Zivilprozesskosten können von steuermindernd abgesetzt werden
Ein bislang noch zu wenig bekanntes Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2011 (Az. VI R 42/10) kann zu erheblichen Steuereinsparungen führen, wenn jemand Partei (Kläger oder Beklagter, ggf. auch Streithelfer) eines Zivilprozesses ist.
Die dadurch entstehenden Kosten können als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn die Wahrnehmung der Rechte hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint.
Das Urteil betrifft § 33 des Einkommensteuergesetzes, wonach anfallende größere Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn diese Aufwendungen bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht anfallen.
In Abkehr von seiner dahin geltenden Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 12. Mai 2011 entschieden, das Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen vom Finanzamt unter bestimmten Umständen anzuerkennen sind.
Zur Begründung hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass der Steuerpflichtige den Rechtsweg beschreiten muss, um sein Recht durchzusetzen. Da dies unausweichlich ist, kommt es dann nicht darauf an, ob der Prozess Erfolg hatte oder nicht. Zutreffend weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass es „riskant“ ist, vorherzusagen, wie ein Gericht entscheiden wird und der Unterliegende daher vorher nicht wissen muss, wie der Prozess ausgeht.
Eine Einschränkung macht der Bundesfinanzhof dazu aber: „Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider –auch des Kostenrisikos– eingegangen sein“.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Zivilprozesskosten dann nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Als Maßstab reicht daher eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht nicht aus.
Ein Erfolg muss nach Auffassung des Bundesfinanzhofs mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg, damit die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden können.
Es lohnt sich daher in jedem Fall, zu versuchen, entsprechende Kosten bei der Steuererklärung geltend zu machen. Gerade wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfolgt ist und dieser hinreichende Erfolgsaussichten prognostiziert hat, dürfte das Finanzamt nicht umhin kommen, die Kosten des Zivilprozesses als steuermindernd anzuerkennen.