahren nach dem Widerspruch weitergeführt wird, erfolgt eine Abgabe an das sog. Gericht der Hauptsache, dort könnte und müsste dann inhaltlich argumentiert werden. Nach Ihren Angaben vermute ich, dass die Inkassokosten als Hauptforderung geltend gemacht werden, da dies genau der Betrag ist, der üblicherweise als Inkassokosten geltend gemacht wird und die Inkassokosten sehr niedrig angegeben sind. Gerichtlich eingeklagte Inkassoforderungen sind mir auch weiterhin nicht bekannt. Einigen Kommentaren hier können Sie auch entnehmen, dass in den dortigen Fällen ebenfalls kein Klageverfahren durchgeführt worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr Sydow,
danke noch mal für die Beiträge, für Ihre Antworte und für die Zeit. Das hilft wirklich uns sehr!
Ich wollte mal mitteilen, dass die Infoscore sich wieder per Email gemeldet hat und mir angeboten hat nur die hälfte zu bezhalen… nach keine Antwort von mir haben sie sich noch mal gemeldet und noch einen Frist gesetzt. Ich werde die Email weiter ignorieren, wie Sie mir schon vorgeschlagen haben. Ich frage mich wo sie meine private Email rausgefunden haben.
Danke noch mal.
Ich wünsche Ihnen alles gute!
Cioni
Vielen Dank 🙂
Sehr geehrter Herr Sydow,
ich verfolge Ihren Blog seit geraumer Zeit mit großem Interesse und bin Ihnen dankbar für Ihr Engagement in diesem Bereich.
Da ich selbst betroffen bin und es sich bei dem Vorgehen der infoscore Forderungsmanagement GmbH ja offensichtlich um ein systematisches, gegen geltendes Recht und auf Einschüchterung beruhendes Vorgehen handelt, habe ich mich gefragt, ob es nicht auch einmal sinnvoll sein könnte, Strafanzeige zu erstatten? Was denken Sie dazu und wie schätzen Sie Chancen ein, dass dem auch tatsächlich nachgegangen würde?
Ich würde mich über eine kurze Einschätzung sehr freuen.
Vielen Dank und beste Grüße
Patrick
Hallo Patrick,
grundsätzlich kann jedermann ein Verhalten zur Strafanzeige bringen, dass man für strafbar hält.
Allein aus der unberechtigten Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen folgt keine Strafbarkeit. Eine solche kann bei einer widerrechtlichen Drohung im Sinne von § 240 StGB vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat dazu mit in seiner Entscheidung vom 19. April 2005–X ZR 15/04 Folgendes ausgeführt:
“Die Widerrechtlichkeit einer Drohung kann sich aus dem angedrohten Mittel, dem erstrebten Zweck oder der Inadäquanz von Zweck und Mittel (Zweck/Mittel-Relation) ergeben.”
Die Schreiben der Verkehrsunternehmen enthalten in der Regel wohl keine widerrechtlichen Drohungen, wobei es natürlich auf den den Einzelfall ankommt und man dazu entsprechend nichts pauschal sagen kann.
Denkbar wäre noch ein Betrug gem. § 263 StGB durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, hier die ungerechtfertigte Geltendmachung von Verzugskosten. Ob die Staatsanwaltschaft dies so sieht und Anklage erhebt, erscheint mir bei öffentlichen Verkehrsunternehmen eher unwahrscheinlich, aber man kann es natürlich probieren.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Vielen Dank für diese Einschätzung, Herr Sydow!
Schönes Wochenende Ihnen und beste Grüße
Patrick
Halli Hallo Ihr Lieben, vielen Dank für Ihren Support Herr Sydow; -) Kurze Frage ich hätte bis zum 11.3. die 60euro zahlen sollen. Bin morgen dann also 3 Tage drüber. Wollte morgen persönlich ins Kundenbüro Der BVG fahren und Cash zahlen. Oder sollte ich lieber überweisen an infoscore? Das könnte ich zwar heute noch machen dann bin ich nur 2 Tage drüber aber es würde erst übermorgen ankommen dann bin ich 4 Tage drüber. Weil Überweisungen ja glaube ich bei der Sparkasse bis vor 15uhr rausgehen müssen damit es am nächsten Tag da ist. Wie auch immer werde ich falls was kommt keine Inkassogebührem zahlen von dem Herrn Haas hab ich auch unzählige Briefe vor Jahren bekommen und es kam nicht zur Gerichtsverhandlung. Meine Mama arbeitet beim Amtsgericht sie sagte mir ich solle saß nicht zahlen und mal ganz ehrlich selbst wenn eine Mahnung rausgegangen wäre ist es glaube ich nach so kurzer Zeit nicht rechtens die Mahngebühten so hoch zu machen ich glaube dafür gibt es doch auch Regelungen oder prozentual gesehen. Herzliche Grüße Vivi
Hallo Vivi,
es müsste auf dem Zahlungsbeleg stehen, ob eine Barzahlung bei der BVG möglich ist. Einfacher dürfte es sein, einfach eine Überweisung rauszuschicken, Verzug ist ja mangels Mahnung noch nicht eingetreten.
Herzliche Grüße
Olav Sydow
Ich habe heute auch eine Zahlungsaufforderung bekommen. Leider habe ich meinen Zettel verloren, den ich in der Bahn vom Kontrolleur bekommen hatte. Ich hoffe Ihre Rechtsauffassung bezüglich des Verzuges trifft zu. Ich habe jetzt erstmal nur die 60€ überwiesen.
Besonders dreißt ist übrigens die Zinsforderung. Sie soll bereits anfangen, bevor die Inkassogesellschaft überhaupt beauftragt wurde und ihr Ende liegt erst in einer Woche.
Hallo Herr Sydow,
vielen Dank für Ihre ausführliche Schilderung.
Ich habe bereits die Hauptforderung innerhalb der Frist des Inkassoschreibens beglichen und der Forderung der Inkassogebühren widersprochen.
Auf Grundlage der Informationen aus dem Artikel und den Kommentaren habe ich nun auf die wiederholte Forderung der Inkassogebühren mit folgender Mail reagiert und werde hier über die Folgen des Schreibens Update geben.
Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx
Kundennummer: xxxxxxxxxxxxx
Aktenzeichen: xxxxxxxxxxxxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben zur Kenntnisnahme meiner Zahlung der Hauptforderung über das erhöhte Beförderungsentgeld von EUR 60,00, baten Sie mich unter Verweis auf §§ 280, 286 BGB erneut darum, die angegebenen Kosten für Inkassoleistungen zu entrichten.
Gemäß § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner grundsätzlich erst dann in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nach dem Eintritt der Fälligkeit nicht zahlt.
Es bedarf somit zunächst einer Mahnung. Mir ist keine Mahnung durch die BVG oder die S-Bahn bzw. das beauftragte Inkassobüro zugegangen, sondern es wurde bereits mit dem ersten Schreiben die Inkassogebühren erhoben. Da vorher keine Mahnung versendet wurde, besteht kein Anspruch auf Zahlung der Inkassokosten.
Zwar besagt § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass es keiner Mahnung bedarf, wenn „für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“, jedoch muss für die Anwendung von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB für die Leistung durch Gesetz, Rechtsgeschäft oder Urteil eine Zeit nach dem Kalender bestimmt sein, eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger genügt nicht (siehe Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2007 – Az.: III ZR 91/07).
