Das „Highlight der Woche“

Das Zitat “Highlight der Woche” stammt von einem Richter am Amtsgericht Tiergarten bei dem ich vor geraumer Zeit in einem Bußgeldverfahren verhandelte. Gegenstand des Verfahrens: mein Mandant soll auf der Schöneberger Str. in einem Tempo 30 Bereich mit 56 km/h gefahren sein. Ein Polizeibeamter hatte die Messung mit dem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät RIEGL FG-21 P vorgenommen. Nachfolgend kam ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 100,- € und drei Punkten für das VZR in Flensburg.

Auf meinen Einspruch hin kam es dann zur Hauptverhandlung. Bevor ich weiter erzähle, zum besseren Verständnis folgendes: Bei dem Messgerät RIEGL FG-21 P müssen vor der Inbetriebnahme eine Reihe von Tests durchgeführt werden. Das Gerät führt einen Selbsttest und einen Displaytest durch, die beobachtet werden müssen, der Messbeamte muss dann noch zusätzlich einen Test der Visiereinrichtung und einen Nulltest machen (mehr zu diesen Tests hier).

Der Messbeamte wurde im Hauptverhandlungstermin als Zeuge gehört und gefragt, wie er denn üblicherweise mit dem Gerät arbeitet. Von den vier Tests konnte er mit
einiger Mühe drei benennen (allerdings nicht alle mit richtigem Namen und in richtiger Reihenfolge), auf Nachfrage dann auch den vierten. Es bestätigte sich dann aber, was ich auch schon im Messprotokoll in der Akte gesehen hatte: die beiden Messbeamten hatten die Verkehrsdichte nicht notiert. Dies ist aber für die Überprüfung der Messung und Verwertung im Gerichtsverfahren zwingend erforderlich. Auch war zweifelhaft, ob der  Nulltest innerhalb der richtigen Parameter durchgeführt worden war.

Mit dem Richter verständigte ich mich dann sehr schnell auf eine Reduzierung des Bußgeldes von 100,- € auf 35,- €. [Dieser Verständigung liegt folgendes zugrunde: die Messung mit dem RIEGL FG-21 P erfolgte hier im Nahbereich – in 95 m Entfernung. Dabei ist eine Fehlmessung durch Ausweitung des Laserstrahls nach ordnungsgemäßer Einrichtung und richtiger Handhabung selbst bei starker Verkehrsdichte – die in der Mittagszeit unwahrscheinlich ist – zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht sonderlich wahrscheinlich. Da ist der Spatz in der Hand (Bußgeld unter 40,- € und keine Eintragung im VZR) dann besser als auf die Taube auf dem Dach (nur evtl. Freispruch)]

Der Vorteil für den Mandanten: Neben der erheblichen Reduzierung des Bußgeldes gibt es auch keine Eintragung von Punkten im VZR. Soweit der erfreuliche Ausgang des Verfahrens …

Noch interessanter ist, wie es zum hier wiedergegebenen Zitat der Richters kam. Dies ergab sich am Ende bzw. nach Ende der Hauptverhandlung. Der Richter entließ die beiden Messbeamten als Zeugen und dankte diesen ausdrücklich und eingehend für ihre gute Arbeit [wohlgemerkt: die Verkehrsdichte war nicht protokolliert worden und die richtige Durchführung des Nulltests zumindest strittig, auch war deshalb das Bußgeld unter die Punktegrenze gefallen]!

Er sagte, dass bei den anderen Verhandlungen in Bußgeldsachen die Messbeamten häufig noch nie von den durchzuführenden Gerätetests bei dem RIEGL FG 21-P gehört hätten oder diese richtig durchführen würden. Was er sich schon hätte  anhören müssen … Die Verhandlungen wurden regelmäßig ausgehen wie das ‘Hornberger Schießen’. Die heutige Aussage der Messbeamten sei im Vergleich dazu “das Highlight der Woche”, das müsse er im Anschluss gleich einem Richterkollegen erzählen.

Er hoffte nur, dass die Öffentlichkeit nicht mal erfährt, wie oft die Messbeamten mit dem RIEGL FG 21-P fehlerhaft arbeiten, sonst würde demnächst eine Lawine an Einsprüchen gegen die Bußgeldbescheide eingehen.

Diese Äußerungen des Richters waren, wie man sich leicht vorstellen kann, dann mein “Highlight der Woche” und sind es hoffentlich auch für Sie.