Widerrufsrecht für Immobiliendarlehensverträge aus Zeitraum von 01.09.2002 bis 10.06.2010 erlischt mit Ablauf des 21.06.2016

Die seit Jahren andauernden Reformen der Verbraucherschutz-vorschriften haben jetzt eine Regelung mit sich gebracht, die nicht zum Vorteil der Verbraucher ist:

Der Gesetzgeber hat versteckt in dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 im neu eingefügten Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB geregelt, dass auch bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht für Immobiliendarlehensverträge,  die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016 abläuft.

Für alle, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 einen Immobiliendarlehensvertrag abgeschlossen haben, fällt danach schon sehr bald die Möglichkeit weg, bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung noch einen Widerruf des Darlehens zu erklären. Eine anwaltliche Überprüfung ist insofern in Anbetracht vieler Besonderheiten dringend anzuraten. Dafür stehen wir auch gerne zur Verfügung.

Die Regelung in Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB lautet wie folgt:

(3) Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat. Bei Haustürgeschäften ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die beiderseitigen Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des 21. Mai 2016 vollständig erbracht worden sind, andernfalls erlöschen die fortbestehenden Widerrufsrechte erst einen Monat nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag.