Saarländischer Verfassungsgerichtshof bestätigt Anspruch des Betroffenen auf Übermittlung von lesbarer Falldatei und Statistikdatei im Bußgeldverfahren

Wie uneinheitlich bundesweit in Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr entschieden wird, zeigt ein aktueller Beschluss  des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 27. April 2018.

Während es in anderen Bundesländern längst üblich ist, dem Betroffenen auf Antrag über seine Verteidiger/seinen Verteidiger eine lesbare Falldatei mit den Rohmessdaten und die Statistikdatei des Messgeräts zu übermitteln, war dies im Saarland bisher offenkundig nicht der Fall und hat zu dem Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes vom 27. April 2018, Az. Lv 1/18, geführt, in dem der Saarländische Verfassungsgerichtshof sehr deutlich herausstellt:

1. Die Nichtzugänglichmachung einer lesbaren Falldatei mit Token-Datei und Passwort sowie der Statistikdatei verletzen das Gebot eines fairen Verfahrens und das Gebot des rechtlichen Gehörs.

2. Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgenden Gebot der Waffengleichheit folgt, dass ebenso, wie dem „Ankläger“ Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, einen Tatvorwurf nachzuweisen, einem im Bußgeldverfahren Betroffenen Zugang zu den Informationen gewährt werden muss, die er benötigt, um sich gegen den Vorwurf zu verteidigen oder durch einen Verteidiger verteidigen zu lassen.

Der Verfassungsgerichthof hat daher die Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts St. Ingbert  aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen als den vorbefassten Bußgeldrichter des Amtsgerichts St. Ingbert zurückverwiesen. Die Entscheidung können Sie in Gänze hier nachlesen.