Verjährung im Bußgeldverfahren

Aus aktuellem Anlaß [ein Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung  gegen eine Mandantin hat sich durch Verfolgungsverjährung erledigt, wodurch ihr u.a. ein einmonatiges Fahrverbot erspart bleibt] ein paar Dinge zur Verjährung von  Bußgeldverfahren wegen Verstößen in Straßenverkehr:

Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr beträgt die Frist für die sog. Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG zunächst drei Monate. Diese Regelung geht der allgemeinen Regelung für Bußgeldverfahren in § 31 OWiG vor.

In § 33 OwiG sind eine ganze Reihe von Ereignissen geregelt, welche die Verfolgungsverjährung unterbrechen. Diese gelten auch bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Das wichtigste der in § 33 OwiG geregelten Ereignisse ist die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wobei schon die Anordnung dieser Bekanntgabe ausreichend ist, um die Verjährung zu unterbrechen.

Die Unterbrechung der Verjährung bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt die Frist (hier: drei Monate) erneut zu laufen beginnt.

Danach wird die Verjährung auch durch den Erlaß des Bußgeldbescheides unterbrochen, sofern er in unverjährter Zeit erlassen und dann binnen zwei Wochen zugestellt wird. Nach Erlaß des Bußgeldbescheides verlängert sich die Frist für die Verfolgungsverjährung dann gemäß § 26 Abs. 3 StVG auf sechs Monate.

Ist der Bußgeldbescheid erstmal erlassen, wird die Frist für die Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG nur noch selten erreicht, da dann weitere Unterbrechungstatbestände des § 33 OWiG greifen. Die dreimonatige Verjährungsfrist vor Erlass des Bußgeldbescheides kann hingegen schon eher mal ablaufen, ohne dass ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, was für den oder die Betroffene/n natürlich die beste Lösung ist.