Kammergericht: Fehlerhafte Bewertung von mehrfachem Tankbetrug mit gefälschtem Kennzeichen im Strafverfahren

Manchmal gibt es doch noch Wunder … wenn die Generalstaatsanwaltschaft im Revisionsverfahren die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet gem. § 349 Abs. 2 StPO beantragt, ist in 99,99 % der Fälle nachfolgend auch mit einem entsprechenden Beschluss des Revisionsgerichts zu rechnen.

Um so erstaunlicher ist es, wenn dann doch eine Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 349 Abs. 4 StPO erfolgt, so wie vorliegend  durch Beschluss des Kammergerichts vom 06.05.2016 – Az.: (4) 121 Ss 56/16 (69/16.

In dem Verfahren wird meinem Mandanten vorgeworfen, nach Anbringung eines falschen Kennzeichens an seinem PKW im November und Dezember 2014 in drei Fällen an Selbstbedienungstankstellen getankt zu haben ohne zu bezahlen, sprich jeweils einen Tankbetrug und Urkundenfälschung begangen zu haben.

Das war auf Überwachungsvideos auch deutlich zu sehen und wurde von meinem Mandanten auch eingeräumt. Die Staatsanwaltschaft hatte einen Strafbefehl wegen drei Fällen von Urkundenfälschung und Betrug beantragt, der vom Amtsgericht Tiergarten auch entsprechend erlassen wurde und eine (Gesamt-)Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,- Euro vorsah, insgesamt somit 4.000,- Euro und ein Fahrverbot von drei Monaten.

Nach Einspruch gegen den Strafbefehl hatte ich den zuständigen Strafrichter der Abteilung 323 des Amtsgerichts Tiergarten in der Hauptverhandlung nachdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ein Fall der Urkundenfälschung vorlag, die auch die drei Fälle des Tankbetrugs als Tateinheit „umklammert“. Freundlicherweise hatte ich die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar ausgedruckt und dem Richter im Termin übergeben.

Dies hinderte den Richter aber nicht, auf Antrag der ebenfalls uneinsichtigen Staatsanwaltschaft meinen Mandanten dennoch wegen drei Fällen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe von 80  Tagessätzen zu je 35 Euro, insgesamt somit 2.700,- Euro, zu verurteilen und ein Fahrverbot von zwei Monaten zu verhängen.

Das nötigte dann doch zur Einlegung einer Sprungrevision. In diesem Verfahren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit einer Begründung von gerade einmal 153 Worten in drei Absätzen die Verwerfung der Revision.

Der 4. Strafsenat des Kammergerichts sah es allerdings zu Recht anders und bemängelte die fehlerhafte Bewertung des Sachverhalts durch das Amtsgericht Tiergarten und die lückenhaften Festellungen dazu, ob der Tankbetrug vom Tankstelleninhaber oder dessen Mitarbeitern bemerkt wurde [Beschluss vom 06.05.2016 – Az.: (4) 121 Ss 56/16 (69/16].

Das Verfahren wird nun an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen und dort erneut über den Sachverhalt verhandelt und entschieden.