Wie lange fährt ein BMW 320i?

Einen kuriosen Rechtsstreit habe ich vor dem Amtsgericht München gegen die Leasinggesellschaft eines großen bayerischen Automobilherstellers geführt.

Mein Mandant hatte von der Leasinggesellschaft ein Fahrzeug dieses bayerischen Herstellers, Typ 320 I Limo (E90) mit einem Vertragswert von über 50.000 Euro brutto [Klarstellung am 4.9.2012: der Kaufpreis betrug 43.503,59 Euro brutto] geleast. An dem Fahrzeug traten mehrere Mängel auf, so dass der Leasingvertrag rückabgewickelt wurde.

Dabei sind die jeweiligen Leistungen der Vertragspartner zu erstatten. Mein Mandant hatte somit einen Anspruch auf Rückzahlung seiner geleisteten Leasingraten, die Leasinggesellschaft hatte hingegen einen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs.

Bezüglich dieses Wertersatzes gab es jedoch unterschiedliche Auffassungen. Einer der Berechnungsfaktoren beim Wertersatz ist die hypothetische Laufleistung des Fahrzeugs.

Wird ein Fahrzeug mit einer hypothetischen Laufleistung von 150.000 km vom Leasingnehmer 50.000 km gefahren, so beträgt der Wertersatz ein Drittel –  bei einem Fahrzeugwert von 60.000 Euro mithin 20.000 Euro.

Wird bei dem gleichen Fahrzeug jedoch eine hypothetische Laufleistung von 250.000 km angesetzt, so beträgt der Wertersatz nur ein Fünftel, also 12.000 Euro.

Die Leasinggesellschaft wollte nun den Rückzahlungsanspruch meines Mandanten (seine Leasingzahlungen überstiegen in jedem Fall den Wertersatzanspruch der Leasinggesellschaft) niedrig halten und behauptete tatsächlich, das mit einem Verkaufspreis von über 50.000 Euro hochwertige Fahrzeug würde regelmäßig nur 150.000 km fahren.

Ich habe hingegen für meinen Mandanten geltend gemacht, dass ein Fahrzeug dieser Fahrzeugkategorie regelmäßig 250.000 km Laufleistung hat. Darüber wurde außergerichtlich keine Einigung erzielt, so dass ich Klage erhob.

In dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht München kam es somit zu der kuriosen Situation, dass die Leasinggesellschaft dieses großen bayerischen Automobilherstellers mit 150.000 km eine geringere Laufleistung Ihres Fahrzeugs gegenüber meinem Vortrag von 250.000 km Laufleistung behauptete.

Das Amtsgericht München versuchte zunächst, eine außergerichtliche Einigung auf der Grundlage einer Laufleistung von 200.000 km anzuregen. Diesen Vergleichsvorschlag nahm mein Mandant auf meinen Rat hin jedoch nicht an. Einen Vergleich kann man schließen, wenn es eine Unsicherheit gibt. Hier gab es jedoch keine solche Unsicherheit. Es gab auch bereits vergleichbare Rechtsprechung, die von einer Laufleistung von 250.000 km ausging.

Das Amtsgericht München hat dann schließlich auch die Leasingsgesellschaft zur Zahlung des vollen eingeklagten Betrages verurteilt und in der Urteilsbegründung ausgeführt, dass es sich typischerweise um eine Fabrikat handelt, das von guter und haltbarer Qualität ist und die Rechtsprechung dabei von einer Nutzungsmöglichkeit von 250.000 km ausgeht.

Dagegen hat die Leasinggesellschaft dann keine Berufung eingelegt, so dass der Rechtsstreit damit beendet ist und die Leasinggesellschaft nicht mehr die schlechte Haltbarkeit Ihres eigenen Fahrzeugs behaupten muss.

Nachtrag vom 17.09.2012: basierend u.a. auf diesem Fall ist zwischenzeitlich ein sehr lesenswerter und viel diskutierter Artikel bei Spiegel Online erscheinen

Nachtrag vom 19.02.2019: Das Amtsgericht München hat das Urteil am 19.04.2011 zum Aktenzeichen 155 C 33545/10 verkündet.