Die allgemeinen Beförderungsbedingungen erfüllen diese Voraussetzungen somit nicht. Es handelt sich um kein Rechtsgeschäft, sondern um eine einseitige und somit unwirksame Bestimmung durch das Verkehrsunternehmen.
Verzug ist auch nicht gemäß § 286 Abs. 3 BGB (durch nicht-Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung) eingetreten, denn dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Die ausgehändigte Zahlkarte liegt im Original vor und ein entsprechender Hinweis ist darauf nicht erkennbar.
Die entsprechende gesetzliche Regelung kann gemäß § 309 Nr. 4 BGB durch allgemeine Geschäftsbedingungen wie es die allgemeinen Beförderungsbedingungen sind, auch nicht abgeändert werden.
Somit tritt erst nach Ablauf einer in einer Mahnung gesetzten (angemessenen) Zahlungsfrist Verzug ein und erst danach sind die durch Einschaltung eines Inkassobüros nach Fristablauf geltend gemachten Kosten zu zahlen. Diese sind dann aber auch nur in der Höhe zu zahlen, die durch Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstanden wären (vgl. § 4 Abs.5 Nr. 1 RDGEG).
Ich bin mir sicher, dass Ihnen die Sachlage bekannt ist. Es ist mir unbegreiflich, warum Sie trotzdem noch immer versuchen, Verbraucher in die Irre zu führen. Ungeachtet der rechtlichen Sachlage war ich überdies zum Zeitpunkt der Kontrolle nachweislich in Besitz eines gültigen Zeitfahrausweises auf meinen Namen. Da ich also nicht „schwarz gefahren“ bin, finde ich diesen gesamten Prozess doch sehr überzogen. Aufgrund der oben angeführten Rechtsprechungslage verweigere ich auch weiterhin die Zahlung der von Ihnen angeführten Inkassokosten und bitte Sie von weiteren Schreiben Abstand zu nehmen und stattdessen ein Gerichtsverfahren einzuleiten, sofern Sie noch immer von Ihrem Standpunkt überzeugt sind.
Hallo allerseits,
nur noch einmal zum Abgleich.
Gilt das hier im Forum gesagte auch aktuell in 2019 noch
oder hat sich da gesetzlich was geändert?
Denn bei meiner Telefonnachfrage bei der Infoscore Forderungsmanagement GmbH klang es als wäre das seit neuestem nicht mehr nötig, einen Mahnbescheid zu verschicken.
Ich habe das erhöhte Beförderungsendgelt (60 Euro) schon bevor der Inkassobrief ins Haus geflattert ist überwiesen und daraufhin dort angerufen.
Und bekam die Auskunft, ich bekäme dann noch einmal Post mit einer Rechnung für den restlichen Betrag von 59,50 Euro Inkassogebühren, die ich auf jeden Fall überweisen müsste, denn ich hätte ja das zeitliche Limit von 14 Tagen überschritten.
Vielen Dank für das hilfreiche Forum hier!
Hallo Herr Herzog,
eine gesetzliche Änderung hat es in diesem Bereich nicht gegeben. Da haben Sie den Bock zum Gärtner gemacht, in dem Sie bei Infoscore angerufen haben 😉
Bei Infoscore bekommen Sie natürlich keine rechtliche zutreffende rechtliche Beratung.
Wer gegen eine andere Person eine strittige Forderung durchsetzen will, muss dies vor Gericht einklagen, sei es durch einen Mahnbescheid oder durch eine Klage, anders ist dies nur bei vor einem Notar unterschriebener Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung.
Mit freundlichen Güßen
Olav Sydow
Hallo Herr Sydow,
Es ist ja schon beachtlich, wie viele Beiträge des mehr oder weniger immer gleichen Inhalts hier auflaufen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass hier offenbar eine Organisation tätig ist, die, wenn ich das richtig verstanden habe, unter weitestgehend die Regeln des im BGB festgelegten Mahnverfahrens ignorierender Weise all jene einem regelrechten Mahnterror aussetzt, die den Drückerkolonnen in die Fänge gerät, welche speziell durch die Berliner S-Bahn streifen, und die, aus welchen Gründen auch immer, in einen vermeintlichen oder tatsächlichen Zahlungsverzug geraten.
Ähnliches ist auch mir passiert, und ich merke, wie sehr mich das angeht, obwohl die finanzielle Belastung für mich kein Problem ist. Allein das Vorgehen von Kontrolleuren und Infoscore ist aber beleidigend und regelrecht entwürdigend.
Wie sich in den vielen Beiträgen andeutet, ist es für viele Betroffene aber nicht nur beleidigend, entwürdigend, sondern finanziell sehr wohl belastend.
Umso unfasslicher ist es, dass diese Organisation von einer mehr oder weniger öffentlichen Einrichtung, namentlich der mit erheblichen Steuergeldern unterstützten Berliner S-Bahn ins Rennen geschickt wurde. Das ist in höchstem Maße empörend.
Da wird es höchste Zeit, dass es mal wirklich jemand auf einen Prozess ankommen lässt, damit die Sache endlich einmal geklärt und so ein Präzedenzfall hergestellt wird.
Jetzt ärgere ich mich beinahe, dass ich mein Problem (zwar gezahlt, aber mit Zahlenverdreher bei der Vorgangsnummer) heute wahrscheinlich beilegen konnte.
Oder gab es mittlerweile doch ein Urteil? Und wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten ein?
Meine Jura-studierende Tochter sieht dies überaus skeptisch, und zwar mit der Begründung, dass es keiner zusätzlichen Mahnfristen bedarf, da man mit Betreten des Zuges den AGBs der Verkehrsbetriebe bereits zugestimmt hat, wo diese Modalitäten bereits geregelt sind, also Fristen, Inkassokosten usw. Ferner sei zwischen einem Mahnverfahren, z.B. im behördlichen Bußgeldverfahren und zivilrechtlichen Forderungen von Leistungserbringern an ihre Kunden zu unterscheiden.
Übrigens meide ich seit einiger Zeit die S-Bahn-Benutzung so gut wie es geht, einfach weil mich die Art und Weise abstößt, wie die S-Bahn mit ihren Kunden umgeht. Und das manifestiert sich besonders in der Art und Weise, wie die Fahrscheinkontrollen durchgeführt werden und was weiter geschieht, wenn man entweder tatsächlich schwarz gefahren ist, den falschen Fahrschein gelöst oder vergessen hat, den richtigen Fahrschein zu entwerten. Und da bin ich totsicher nicht der Einzige!
Stattdessen fahre ich lieber mit dem Fahrrad, meistens jedoch mit dem Motorrad oder dem Auto.
Das ist doch sicher im Sinne einer guten Verkehrspolitik in Zeiten von „Fridays for future“ oder nicht?
Hallo Herr Heidrich,
Ihre Beschreibung der Situation ist leider durchaus zutreffend. Anzumerken ist hier, dass bei Kontrollen im Jahr 2018 laut einem Pressebericht 300.000 Personen ohne Fahrschein angetroffen wurden, was einer Quote von drei Prozent entspricht. Bei der S-Bahn wurde das erhöhte Beförderungsentgelt laut Auskunft der Senatsverwaltung für Justiz wohl nur von 40 Prozent der Betroffenen gezahlt (siehe RBB-Bericht vom 30.10.2018).
