Achtung bei Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts

Jeder der ein Auto hat, kennt das Thema des Schadenfreiheitsrabatts nur zu gut. Die Höhe der Versicherungsbeiträge in der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kfz-Kaskoversicherung richten sich danach, welche Schadenfreiheitsklasse der Versicherungsnehmer hat.

Gerade bei Fahranfängern oder Personen, die länger kein Auto angemeldet haben, kann das Anmelden eines Fahrzeugs finanziell sehr kostspielig werden, da dann eine Einordnung in die Schadenfreiheitsklasse 0 mit 200% – 260 % erfolgt.

Eine Möglichkeit, ein Auto mit einem günstigeren Schadenfreiheitsrabatt zu versichern, ist, das Fahrzeug als Zweitwagen eines Angehörigen anzumelden. Voraussetzung dafür ist, dass der Angehörige den Erstwagen mindestens in der Schadenfreiheitsklasse 1/2 fährt. Je nachdem, bei welcher Versicherung das Fahrzeug versichert ist, bekommt der Zweitwagen sogar die Schadenfreiheitsklasse des Erstwagens, in jedem Fall aber Schadenfreiheitsklasse 1/2.

Die Schadenfreiheitsklasse kann grundsätzlich auch von einer Person auf eine andere übertragen werden. Voraussetzung dafür ist in der Regel, dass glaubhaft gemacht wird, dass das Fahrzeug überwiegend von der Person gefahren wurde, an die die Übertragung erfolgen soll.

Im Übrigen unterscheiden sich die Bedingungen für die Übertragung zwischen den einzelnen Versicherungsgesellschaften erheblich. Man sollte sich insofern sehr genau erkundigen, welche Bedingungen gelten. Es gibt erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Personenkreises zwischen dem eine Übertragung erfolgen kann. Darüber hinaus gibt es auch erhebliche Unterschiede, in welchem Zeitraum eine Übertragung erfolgen kann.

Ein Mandant von mir meldete Ende 2010 ein Fahrzeug an und beantragte die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse von einem Fahrzeug, das auf seine Schwester angemeldet war. Bei dieser Versicherungsgesellschaft war jedoch eine Übertragung nur innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten möglich, das Fahrzeug war jedoch drei Jahre vorher abgemeldet worden.

Die Versicherungsgesellschaft erkannte daher die Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts nicht an und machte eine Nachforderung in Höhe von über 600,– Euro für gerade mal acht Monate geltend.

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln hat vor ein paar Wochen der Klage der Versicherungsgesellschaft stattgegeben und fand es erstaunlicherweise nicht bedenklich, dass der Mandant auf diese zeitliche Beschränkung für die Übertragung nicht hingewiesen worden war. Ich habe Berufung eingelegt und es bleibt nun abzuwarten, wie das Landgericht Berlin die Sache sieht.

An diesem Fall kann man deutlich erkennen, wie wichtig es ist, sich genau über die Modalitäten bei der Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts zu erkundigen.