Bundesverfassungsgericht: Menschenwürde von Ausländern ist auch zu schützen

Mal wieder ein satter Paukenschlag aus Karlsruhe: das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden (Az. 1 BvL 10/10), dass die Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz offensichtlich unzureichend sind.

Es hat in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht.

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist und bis dahin Leistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 entsprechend den Vorschriften für Sozialhilfe gemäß § 28 SGB XII zu gewähren sind.

Da das Asylbewerberleistungsgesetz nicht nur für Asylbewerber, sondern auch für Ausländer gilt, die keine Aufenthaltserlaubnis haben und nur geduldet sind, betrifft das Urteil wohl ca. 130.000 Menschen, die nun einen gegenüber dem bisherigen Regelsatz von 224,–  Euro monatlich deutlich höheren Betrag von 336,– Euro monatlich erhalten. Für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens wird davon nun anstatt 40,– Euro monatlich ein Betrag von 130,– Euro monatlich ausgezahlt.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist eine jener Entscheidungen, bei der man sich wundert, dass erst jetzt jemand auf die Idee gekommen ist, diese Frage vor das Bundesverfassungsgericht zu einer Entscheidung zu bringen. Immerhin schön, dass diese Frage jetzt so deutlich vom Bundesverfassungsgericht entschieden worden ist und nebenbei auch klargestellt wurde, dass auch die Menschenwürde von Ausländern in Deutschland gemäß Art. 1 Abs. 1 GG geschützt ist.

Hier noch Presseartikel zu dem Thema:

taz: Endlich Existenzminimum
SPON: Asylbewerber müssen ab sofort mehr Geld bekommen
Tagesspiegel: Asylbewerber haben Anspruch auf mehr Geld
taz: Essenspakete statt Hartz IV