EuGH: Weiterverkauf von gebrauchter Software ist zulässig
Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf. Der Bundesgerichtshof hatte den Rechtsstreit zwischen der Oracle International Corp. und der UsedSoft GmbH dem EuGH wegen der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vorgelegt.
Der EuGH führt in dem Urteil aus, dass beim „Weiterverkauf der Programmkopie durch den Ersterwerber der neue Erwerber die ihm vom Ersterwerber verkaufte Kopie nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 auf seinen Computer herunterladen“ darf. Weiter führt der EuGH noch aus: „Dieses Herunterladen ist als Vervielfältigung eines Computerprogramms anzusehen, die erforderlich ist, damit der neue Erwerber das Programm bestimmungsgemäß nutzen kann.“
Nach den Entscheidungsgründen betrifft dies sowohl auf Datenträgern wie CD oder DVD verkaufte Programme, aber auch von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladene Programmkopien, „wenn die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde“.
Der Kauf und Weiterverkauf von gebrauchter Software ist unter diesen Voraussetzungen also rechtlich zulässig und der Käufer darf die Software rechtmäßig nutzen. Dem Handel mit gebrauchter Software wird dieses Urteil sicherlich deutlichen Auftrieb geben.
hier noch ein paar Links dazu:
Spiegel Online – EuGH-Urteil: Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden
Der Tagespiegel – Europäisches Urteil: Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden