Erfolgreiche Revision vor dem OLG Brandenburg
Gegen meinen Mandanten läuft ein Strafverfahren wegen Betrug und Urkundenfälschung sowie fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr. Er hatte bei einem Versandhaus unter dem Namen seiner Großmutter Waren bestellt und dann Unterschriften auf den Formularen der Bank für die Überweisung von knapp 200,- Euro gefälscht. Außerdem war er mit 1,8 Promille Blutalkoholkonzentration auf dem unter falschen Namen bestellten Fahrrad im Straßenverkehr gefahren.
Noch dazu hat er ein ellenlanges Vorstrafenregister und stand in dieser Zeit unter laufender Bewährung, wobei er diese Taten nur wenige Monate nach der Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe beging. So weit, so schlecht also …
In der Zwischenzeit hatten sich in seiner Lebensverhältnisse aber deutlich gebessert und stabilisiert: er hat eine Festanstellung gefunden und geht einer geregelten Beschäftigung nach, außerdem lebt er nun auch mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen und hatte die 200,– Euro bereits unmittelbar nach der Tat an seine Großmutter zurückbezahlt.
Ich riet meinem Mandanten daher zu einem Geständnis, um die kleine Chance zu nutzen, in dem Strafverfahren eine Strafaussetzung zur Bewährung zu bekommen. Die zuständige Richterin am Amtsgericht Brandenburg an der Havel war jedoch auf meinen Mandanten wegen der früheren Verfahren nicht gut zu sprechen und statuierte ein Exempel: 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung.
Da ich in der schriftlichen Urteilsbegründung Rechtsfehler feststellte, bezeichnete ich das eingelegte allgemeine Rechtsmittel als Sprungrevision. Das Verfahren ging daher zum Brandenburgischen Oberlandesgericht. Dort nahm zunächst die Generalstaatsanwaltschaft Stellung und beantragte, die Revision gem. § 349 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht sah dies jedoch anders und hob das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg/Havel in den Rechtsfolgen auf. Die Richterin hatte selbst für Bagatelldelikte mit einem Schaden in Höhe von jeweils ca. 15 bis 20,– Euro kurze Freiheitsstrafen verhängt und bei der Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB die höchste verhängte Einzelstrafe von vier Monaten ohne Begründung um mehr als das Dreifache erhöht.
Dies beanstandete das Brandenburgische Oberlandesgericht und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Brandenburg/Havel zurück. Bei der neuen Hauptverhandlung ist daher nun erfreulicherweise ein anderer Richter für das Verfahren zuständig und es wird sowohl über die Höhe der Strafe als auch die Strafaussetzung zur Bewährung neu entschieden.