„TÜV“-Gutachten vor Autokauf – keine Garantie für Mängelfreiheit
Kaufinteressenten von Gebrauchtwagen sind grundsätzlich gut beraten, vor dem Autokauf das Fahrzeug auf etwaige Mängel überprüfen zu lassen. Dabei wird gerne auf einen “ TÜV“ zurückgegriffen, d.h. eine Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO.
Was jedoch wenig bekannt ist: der Kaufinteressent hat praktisch keine Rechte, falls bei der von ihm vor dem Kauf veranlassten Hauptuntersuchung vom Prüfer Mängel übersehen werden und er das Fahrzeug im Vertrauen auf das Ergebnis der Hauptuntersuchung im mangelhaften Zustand kauft.
Der Prüfer wird insofern als vom jeweiligen Bundesland bestellter Sachverständiger tätig und nimmt eine öffentliche Aufgabe wahr. Nach der Rechtsprechung bestehen daher keine Ansprüche gegen die Prüforganisation, für die der Sachverständige tätig ist. Ansprüche können nur gegen das Land im Rahmen von sog. Amtshaftungsansprüchen bestehen.
Dabei kommen nach der Rechtsprechung aber Ansprüche nur in Betracht, wenn der Prüfer seine Pflichten so grob vernachlässigt hat, dass von amtsmissbräuchlichem Verhalten auszugehen ist. Dies ist jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen gegeben. Es ist daher besser, das Fahrzeug in einer Werkstatt oder bei einer Gebrauchtwagenprüfung untersuchen zu lassen.