Was zivilrechtliche Forderungen der Verkehrsbetriebe angeht, stellt sich die Rechtslage so dar, wie im Artikel beschrieben. Nach § 286 Abs. 1 BGB bedarf es für den Eintritt von Verzug einer Mahnung. Dies ist ausnahmsweise gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB anders, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Dafür reicht eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger, hier die BVG oder S-Bahn, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus. Eine solche einseitige Bestimmung ist § 9 Absatz 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbunds Berlin-Brandenburg. Anders ist es z.B. bei Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsleistungen der BSR, wo wegen des Anschluss- und Benutzungszwangs die privatrechtlichen Leistungsentgelte einseitig festgesetzt werden und deshalb auch eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit in den Leistungsbedingungen der BSR wirksam möglich ist (vgl. Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2015, Az. 14 O 505/14). Einen Benutzungszwang gibt es bei der Verkehrsbetrieben aber gerade nicht. Im Übrigen hat das Landgericht Berlin in diesem Urteil auch entschieden, dass öffentliche Versorgungsunternehmen in ihrer Größe organisatorisch und personell so ausgestattet sind, dass sie in der Lage sind selbst Zahlungen anzumahnen, so dass die Einschaltung eines Inkassounternehmens einen Verstoß gegen die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens aus § 254 Abs. 2 BGB darstellt und daher die BSR die Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht ersetzt verlangt werden kann. Gleiches gilt entsprechend auch für die BVG und die S-Bahn Berlin GmbH.
Ansonsten ist das Fahrrad im Sinne von „Fridays for Future“ sicher das beste Verkehrsmittel für kurze Strecken…
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr Sydow, moin Allerseits!
Ein wirklich sehr guter Blog hier, mal was mit Butter bei die Fische. Habe auch bei einem Ausflug nach Berlin ne falsche Karte gezogen und soll nun 60 Euronen zahlen. Die auf dem Feststellungbeleg stehende Frist von 14 Tagen habe ich leider ohne Zahlung verstreichen lassen, die 30 Tage frist läuft noch. Nun ein Brief von infoscore mit 119,51, bestehend aus dem erhöhten Beförderungsentgelt (60,-), Inkassokosten aus Inkassoauftrag 49,50 zzgl. Auslagen 9,90 – macht 119,51. Eine Mahnung habe ich nie erhalten, von der 30Tage-Frist des § 286 III BGB ist nichts zu sehen. Die Argumentation zu § 286 II Nr.1 BGB verstehe ich und halte sie für plausibel. Warum aber ist eine Mahnung nicht nach § 286 II Nr.2 entbehrlich? Denn ab Datum der Kontrolle, wie auf dem Feststellungbeleg vermerkt, könnte ich ja 14 Tage draufrechnen….Oder liegts am gleichen Einwand, dass die Zeitbestimmung gesetzlich oder rechtsgeschäftlich erfolgt sein muss? Denn hier liegen ja AGB vor, siehe auch §309Nr.4BGB.
Weiterhin eine Frage zum §286 III: Wie steht der iVerh zu 286 II Nr.1 u 2? Oder sind Entgeltforderungen immer nur an § 286 III zu messen?
Nochmals Vielen Dank für die ausführliche Darstellung der Sachverhalte und Tips.
mit freundlichem Gruss!
Sören Greis
Sehr geehrter Herr Sydow,
vielen Dank für Ihren großartigen und immer noch gültigen Artikel!
Aus eigener leidvoller Erfahrung hier Folgendes:
Das „erhöhte Beförderungsentgelt“ EUR 60 fürs Berliner Schwarzfahren muss gezahlt werden. Im ersten Infoscore-Drohbrief wird nach meiner Erinnerung ein genaues Zahlungsdatum genannt. Bis zum genauen Zahlungsdatum sollte man EUR 60 zahlen.
Falls man dieses Zahlungsdatum versäumt, kann man nachfolgende Infoscore-Drohbriefe als Mahnung interpretieren, für die man in Berlin höchstens EUR 5 nehmen darf. Zu den Mahngebühren EUR 5 gibt es mehrere Urteile, eines von mir erkämpft gegen meine ehemalige private Krankenkasse. Die Mahngebührenhöhe sehen Gerichte außerhalb Berlins manchmal anders.
Man sollte möglichst zahlen, bevor der ‚liebe‘ RA Haase eingeschaltet wird, denn den müsste man grundsätzlich bezahlen. Aber erst, wenn man wirklich in Verzug ist! Also:
EUR 60 bis zum genauen Zahlungsdatum im ersten Infoscore-Drohbrief
EUR 65 nach genauem Zahlungsdatum (2. Infoscore-Drohbrief = Mahnung)
Zahlte EUR 65 und bekam trotzdem wilde Briefe mit Kostennoten von RA Haase.
Die ignorierte ich und dann kam nichts mehr.
Sollte man nicht zahlen können, eventuell Ratenzahlung aushandeln, aber KEINESFALLS die Inkassogebühren von Infoscore anerkennen, denn die sind rechtswidrig.
Etwaigem Mahnbescheid widersprechen!
Freundliche Grüße
Bea Hauser
P.S.
Die haben gerade meinen chaotischen Nenn-Neffen am Wickel, der gar nicht bezahlen kann. Da er fröhlich weiter schwarz fährt, darf er demnächst freie Kost und Logis im Gefängnis genießen wegen wiederholter „Erschleichung von Leistungen“.
Die BVG-Zahlungsrückstände + Mahngebühren + Rechtsanwaltskosten bringen einen NICHT in den Knast!
Eine kurze Anmerkung für die, die sich fragen ob sie die Forderungen von Infoscore begleichen müssen.
Man kann die definitiv problemlos ignorieren, allerdings gibt es diverse Zahlungsanbieter wie z.B. Klarna, die bei Kauf bei Infoscore einen Check machen und einen ablehnen wenn man dort einen Eintrag hat.
Der wird auch nie gelöscht wenn man nicht zahlt.
Hey wurde auch beim Schwarzfahren erwischt bzw
Habe mein Ticket vergessen Monatsticket mit Jahres Abo Zahlung per Lastschrift!
Habe die 14 Tage versäumt weil ich es vergessen hatte und bin dann zu meinem groß Eltern für 4 Wochen da Urlaub und Kurzarbeit
Nun komme ich nach Hause und habe hier 3 Briefe und kosten in Höhe von 142€
Wie hand habe ich das nun 65€ Überweisen und Inkasso kosten nicht anerkennen oder kompletten Betrag bezahlen und wie die Dame am Telefon von infoscore das Lehrgeld bezahlen
Liebe Grüße und bleibt gesund
Hallo Florian,
ich kann in diesem Rahmen zwar keine Rechtsberatung geben, aber darauf hinweisen, dass wie aus meinem Artikel ersichtlich, nur das erhöhte Beförderungsentgelt von 60,- Euro geschuldet ist, wenn vor Beauftragung der Inkassofirma keine Mahnung durch das Verkehrsunternehmen erfolgt ist. In keinem der von mir vertretenen Verfahren wurde bisher ein Gerichtsverfahren durchgeführt. Nach Zahlung der 60,- Euro dann die nachfolgenden Inkassoschreiben am besten gar nicht erst öffnen. Sollte von der Inkassofirma ein Mahnbescheid beantragt werden, der vom Gericht ohne Prüfung der Berechtigung der Forderung versendet wird, müsste darauf reagiert und Widerspruch eingelegt werden.
Herzliche Grüße, bleiben Sie auch gesund!
Olav Sydow
Hallo Herr Sydow,
mich hat es auch erwischt, da meine Monatskarte Fahrrad abgelaufen war. 60 Euro erh. Beförderungsentgelt und noch mal das Gleiche an Inkassokosten. Unfassbar!
Ich habe in der Bahn eine Zahlungsaufforderung in die Hand bekommen auf der handschriftlich ein Datum vermerkt ist, bis zu dem die 60Euro zu zahlen sind.
Es wird auf dem Zettel darauf verwiesen, dass bei nicht fristgerechter Zahlung die BVG einen Inkassoauftrag an einen externen Dienstleister erteilt und die daraus resultierenden Kosten zu meinen Lasten gehen.
Kann ich in diesem Fall auch auf die fehlende Mahnung verweisen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Daniel
Hallo Daniel,
der Hinweis auf die Abgabe an ein Inkassobüro hat keinen Einfluss auf die gesetzlichen Anforderungen gem. § 286 BGB. Ohne Mahnung gem. § 286 Abs. 1 BGB oder Hinweis auf die 30-Tages-Frist gemäß § 286 Abs. 3 BGB liegt kein Zahlungsverzug vor und sind daher auch keine Inkassogebühren zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Lieber Herr Sydow,
ich habe ihren Beitrag und alle Kommentare durchgelesen, es hat mich die halbe Nacht gekostet, aber ich wollte sicher sein, dass ich auf dem neuesten Stand bin.
Ich möchte meine Tochter verteidigen, die ihre Hauptaufforderung 29 Tage nach der Kontrolle bezahlt hat und im Nachhinein den Infoscore-Brief bekommen hat.
Was mich irritiert, ist die Tatsache, dass im Briefkopf folgender Text steht: „An die Fa. IFA Finance DAC abgetretene Forderung“. Wer ist nun der Eintreiber: Infoscore oder IFA Finance DAC, die in Irrland sitzt?
Vielen Dank für die Aufklärung im Voraus und
viele Grüße
Albena
Liebe Albena,
von der IFA Finance DAC habe ich noch nicht gehört. Wer die Forderung geltend macht, müsste sich aus dem Schreiben selbst ergeben, sprich wer dort als Zahlungsempfänger aufgeführt ist. Die Abwehr der Inkassoforderung ist im Grunde genommen nicht schwierig, Sie müssen eigentlich nur die immer wieder eingehenden Inkassoschreiben ignorieren und ggf. Widerspruch einlegen, falls ein Mahnbescheid beantragt wird. Nach einigen Monaten kommen vielleicht noch vereinzelt Schreiben, aber nach spätestens einem Jahr ist die Angelegenheit in der Regel erledigt.
Viele Grüße
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr Sydow,
ich wurde gestern beim Schwarzfahren erwischt.
Wann muss die Strafe spätestens bezahlt werden, so dass keine Zusätzliche Inkasso- oder Anwaltskosten entstehen.
Wenn die erste Mahnung von der BVG eintrifft ?
Muss die BVG mahnen oder reicht es wenn Infoscore mahnt ?
Verstehen Sie mich bitte nicht falsch, ich will und werde die erhöhte Beförderung bezahlen, aber ich würde so massiv von dem Kontrolleur eingschüchtert, dass ich so spät wie möglich bezahlen will.
Da ich kein Ausweis bei mir trug, musste die Polizei gerufen werden, soweit erstmal kein Problem, dachte ich.
Da das Warten den Kontrolleuren zu lange dauerte,
machte man mir einen Vorschlag: Ich könnte den Bertag sofort in Bar bezahlen, er würde dann die Polizei abbestellen. Weil ich nicht auf das Angebot einging, drohte er mir mit einer Strafanzeige bei der Polizei, unterstellte mir, dass ich doch einen Ausweis dabei hätte und die Polizei mich durchsuchen würde.
Findet die Polizei einen Ausweis, wird das alles noch viel teuer für mich werden. Er und sein Kollege redeten im laufer einer Stunde (die Polizei hat leider so lange gebraucht) immer wieder auf mich ein und bauten ihre Drohkulisse weiter auf. Ich solle versucht haben zu fliehen, dass macht alles noch schlimmer.
Die Polizei kam, stellte mein Personalien fest, es gab keine Durchsuchung. Vermutlich bekomme ich eine Strafanzeige wegen Schwarzfahrens, da es das Erste mal war, kann ich gut damit leben.
Aber ich finde das Verhalten der Kontrolleure total unverschämt.
Danke für die Hilfe im Voraus.
Susanne
Sehr geehrte Susanne,
das Verhalten der Kontrolleure ist wirklich … unschön. Das Eintreiben des erhöhten Beförderungsentgelts ist fast gänzlich entpersonalisiert. Eine Mahnung bekommen Sie von der BVG nicht, es kommt relativ zeitnah ein Schreiben des Inkassobüros nach Ablauf der 14 Tage, darin werden dann bereits rechtswidrig Inkassogebühren geltend gemacht. Wieso das unberechtigt ist, habe ich im Blog geschrieben. Wenn es Sie nicht weiter stört, dass Sie eine Weile lang immer wieder Inkassoschreiben mit immer höheren Forderungen und dann mit „Vergleichsangeboten“ bekommen, können Sie länger abwarten. Ansonsten können Sie die Sache auch einfach durch Zahlung zeitnah klären.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr Sydow,
Ich habe vom Inkasso Büro eine Forderung erhalten, das meine Person vor gut 2 Monaten bei einer Kontrolle keinen Fahrschein gehabt haben soll.
Daraufhin habe ich Wiederspruch eingelegt und dargelegt das ich seit fast einem Jahr keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr nutze.
Zudem habe ich angezeigt das keinerlei Mahnungen ect. eingegangen seien, daher konnte meinerseits nicht eher widersprochen werden. Zudem hätte ich gerne gewusst wo das gewesen sein soll.
Heute kam nun ein Schreiben das aufgrund Vorlage Personalausweis meine Daten festgestellt worden seien. Auf meine Nachfrage welche Linie und Ort es gewesen sein soll kam keine Antwort…..
Wie kann ich nun reagieren
Sehr geehrter Herr Schuhmacher,
am besten machen Sie in dieser Situation Ihr Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO gegenüber dem Inkassobüro geltend. Dazu setzen sie eine Frist von vier Wochen und drohen bei fruchtlosem Fristablauf mit einer Anzeige an den Datenschutzbeauftragten. Sofern Ihre Personalausweisdaten erfasst worden sind, müsste sich das aus der Auskunft ergeben. Wenn die Daten nicht aufgeführt sind, kann das Inkassobüro praktisch nicht nachweisen, dass wirklich ein Abgleich erfolgt ist und nicht jemand anderes ohne Fahrausweis gefahren ist und Ihre Daten angegeben hat.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr Sydow,
herzlichen Dank erst einmal für Ihren hilfreichen und aufschlussreichen Blogartikel!
