Alkohol am Steuer: wie man einen Führerscheinentzug vermeidet

Nach der gesetzlichen Regelung sind Autofahrer, die eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c StGB, eine Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB oder unter bestimmten Voraussetzungen auch ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB begangen haben in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

Es wird daher in diesen Fällen regelmäßig der Führerschein gemäß § 69 StGB entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 a StGB ausgesprochen, die zwischen sechs Monaten und fünf Jahren betragen kann.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausschließlich der Sicherung des Straßenverkehrs und verfolgt allein den Zweck, ungeeignete (gefährliche) Kraftfahrer vom Verkehr auszuschließen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis haben aber häufig eine ungleich härtere Wirkung als die vom Gericht verhängte Strafe.

Was bisher noch wenig bekannt ist: die Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit zusammenhängende Sperre für die Neuerteilung lassen sich vermeiden. Es handelt sich um so genannte Maßregeln der Besserung und Sicherung, die eine positive Gefährlichkeitsprognose erfordern.

Wenn der Kraftfahrer zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, so kann auch keine Maßregel in Form der Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt werden.

In einem kürzlich abgeschlossenen Strafverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr hatte ich meinem Mandanten bereits bei Mandatsübernahme angeraten, eine individuelle Verkehrstherapie bei dem Institut IVT-Hö zu machen und freiwillig seine Alkoholabstinenz bei einem akkreditierten Institut überprüfen zu lassen.

Zum Hauptverhandlungstermin hatte mein Mandant die viermonatige Verkehrstherapie abgeschlossen und mehrere Urinproben abgegeben, deren Ergebnisse allesamt negativ waren.

Unter diesen Voraussetzungen konnte ich im Gespräch mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten trotz der im Verkehrsbereich sehr harten Berliner Rechtsprechung erreichen, dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, das Gericht verhängte nur ein Fahrverbot.

Wichtig ist dafür allerdings, dass eine wirklich eingehende individuelle Verkehrstherapie durch ein anerkanntes Institut stattfindet und auch die Abstinenz nachgewiesen wird. Ein guter Strafverteidiger hat damit genügend Material in der Hand, um zu bewirken, dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen und dementsprechend dann auch keine Sperre für die Neuerteilung verhängt wird.