Kann ein Fitness-Studio-Vertrag vorzeitig gekündigt werden?

Wer kennt das nicht: nach einem Blick in den Spiegel oder auf die Waage reift der Entschluss, dass man etwas für seine Figur bzw. seine Gesundheit  tun müsste. Auch gute Neujahrsvorsätze oder der herannahende Sommer führen dazu, dass ein Fitnessstudio aufgesucht und ein Vertrag abgeschlossen wird.

Wenn der Sommer vorbei ist, lässt dann der Elan wieder nach oder es finden sich andere Gründe, warum man vermeintlich oder auch tatsächlich nicht mehr ins Fitnessstudio gehen kann. Dann kommt recht schnell der Wunsch auf, den Vertrag doch wieder zu beenden, am besten möglichst schnell.

Der Bundesgerichtshof hat am 08.02.2012 (Az.: XII ZR 42/10)  entschieden, dass eine Erstlaufzeit eines Fitness-Studio-Vertrages von 24 Monaten grundsätzlich wirksam sein kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem Fitness-Studio-Vertrag in der Regel um einen Gebrauchsüberlassungsvertrag.

Dieser wird  nicht anhand von § 309 Nr. 9 BGB geprüft, da diese Norm nur die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen Anwendung findet.

Als Gebrauchsüberlassungsvertrag findet die Prüfung des Bundesgerichtshofs anhand von § 307 BGB statt. Danach soll eine 24-monatige Laufzeit des Vertrages den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Insofern greift der Bundesgerichtshof dann doch indirekt auf die Regelung in § 309 Nr. 9 BGB zurück, welche auch bei der anhand des Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen sein soll.

Vieles kommt dabei aber auf den Einzelfall darauf an, insbesondere auf die vertraglichen Leistungen und die Gestaltung der vertraglichen Regelungen. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wurde ganz unterschiedlich darüber entschieden, welche Laufzeit eines Fitnessstudiovertrags gültig sein kann.

Teilweise wurde eine Erstlaufzeit von sechs Monaten für zulässig gehalten (OLG  Celle, Az.: 13 U 38/94; OLG Hamm, Az..:17 U 165/90), bei anderen Gerichte 12 Monate oder vereinzelt bis zu 24 Monaten. Es bleibt insofern abzuwarten, ob die Rechtsprechung der Instanzgerichte sich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs insoweit ändern wird. Inhaltlich überzeugt die Begründung des Bundesgerichtshof nicht. Es fehlt jegliche Abwägung der Parteiinteressen und es wird auch nur pauschal indirekt auf § 309 Nr. 9 BGB verwiesen.

Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der vertraglichen Erstlaufzeit kann dem Kunden jedoch das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu stehen. Ein solcher wichtiger Grund kann z.B. bei einer Erkrankung, Schwangerschaft oder einem Umzug in eine andere Stadt vorliegen. Auch insofern kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Ganz anders sieht die Situation aus, wenn sich eine Fitnessstudio-Vertrag aufgrund von Vertragsklauseln nach Ablauf der Laufzeit automatisch verlängern soll. Nach der Rechtsprechung mehrerer Gerichte (OLG Frankfurt, Az.: 6 U 164/93; OLG Düsseldorf, Az.: 6 U 276/90; OLG Karlsruhe, Az.: 10 U 6/88; LG Dortmund Az.: 8 O 346/90) liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor, wenn über die Mindestlaufzeit des Vertrages hinaus eine automatische Verlängerung für einen Zeitraum vorgesehen ist, der nicht deutlich niedriger als die Erstlaufzeit des Vertrages.

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 5. Dezember 1994, Aktenzeichen: 6 U 164/93) hat dazu ausgeführt: „Die automatische Verlängerung eines laufenden Dauerschuldverhältnisses birgt für den Kunden stets die Gefahr, die für die Vertragsbeendigung einzuhaltende Erklärungsfrist versehentlich zu versäumen und so das Vertragsverhältnis ohne seinen Willen fortsetzen zu müssen.“

Demgegenüber sah das OLG Frankfurt kein schutzwürdiges Interesse auf Seiten des Fitnessstudio-Betreibers, da im dortigen Fall alle Kunden in der Nutzung der Einrichtung im Prinzip völlig frei waren.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 4.12.1996 (Az.: XII ZR 193/95) eine stillschweigende Verlängerung von sechs Monaten als zulässig erachtet. Auch insofern kommt es also auf die konkreten Regelungen im Vertrag an.

In einem von uns gerade bearbeiteten Fall hat das Fitnesstudio in seinen  Vertragsbedingungen geregelt, dass sich die Vertragsdauer um jeweils zwölf Monate verlängert, wenn der Vertrag nicht mindestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages gekündigt wird. Die Erstlaufzeit von 18 Monaten war bei diesem Vertrag bereits abgelaufen.

Wir haben dem Fitness-Studio daher mitgeteilt, dass diese Klausel unwirksam ist und die Kündigung unserer Mandantin jederzeit zum dritten Werktag des Monats zum Ablauf des gleichen Monats möglich ist und das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet ist.

Im Übrigen: Unsere Mandantin möchte sich auch weiterhin sportlich betätigen, nur halt nicht mehr in diesem Fitness-Studio.

Sehr instruktiv zu dieser gesamten Thematik sind auch
diese Übersicht der Verbraucherzentrale Hamburg
und
dieser Artikel der Stiftung Warentest.