Auch ich wurde kürzlich in der Berliner S-Bahn erwischt (gedankenlos für 2 Stationen eingestiegen – soll natürlich nichts entschuldigen, aber ist nunmal passiert). Nach zwei Wochen kam direkt der Infoscore Brief, daraufhin habe ich das Erhöhte Beförderungsentgelt innerhalb der 30 Tage bezahlt, im Verwendungszweck explizit auf das Entgelt hingewiesen und an Infoscore geschrieben, dass ich die Inkassogebühren nicht zahlen werde, da keine Mahnung eingegangen ist; mit Hinweis auf die Beförderungsrichtlinien der S-Bahn Berlin GmbH unter §9 Abs. 2: „Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht innerhalb der in der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist entrichtet, wird für jede schriftliche Mahnung ein Bearbeitungsentgelt von mindestens 5,00 EUR erhoben.“ Und ebenfalls erwähnt, dass auch der Bundesgerichtshof dazu ein Urteil gesprochen hat.
Soweit so gut – oder nicht: Gestern kam ein Antwortschreiben, ich zitiere:
„Die nach §286 I 1 BGB für den Schuldnerverzug regelmäßig erforderliche Mahnung kann nach §286 II BGB ausnahmsweise entbehrlich sein. Ein Ausnahmetatbestand stellt §286 II Nr. 1 BGB dar, wonach die Mahnung entbehrlich ist, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmales der „kalendermäßigen Bestimmung“ der Leistungszeit ist es sinnvoll, sich den Zweck der Mahnung nochmals vor Augen zu halten: Sie soll den Schuldner an seine Leistungspflicht erinnern und ihn vor den negativen Folgen der Leistungsverzögerung warnen.
Wenn der Gesetzgeber dies bei der kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit für entbehrlich hält, so muss er davon ausgehen, dass der Schuldner in diesen Fällen weniger schutzwürdig ist, da er ohnehin über die Leistungszeit nicht im Zweifel sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn sich die vertraglich oder gesetzlich bestimmte Leistungszeit allein mit der Hilfe des Kalenders bestimmen lässt. Eine die Mahnung entbehrlich machende kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit liegt vor, wenn ein Kalendertag unmittelbar oder mittelbar bezeichnet ist.
Von einer unmittelbaren Bezeichnung ist auszugehen, wenn ein Kalendertag ausdrücklich benannt („1. Januar 2017“) oder doch unmissverständlich umschrieben ist („Zahlung am ersten Werktag des Monats“). Eine mittelbare Bezeichnung eines Kalendertages liegt dagegen vor, wenn die Leistung eine bestimmte Zeit nach einem feststehenden Termin zu erfolgen hat („am 9. Tag von heute ab“) (vgl. RGZ 103,33,34). Eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Schuldner die Leistung innerhalb eines festgelegten Zeitraumes erbringen kann, denn Ende eindeutig bestimmt ist (z.B. „Lieferung bis Ende Mai; Verzug tritt am 1. Juni ein“) (vgl. MüKo/Thode, §284 Rdnr. 38).
Es mag dahingestellt sein, welche der Varianten der „kalendermäßigen Bestimmung“ in den Fahrpreisnacherhebungsvorgängen der S-Bahn Berlin GmbH einschlägig ist, da die Rechtsfolge in Form des Verzugseintritts nach Ablauf der genannten Frist identisch ist. Wie bereits oben ausgeführt, erhält der Fahrgast, welche ohne Fahrschein an Bord der S-Bahnen der S-Bahn Berlin GmbH angetroffen wird, im Rahmen der Fahrkartenkontrolle ein Feststellungsbeleg ausgehändigt, in dem eine 14-tägige Zahlungsfrist statuiert wird. Nach Ablauf der im Feststellungsbeleg genannten Frist befindet sich der Fahrgast in Übereinstimmung mit § 286 II BGB somit im Schuldnerverzug.
Bitte überweisen sie nun die offene Gesamtforderung in Höhe von 59,37€ bis zum 13.08.2020
…
Heißt das nun, dass die leider doch Recht haben? Dass die Nennung der 14 Tage Frist auf dem Feststellungsbeleg den man direkt nach der Kontrolle ausgehändigt bekommt reicht und Mahnungen damit entbehrlich macht? Leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung, aber so ganz kampflos will ich mich dem nicht beugen, es sei denn, es wäre komplett aussichtslos.
Ich würde mich sehr freuen und etwas unterstützter fühlen, wenn Sie mir eine kurze fachliche Einschätzung – so weit es möglich ist – geben könnten.
Herzlichen Dank und viele Grüße,
Lola
Sehr geehrte Lola,
kurz gesagt ist der Inhalt des Schreibens falsch. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt, dass Verzug eintritt, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Damit ist ein z.B. im Vertrag ausdrückliches genanntes Datum gemeint. Der Bundesgerichtshof sagt dazu: „Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist … für die Anwendung der Vorschrift [§ 286 BGB] nicht aus.“ Die Festsetzung einer Zahlungsfrist in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ist danach unwirksam und macht eine verzugsbegründende Mahnung nicht entbehrlich.
Eine Mahnung ist gesetzlich gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB für den Verzug erforderlich. Dies wird ganz geflissentlich vom Inkassounternehmen ignoriert, würde doch ein großer Teil der Betroffenen nach einer Mahnung zahlen.
Lassen Sie sich nicht ins Boxhorn jagen. Am besten alle Inkassoschreiben ungelesen entsorgen.
Viele Grüße
Olav Sydow
Hallo Herr Sydow, ich finde es bewundernswert, wie sie über Jahre hier Aufklärung betreiben über die AbzockInkassos.
Auch ich habe Post von Infoscore wegen „erhöhtem Beförderungsentgelt“ bekommen !
Allerdings wurde mein Nachname falsch geschrieben (Buchstabenverdreher) , kann ich da irgendwie kleinlich gedacht, mich gar nicht angesprochen fühlen? 🙂
Viele Grüße
Marie
Hallo Marie,
vielen Dank für die freundlichen Worte … bei einem einfachen Buchstabenverdreher greift der rechtliche Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“, d.h. eine Falschbezeichnung ist unerheblich. Dies hilft Ihnen daher leider nicht weiter.
Viele Grüße
Olav Sydow
ok und vielen Dank, dann werde ich an INfoscore die Hauptforderung bezahlen und das in der Überweisung unmissverständlich kennzeichnen und die nachfolgenden Posts von Infoscore, nur sammeln und abhefen, aber vorerst nicht reagieren.
Sehr gut, die Post von Infoscore brauchen Sie nicht sammeln, die können Sie ungelesen entsorgen …
Hallo Herr Sydow,
vielen Dank für Ihren rechtlichen Rat zu diesem Thema.
ich wurde am 23.08.20 ohne Fahrschein erwischt. Daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt, weil ich dachte, dass das Gesetz in meinem Fall eine Ausnahme zulassen würde. Leider war die BVG anderer Meinung. Ich habe dann den folgenden Brief vom 02.09.2020 von der BVG erhalten:
„nach Prüfung unseres Kontrollberichts sowie der vorliegenden Mitteilung konnten Sie nachweislich keinen gültigen Fahrausweis bei der Fahrausweisprüfung vorzeigen. Entsprechend der Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Gemeinsamen Tarifs der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) wurde zu Recht ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 EUR erhoben.
