Darf die Prüfbescheinigung bei der Hauptuntersuchung verweigert werden, wenn das Verfallsdatum der Erste-Hilfe-Materialien überschritten ist?

Kürzlich habe ich den Beitrag mit dem Titel „Darf die Polizei das Verfallsdatum von Erste-Hilfe-Materialien überprüfen?“ veröffentlicht. In einer Leseranfrage wurde jetzt angefragt, ob die Prüfbescheinigung bei der Hauptuntersuchung verweigert werden darf, wenn das Verfallsdatum der Erste-Hilfe-Materialien überschritten ist.

Dazu kann ich Folgendes sagen:

Der Inhalt der Hauptuntersuchung ergibt sich aus § 29 StVZO in Verbindung mit Anlage VIII und Anlage VIIIa.

In Ziffer 6.7.2 der Anlage VIIIa ist geregelt, dass die Zulässigkeit der Ausführung von Warndreieck/Warnleuchte und Verbandkasten überprüft werden soll.

Nach § 35 h Absatz 1 StVZO sind aber nur in Kraftomnibussen Verbandkästen mitzuführen. Für sonstige Fahrzeuge bestimmt § 35 h Absatz 3 StVZO, dass Erste-Hilfe-Material mitzuführen ist, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist dabei in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.

Der Gesetzgeber unterscheidet somit zwischen Verbandkästen, die in Kraftomnibussen mitzuführen sind, und Behältnissen für Erste-Hilfe-Materialien, die in sonstigen Kraftfahrzeugen mitzuführen sind.

Ziffer 6.7.2 der Anlage VIIIa spricht aber nur davon, dass Verbandkästen zu überprüfen sind, nicht jedoch Behältnisse im Sinne von § 35 h Absatz 3 StVZO. Es stellt sich insofern die Frage, ob die Formulierung „Verbandkasten“ in Ziffer 6.7.2 der Anlage VIIIa auch Behältnisse für Erste-Hilfe-Materialien im Sinne von § 35 h Absatz 3 StVZO umfasst.

Darüber kann man sich vortrefflich streiten. Eine systematische Auslegung spricht gegen die Überprüfung von Behältnissen für Erste-Hilfe-Materialien im Sinne von § 35 h Absatz 3 StVZO, da § 35 h StVZO insofern deutlich zwischen Verbandkästen in Absatz 1 und Behältnissen für Erste-Hilfe-Materialien in Absatz 3 unterscheidet.

Die grammatische Auslegung nach dem Wortlaut spricht wohl eher für eine Überprüfung, da der Begriff „Verbandkasten“ praktisch synonym für sämtliche Behältnisse mit Erste-Hilfe-Materialien in Autos benutzt wird.

Ob der Gesetzgeber sich bei der Verabschiedung des Gesetzes dieser Thematik bewusst war, müsste man aus den Materialien zur Begründung und der Diskussion des Gesetzes nachsehen (historische Auslegung).

Was den Sinn und Zweck der Norm betrifft (teleologische Auslegung), geht es um die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und darum, die Insassen und andere Verkehrsteilnehmer bei einem Verkehrsunfall vor Verletzungen zu schützen oder deren Ausmaß oder Folgen zu mildern (Schutz von Verkehrsteilnehmern). Danach wird man wohl davon ausgehen müssen, dass auch Behältnisse mit Erste-Hilfe-Materialien unter Ziffer 6.7.2 der Anlage VIIIa fallen.

Eine andere Frage ist aber, ob das Verfallsdatum von Erste-Hilfe-Materialien geprüft werden darf bzw. muss. Ziffer 6.7.2 der Anlage VIIIa spricht von einer Überprüfung der Zulässigkeit des Verbandkastens.

Wie bereits in dem Beitrag „Darf die Polizei das Verfallsdatum von Erste-Hilfe-Materialien überprüfen?“ erläutert, dürfte sich aus der DIN 13164 nichts zum Verfallsdatum der darin aufgeführten Erste-Hilfe-Materialien ergeben. Dies spricht dafür, dass der Prüfer bei der Hauptuntersuchung zwar die Vollständigkeit des Verbandkastens bzw. der Erste-Hilfe-Materialien überprüfen muss, eine Verpflichtung oder Berechtigung das Verfallsdatum von Erste-Hilfe-Materialien zu beanstanden, ergibt sich daraus aber nicht. Wenn die DIN 13164 nichts zum Verfallsdatum sagt, kann diese auch nicht bei der Hauptuntersuchung beanstandet werden. Die Überprüfung der Voraussetzungen des Medizinproduktegesetzes ist weder Aufgabe noch Gegenstand der Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO.

Selbst wenn man dies anders sieht, würde es sich dabei nur einen geringen Mangel im Sinne von Ziffer 3.1.4.2 der Anlage VIII handeln, bei dem eine Prüfplakette zugeteilt werden kann.

Aus den vorstehenden Erwägungen gehe ich allerdings davon aus, dass das Verfallsdatum von Erste-Hilfe-Materialien nicht Gegenstand der Hauptuntersucherung ist und daher die Prüfplakette nicht verweigert werden darf, wenn das Verfallsdatum überschritten ist.