Diebstahl mit Waffe – kein Kavaliersdelikt

Kaum bekannt, aber deshalb nicht weniger relevant ist, dass jemand, der einen Diebstahl begeht und dabei eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft wird.

Dafür reicht es bereits aus, dass die Waffe oder das gefährliche Werkzeug in der Jacke, in der Hosentasche oder sogar im Rucksack ist. Es ist noch nicht einmal erforderlich, dass die Person beabsichtigt die Waffe oder das gefährliche Werkzeug zu benutzen. Selbst wenn die Person beim Diebstahl gar nicht daran denkt, dass die Waffe oder das gefährliche Werkzeug irgendwo ist, schützt dies nicht der vor dem Strafrahmen, der genauso hoch ist, wie z.B. bei einer gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB.

Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs wird dabei von der Rechtsprechung recht weit interpretiert. Darunter fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ein Taschenmesser und nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart auch ein Schraubendreher, wenn ein konkreter Gebrauch droht.

In einem Fall, der letzte Woche vor dem Amtsgericht Tiergarten verhandelt wurde, war mein Mandant angeklagt, weil er beim Diebstahl einer Flasche Alkohol im Wert von sagenhaften 7,- Euro einen Schlagring in seiner Hosentasche hatte. Als er von Ladendetektiv angesprochen wurde, kam es zu einer kurzen Rangelei, weiter passierte aber nichts und der Mandant entschuldigte sich auch gleich für den Diebstahl.

Die Staatsanwaltschaft beantragte dann in ihrem Plädoyer, eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verhängen. Erfreulicherweise konnte ich aber das Gericht davon überzeugen, dass mein Mandant nur vermindert schuldfähig war. Eine von der Polizei veranlasste Blutprobe hatte ergeben, dass mein Mandant unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand (vorliegend MDMA – auch als Ecstasy bekannt).

Das Amtsgericht verhängte danach „nur“ eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro. Dies hat für meinen Mandanten immerhin den erfreulichen Nebeneffekt, dass die Verurteilung nicht im Führungszeugnis aufgeführt wird. 1.800,- Euro plus Verfahrenskosten für den Diebstahl einer Flasche Alkohol im Wert von 7,- Euro ist dennoch kein Pappenstiel. Da die gesetzliche Regelung regelmäßig eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, ist der Mandant mit der Geldstrafe, die er in Raten zahlen kann, letztlich glimpflich davon gekommen.