Strafbefehl ist kein Bußgeldbescheid, sondern strafgerichtliche Verurteilung

Aus leider immer mal wieder aktuellem Anlass ein Hinweis für alle Nichtjuristen: ein Strafbefehl ist kein Bußgeldbescheid, sondern steht einer strafrechtlichen Verurteilung gleich (§ 407 StPO).

Dies bedeutet, dass ein Strafbefehl gegen den nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird, wie eine reguläre strafrechtliche Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen wird. Je nach Höhe der verhängten Geld- oder Freiheitsstrafe wird ein Strafbefehl daher auch im Führungszeugnis gemäß § 32 BZRG bzw. erweiterten Führungszeugnis nach § 30 a BZRG eingetragen, in jedem Fall aber bei  unbeschränkten Auskünften nach § 41 BZRG mitgeteilt.

Bei Verkehrsstraftaten werden darüber hinaus auch in ganz erhebliche Ausmaß Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen, obwohl dies im Strafbefehl nicht aufgeführt wird!

Was im Strafbefehl stehen muss, ist in § 409 StPO geregelt. Regelmäßig werden durch Strafbefehl gemäß § 407 Abs. 2 StPO Geldstrafen verhängt, bei Verkehrsdelikten auch die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Zur Begriffsverwirrung mag teilweise beitragen, dass in Österreich z.B. bei verkehrsrechtlichen Delikten Bußgelder durch Strafverfügungen geltend gemacht werden. Die österreichische Strafverfügung ist einem deutschen Bußgeldbescheid nach § 65 OwiG, § 66 OWiG vergleichbar. Der deutsche Strafbefehl ist hingegen eine vereinfachte Form einer strafgerichtlichen Verurteilung.

Wichtig ist beim Strafbefehl die Frist innerhalb der gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden kann. Diese beträgt gemäß  § 410 StPO nur zwei Wochen nach Zustellung. Der Einspruch muss bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

Dabei muss der Einspruch auch tatsächlich innerhalb von zwei Wochen bei dem Gericht eingehen bzw. eingelegt werden. Die rechtzeitige Absendung per Post genügt also nicht, entscheidend ist der Eingang bei Gericht. Es empfiehlt sich daher immer, den Einspruch vorab per Fax zu übersenden.

Sollte man die Frist ohne eigenes Verschulden verpasst haben, weil man z.B. länger im Urlaub war, so ist nicht alles verloren. Allerdings ist dann Eile geboten. Es besteht die Möglichkeit gemäß § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis zu beantragen und den versäumten Einspruch nachzuholen.

Die Frist beträgt gemäß § 45 StPO aber nur eine Woche ab Wegfall des Hindernisses, d.h. im vorgenannten Beispiel eine Woche ab Urlaubsrückkehr, und die Tatsachen für die unverschuldete Fristversäumnis sind glaubhaft zu machen (z.B. Flugtickets oder eidesstattliche Versicherung einer anderen Person).

Nach rechtzeitigem Einspruch findet dann gemäß § 411 StPO eine Hauptverhandlung statt, in der man sich gegen den Tatvorwurf verteidigen kann. Spätestens nach Zustellung eines Strafbefehls sollte man aber einen Strafverteidiger beauftragen, um sich sinnvoll gegen den Tatvorwurf zur Wehr setzen zu können.