Zahlen Sie bitte den Betrag von 60,00 EUR bis zum 16.09.2020 auf das nachfolgende Konto unter Angabe des Verwendungszweckes – Vorgangsnummer mit dem Zusatz BVG-EBE.“
…
Die obengenannte Zahlungsfrist habe ich verpasst, dann kam der Brief von Paigo mit einer Forderung von 119,62 EUR.
Ich ging unverzüglich zum BVG-Kundenbüro und ein Mitarbeiter dort meinte, ich müsste Widerspruch direkt beim Paigo einlegen, ich dürfte aber bei ihm die 60 EUR zahlen, was ich auch getan habe. Somit ist der Betrag von BVG bezahlt.
Meine Frage lautet folgendes: Könnte der Brief von der BVG, den ich nach der Prüfung meines Falls erhalten habe, als eine Mahnung angesehen werden oder bin ich auch auf der sicheren Seite wenn ich die Inkassokosten nicht zahle?
Viele Grüße
Joseph
Hallo Joseph,
ohne die Unterlagen zu sehen, ist eine defintive Aussage schwierig. Nach dem von Ihnen wiedergegebenen Inhalt wurde durch dieses Schreiben aber einfach nur die ursprüngliche Zahlungsfrist verlängert, eine Mahnung muss aber eeinhalten, dass Sie wegen der Versäumung der ursprünglichen Frist zur Zahlung innerhalb einer weiteren Frist gemahnt werden. Dies war hier nicht der Fall, so dass hier kein Verzug eingetreten sein dürfte.
Viele Grüße
Olav Sydow
Eins sei noch erwähnt.
Man kann die Schreiben von Infoscore ignorieren, der Nachteil ist dass man dann bei Onlinehändlern die Unternehmen wie z.B. Klarna zur Zahlung nutzen nicht mehr bezahlen kann, weil eine Bonitätsprüfung durchgeführt und bei Infoscore Auskunft eingeholt wird, man da aber einen Eintrag hat.
Ich denke mir mal der wird auch nie gelöscht werden.
Hallo Michael,
das ist zum Glück nicht so, es gibt Löschungsfristen, Sie können auch eine kostenlose Selbstauskunft nach § 34 BDSG verlangen, um dies zu überprüfen. Mehr dazu finden Sie unter:
https://www.bonify.de/loeschfristen
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Gelten die Löschfristen auch wenn man die Mahngebühren nicht bezahlt hat und das auch nicht zu tun gedenkt?
Das erhöhte Beförderungsgeld hatte ich bezahlt, die Mahngebühren nicht.
Hallo Michael,
das lässt sich pauschal nicht beantworten. Ich empfehle, jeweils einmal im Jahr eine kostenlose Selbstauskunft der Schufa einzuholen. Sollte die Forderung dort aufgeführt sein, dann müsste die Schufa zur Löschung gemäß Art. 17 DSGVO aufgefordert werden, da es sich um eine streitige Forderung handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Bei der Schufa habe ich keinen Eintrag.
Mit Klarna kann ich allerdings nicht mehr bezahlen, die arbeiten mit infoscore zusammen.
Sehr geehrter Herr Sydow,
ich hatte bei der Kontrolle meinen Fahrschein nicht zeigen können und bekam von dem Kontrolleur was ausgehändigt bekommen. Ich habe mich leider nicht zurück gemeldet mit innerhalb von 14 Tagen. Dann bekam ich einen Brief vom Inkasso mit der Forderung 120 € zu zahlen. Ich habe bei der Verkehrsunternehmen angerufen und gefragt warum da keine Beförderungsentgelt verlangt wurde (habe gar kein Schreiben bekommen) sondern direkt Inkasso? Das heißt Inkasso auf 2,90 Einfahrt und nicht auf 60 €. Der Mann sagte, das sei normal.
Inkassofirma weisst auf die Förderung von Verkehrsbetriebe ADÖR in Berlin. Die Firma kommt bei der Google Suche nicht als Verkehrsbetriebe vor..
Was soll ich machen?
Viele Grüße und danke für die Beteiligung
Elan
Hallo Elan,
die Abkürzung ADÖR steht für Anstalt des öffentlichen Rechts, die BVG ist eine solche Anstalt des öffentlichen Rechts. Da Sie bei der Kontrolle keinen Fahrschein vorzeigen konnten, ist die Forderung des sog. erhöhten Beförderungsentgelts von 60,- Euro berechtigt. Die darüber hinaus gehende Forderung ist allerdings nicht berechtigt wie Sie meinem Blogartikel entnehmen können.
Viele Grüße
Olav Sydow
Hallo Herr Olav Sydow,
Ich habe mal eine Frage, ich habe eine Frage ich habe gestern 21.1.2020 einen Brief vom Inkassobüro erhalten das ich einmal 2003 und einmal 2004 schwarzgefahren sein soll.
Nun meine Frage ist dies nach 17 Jahren nun nicht verjährt?
Hallo Lisa,
das ist in der Tat längst verjährt, es sei denn, dass es ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid gibt, in dem die Forderung festgestellt worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Hallo, mein Sohn Student in Berlin, hat mittlerwei 20 Übertertretungen,im hren Gesamzwert von aufgesummten Teuro 3 , auch scheint es speziell bei der BVG eine abenteuerliche Abtretungspraxis für Inkassforderungen zu geben: war es noch vor 3 Jahren RA Haas, so bis Mitte 20 das Büro infoscore. danach bisdato die Firma Paigo. sicher nicht zufällig ebenfalls in Verl ansässig.(könnte das u.U. etwas für die Steuefahndung sein ?)
Für die nicht seriöse Abhandlung der BVG für Nachweis nachgelieferter Belege Semesterticket ist anzumerken, dass derartige Nachweise, pers, Besuch, dreist geleugnet werde. Jedem ist also zu raten, sich Name des BVG Mitarbeiters en Identität aufzuschreiben und sich dessen Identität ducrch Personalausweis bestätigen zu lassen.
Ferner gibt es im Haus Paigo noch nicht einmal einen Fax Anschluss, der alte für infoscore 05246 939 75 20 ist aber aktiv.
Das schöne an den Forderungen der BVG über ein Inkassobüro ist, dass sich die BVG bei einer Verbraucherinsolvenz mit Nullplan nicht nur die 60 Euro Beförderungsentgelt sondern auch die Refressansprüche des Inkassobüros ans Bein binden muss, was natürlich im Konsens zum Vertrag BVG-Paigo steht
Sehr geehrter Herr Sydow,
nachdem ich Ihre sehr hilfreichen und mutmachenden Beiträge gelesen habe, möchte ich Ihnen einen aktuellen Fall meiner Person darstellen. Ich weiß, dass Sie hier keine Rechtsberatung leisten, jedoch wäre mir eine Meinung schon hilfreich, da ich das Verhalten der Paigo und der S-Bahn Berlin diesbezüglich äußerst unverschämt finde.
Ich wurde im August in der S-Bahn kontrolliert. Aufgrund der Corona-Krise war es eine Weile zulässig, mit Studien- und Immatrikulationsbescheinigung zu fahren, da die Verlängerung des Semestertickets nicht möglich war. Als ich kontrolliert wurde, war eine Verlängerung jedoch wieder möglich; ich habe es aber verpasst.
Ich bin dann innerhalb der gesetzten Frist zur Bibliothek gefahren, habe mein Semesterticket verlängern lassen und dieses im Kundenbüro der S-Bahn vorgezeigt. Leider war der Aufdruck nicht einwandfrei (jedoch nicht unlesbar), woraufhin mir die Mitarbeiterin eine Fristverlängerung bis Ende September gab, in der ich Digital mein Semesterticket mit neuem Aufdruck einreichen könnte.
Da es mir zeitlich nicht möglich war und ich auch bis heute nicht zustimme, dass der Aufdruck unlesbar ist, wollte ich dann mein eigentlich frisch bedrucktes Semesterticket als PDF digital einsenden. Ich führte also (auch innerhalb der neuen Frist) das Verfahren auf der Website durch, jedoch gab es dabei offenbar einen fehler. Jedenfalls habe ich nach Abschluss des Vorgangs weder eine Bestätigung noch eine Fehlermeldung bekommen, dass der Vorgang nicht geklappt hat.
Da ich das noch nie gemacht habe, beließ ich es dabei und dachte mir nichts schlimmes.
Eine Mahnung oder Zahlungserinnerung der S-Bahn kam auch nicht.
Zwei Wochen später folgte dann jedoch der Brief von der Paigo, die nun insgesamt ~120€ forderte. Ich rief also bei der S-Bahn an, übersandte mein PDF nocheinmal (diesmal mit Bestätigung) und informierte auch Paigo darüber (nach Telefonat mit einer Mitarbeiterin dort).
Zwei Wochen später dann wieder die Antwort, dass ich bisher noch kein gültiges Ticket nachgereicht habe und meines zweifelsfrei ungültig sei und die Forderung offen bliebe. Ich habe also erneut bei Paigo angerufen und meinen Fall haarklein geschildert. Auf Anraten dort legte ich schriftlich Widerspruch ein, übersandte nocheinmal all meine Dokumente (diesmal auch Immatrikulations- und Studienbescheinigung, welche ja nahelegen, dass ich im Besitz eines Gültigen Semestertickets bin) und habe auch mit Nachdruck dargelegt, dass der Aufdruck mit etwas Mühe und logischem Weiterdenken durchaus lesbar ist. Es fehlen lediglich 2 Zahlen, welche aber zusammen mit den anderen Ziffern des Gültigkeitsdatum logisch herleitbar sind.
Wieder zwei Wochen später kam dann von Paigo wieder eine Mail, in der weiterhin auf die Forderung bestanden wurde und ein Verweis darauf, was man als Student tun muss, wenn der Aufdruck nicht lesbar ist. „Danke für nichts“, dachte ich mir dabei; denn seit Oktober (also auch seit dem ersten Schreiben des Paigo, welches Anfang Oktober kam), ist schon ein neues Semester angebrochen, was mir – zusammen mit der Tatsache, dass ich seit dem 30.09. auch kein Student mehr bin – unmöglich macht, ein aktuelles, einwandfrei lesbares Semesterticket zu bekommen. Schon die Nachreichfrist bei der S-Bahn war wenige Tage vor Ablauf des Semesters.
Nun könnte ich dieses Spiel noch mehrere Wochen spielen: Ich beteuere, dass mein Ticket vorhanden und lesbar war/ ist und Paigo beteuert, dass dem nicht so ist und verlangt weiterhin die Zahlung. Ich sehe aber weder ein, dass ich die 60€ bezahlen soll, noch die Tatsache, dass auch noch 59€ für Paigo dazu kommen. Ich habe nun mehrfach dargelegt, dass ich aktiver Student mit einem gültigen Ticket war, auch, dass die erste Übertragung an die S-Bahn leider nicht funktionierte und mein PDF, welches ein Erstellungsdatum innerhalb der gegebenen Frist hatte, als „Beweis“ angegeben. Auch wenn es ein schwacher Beweis ist, war es der einzige, den ich habe.
Nun läuft in 2 Tagen die nächste Frist ab und ich bin mittlerweile einfach nur noch Verunsichert, ob ich nun überhaupt etwas bezahlen muss, es ignorieren kann oder ob die Zahlungsaufforderung vielleicht doch rechtens ist…
Ich entschuldige mich für den langen Text! Wie gesagt, eine Meinung dazu wäre mir sehr hilfreich. Vielleicht hilft es ja auch anderen…
PS:
noch eine Ergänzung zur angeblichen Nichtlesbarkeit meines Tickets:
Man kann lesen: „01.04.20 – 30[..].20 Semestert. Berlin ABC“
Die 9 vor .20 ist eigentlich auch zu erkennen, der Aufdruck ist insgesamt etwas verschoben Aber für mich und andere zweifelsfrei lesbar und durch die reguläre Dauer eines Semesters auch definitiv zuzuordnen
Sehr geehrter Herr Hellmich,
leider wieder einmal ein Beleg für die roboterhafte Bearbeitung bzw. Nichtbearbeitung von berechtigten Einwänden durch die S-Bahn Berlin GmbH und Paigo Inkasso. Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt war die S-Bahn bereit, das nachträglich vorgezeigte Semesterticket zu akzeptieren. Dass dieses hinsichtlich einer Ziffer ggf. nicht richtig lesbar ist, macht die Vorlage nicht ungültig, ergibt sich doch aus den anderen Ziffern, dass das Ticket bis 30.09. gültig war. Sie können sich insofern auch an die Schlichtungsstelle für den Öffentlichen Personennahverkehr wenden, siehe https://soep-online.de/.
Auf die Zahlung der Inkassogebühren von Paigo besteht im Übrigen ohnehin kein Anspruch, wie Sie dem Artikel entnehmen können.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Guten Tag, können Sie mir sagen ob diese Bestimmungen auch für den Regionalzug der DB auf der Strecke von Potsdam nach Berlin gelten? Haben die, die gleichen Bestimmungen wie die BVG?
Mit freundlichen Grüssen Silvia Medina
Guten Abend Silvia Medina,
die von mir dargestellten Grundsätze sind bundesweit gültig, unabhängig davon, welche Beförderungsbedingungen gelten, also auch im Regionalzug der DB von Potsdam nach Berlin.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr Sydo,
wir haben ein wirkliches Problem. Meinem Sohn wird vorgeworfen, dass er am 30.12., um 10:30 Uhr in eine Fahrkartenkontrolle ohne gültigen Fahrausweis gekommen sein soll. Beweismittel: Personalausweis soll vorgelegt haben. Die angegeben Daten stimmen tatsächlich mit den Daten auf dem Personalausweis überein.
Aber: an diesem Tag war ich arbeiten und mein Sohn hat auf seinen kleineren Bruder aufgepasst. Zudem hatte er für diesen Monat eine Monatskarte (Berlin Pass mit BG-Nr.) Eig kann er da nicht in eine Kontrolle gekommen sein. Falls er aber nun doch irgendwie unterwegs war, woran er sich nicht mehr erinnern sollte, dann hätte er immer noch eine Monatskarte vorzeigen bzw. bei Vergessen der Fahrkarte, nachreichen können.
Die Monatskarte habe ich extra aufgehoben und alles so dem Inkasso Büro mitgeteilt und sie haben uns nicht geglaubt und mein Sohn hat ein Mahnbescheid vom Gericht erhalten, den wir im vollen Umfang widersprochen haben.
Nun sollten wir nochmal Stellung nehmen, haben wir gemacht und ich habe eine Kopie der Monatskarte hingeschickt und wieder schenken sie uns null glauben und fragen wie der Ausweis zum Kontrolleur gekommen ist. Das ist uns genauso so ein Rätsel wie denen.
Können Sie uns einen Rat geben, wie wir jetzt am besten weiter vorgehen sollten? Die Summe beläuft sich inzwischen auf insgesamt 193,00€.
Vielen Dank für ihre Mühe und Antwort und Freundliche Grüße
S.Lampe
Hallo Herr Sydow,
ich habe von paigo ein inkassoverfahren erhalten, ich bin am 15.4.2018 ohne ticket gefahren. mittelerweile habe ich seit 2 jahren ein jahresticket. ich hatte bis dato noch nie eine aufforderung oder mahnung erhalten. wurde sogar 2019 das 2. mal ohne ticket erwischt, hab dann die 7,- an die bvg innerhalb der 7 tages frist, weil ich die jahres karte vergessen hatte, überwiesenaber. Dummerweise die Ref.nr. nicht angebeben, so dass ich dann bei infoscore dann 120,- bezahlte, wo ich auch das schreiben für die einstellung des verfahrens von infoscore erhalten habe. meine frage ist ob die 3 jahres frist vorüber ist? wenn nicht soll ich dann nur die 60,- bezahlen? danke für ihren rat. VG PT
Sehr geehrter Herr Sydow,
ich habe mich genau an Ihren Rat gehalten und beim ersten Schreiben des Inkassounternehmens bloß die Gebühr und die angegebenen Zinsen gezahlt. Nun bekomme ich wie viele andere hier auch weiter Schreiben und darauf werden neben den Inkassokosten auch noch ein paar Cent Zinsen auf die 60 Euro Gebühr angegeben. Ich bin mir sicher, dass ich damals den Betrag überwiesen habe, der auf dem ersten Schreiben stand und sich aus Gebühr plus Zinsen für diese Gebühr bezog. Meine Frage ist nun: Soll ich die weiteren Zinsen überweisen, die wohl in den wenigen Tage zwischen erhalten des Briefes und überweisen des Betrages entstanden sind oder ist dies nicht relevant?
Mit freundlichen Grüßen
L. Steinke
Sehr geehrter Herr Steinke,
die Zinsen sind nicht relevant und im Übrigen auch nicht geschuldet. Als Verzugsfolge wären die Zinsen ohnehin erst nach nachgewiesenem Erhalt der ersten Mahnung zu zahlen. Mangels Mahnung besteht kein Anspruch auf weitere Zinsen ebensowenig wie auf die Zahlung von Inkassokosten.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Ich wurde ohne Fahrschein angetroffen,
der Kontrolleur sagte mir ich bekomme Post zwecks Zahlungsaufforderung und zahlungsleistung.ich bekam also kein Nachweis mit. Polizei schaltete sich auch ein, da der Kontrolleur beim Ausstieg sehr rabbiat meinen Kinderwagen packte indem mein Säugling lag. Aber das nur am Rande.
Es kam 2 Monate später ein Schreiben, aber von einer inkasso Firma, mit Mahngebühren.
Sehr geehrte J.Z.,
das erhöhte Beförderungsentgelt müssen Sie bei dieser Sachlage zahlen, die Mahngebühren aber nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr Sydow,
ich wurde im August diesen Jahres ohne gültigen Fahrschein in der S-Bahn angetroffen. Zu dem Zeitpunkt hatte ich zwar ein Semesterticket und hatte auch meinen Studentenausweis dabei, mit dem ich mich bisher immer ausweisen konnte, allerdings habe ich versäumt, dass auf eine Validierung per App umgestellt wurde und das Mitführen des Ausweises nicht mehr ausreichend ist.
Ich habe das Ticket dann am Folgetag online nachgereicht und knapp zwei Wochen später die Antwort von der S-Bahn erhalten, dass das erhöhte Beförderungsentgelt auf 7€ reduziert wird. Den Betrag habe ich fristgerecht überwiesen und den Fall damit als erledigt angesehen. Nun habe ich vergangene Woche einen Inkasso-Bescheid der Riverty Group GmbH (ehemals Paigo GmbH, ehemals infoscore For-
derungsmanagement GmbH) erhalten, mit dem ich aufgefordert werde, meine Schuld über 53€ zu begleichen.
Dass die zusätzlich veranschlagten Inkasso-Gebühren und Zinsen ohne vorausgehenden Mahnbescheid nicht gezahlt werden müssen ist mir durch Ihren Blogeintrag bereits klar. Da ich aber gar keine Schuld bei S-Bahn haben dürfte, bin ich mir nun unsicher, wie ich mich verhalten soll, um unnötige Kosten zu vermeiden. Ich hab beide Unternehmen zunächst per E-Mail kontaktiert, den Fall geschildert und die entsprechenden Nachweise vorgelegt (Schreiben der S-Bahn bzgl. Ermäßigung, Überweisungsbeleg). Zusätzlich wäre wohl auch ein Widerspruch per Einschreiben an das Inkasso-Unternehmen sinnvoll.
Können Sie mir noch zusätzliche Empfehlungen geben? Kann ich die Kosten für das Einschreiben und meinen Arbeitsaufwand zurück verlangen?
Mit freundlichen Grüßen
Jan C.
Sehr geehrter Herr Jan C.,
ich kann hier zwar keine Rechtsberatung im Einzelfall anbieten, denke aber, dass Sie soweit alles richtig gemacht haben. Sie können zwar versuchen, Ihre Kosten geltend zu machen, es ist allerdings unwahrscheinlich, dass diese Ihnen freiwillig erstattet werden. Das Inkassounternehmen können Sie über den Sachverhalt auch noch in Kenntnis setzen, falls dann weitere Inkassoschreiben mit Forderungen kommen, diese am besten ignorieren.
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow
Sehr geehrter Herr Sydow,
nur ein kurzes Update: Ich hab nach dem Widersprich an das Inkassounternehmen und meinem Schreiben an die DB keine weitere Post erhalten und nehme an, dass sich die Sache damit erledigt hat. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Jan C.
Guten Tag,
da der Artikel bereits 10 Jahre alt ist: gilt diese Rechtslage noch immer? Habe jetzt auch so einen Inkasso-Brief erhalten und natürlich nur das erhöhte Beförderungsentgelt gezahlt. Daraufhin kam ein weiterer Brief mit der Forderung der Restzahlung mit kurzer Frist (5 Tage, ist das überhaupt zulässig?). Auf der Zahlkarte stehen nur die 14 Tage drauf und dass die Firma riverty (natürlich ebenfalls in Verl :-D) damit beauftragt wird.
Soll ich das einfach ignorieren oder einen Brief mit einem Widerspruch schreiben? Was ist der erste Schritt, den ich nicht mehr ignorieren sollte? (Ich nehme mal an, die Firma hält ihre Drohung aufrecht und schickt weiter böse Briefe, die wollen ja Geld verdienen)
Sehr geehrter Herr Jan,
an der Rechtslage hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Es kann grundsätzlich nich schaden, einmal einen Widerspruch zu schreiben und darauf hinzuweisen, dass keine Verzug bestand und keine Inkassokosten zu erstatten sind.
Weitere Schreiben können Sie dann ignorieren, nur falls etwas von einem Gericht kommt, müssten Sie reagieren-
Mit freundlichen Grüßen
Olav Sydow