Unfallflucht im Straßenverkehr – im Zweifel immer vor Ort bleiben
Wie schnell Verkehrsunfälle zu Strafverfahren wegen Unfallflucht führen können, zeigen zwei Fälle, die kürzlich in den Hauptverhandlungen eingestellt worden sind.
1. Fall: In der einen Sache hatte unsere Mandantin in einer engen Straße bei entgegenkommenden Verkehr versucht, dem gegnerischen PKW auszuweichen. Die Fahrerin des ihr gegenüber stehenden Autos zeigte mehrfach nach rechts, so dass unsere Mandantin nach dem Passieren anhielt und ausstieg.
An ihrem Fahrzeug sah sie keinen Schaden und lief zu dem am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug. Dort sah sie nach eigener Bekundung auch keinen Schaden am anderen Fahrzeug, welches angesichts winterlicher Straßenverhältnisse wohl auch ziemlich verschmutzt war. Sie ging daher zu ihrem Auto zurück und fuhr weiter, ohne zu warten oder jedenfalls einen Zettel zu hinterlassen.
Die Fahrerin des anderen Fahrzeugs war aber in einiger Entfernung stehen geblieben und hinterließ als Zeugin einen Zettel an der Scheibe. Sowohl der Halter des geparkten PKWs als auch die Polizei sahen aber Schäden am geparkten Fahrzeug. Es wurde daher ein Strafverfahren wegen unerlaubtem Entfernen von Unfallort gemäß § 142 StGB eingeleitet und ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe und drei Monaten Fahrverbot gegen meine Mandantin erlassen.
In der Hauptverhandlung erörterte ich mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft die Frage der Bemerkbarkeit des Unfalls und der Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Es konnte dann eine Verständigung erreicht werden und das Verfahren wurde gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 600,- Euro eingestellt.
2. Fall: In dem anderen Verfahren musste unser Mandant im Straßenverkehr scharf bremsen, weil vor ihm ein Auto links abbiegen wollte. Er nahm keine Kollision wahr und fuhr rechts an dem Fahrzeug vorbei. Das andere Fahrzeug fuhr ihm hinterher und an der nächsten Ampel stieg der Fahrer des anderen Fahrzeugs aus und sprach unseren Mandanten durch die Scheibe an. Dieser ignorierte das jedoch und fuhr weiter.
Die Polizei kam dann zu unserem Mandanten nachhause und beschlagnahmte den Führerschein, nachfolgend wurde dann die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO in Verbindung mit § 69 StGB vorläufig entzogen, da der Schaden an dem anderen Fahrzeug über 1.500,- Euro betrug.
In der Hauptverhandlung habe ich die Bemerkbarkeit des Unfalls thematisiert und die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft konnte dann eine Verständigung erzielt werden, dass das Verfahren gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 1.000,- Euro eingestellt wird und der Führerschein wurde sofort wieder ausgehändigt.
So unterschiedlich diese Fälle auch sind, zeigt sich daran, dass man im Zweifel immer vor Ort bleiben sollte, auch wenn man meint, dass es keinen Unfall gab.