Nutzungsausfallentschädigung bei Verkehrsunfall

Ein häufig auftretendes Thema bei Verkehrsunfällen ist die sog. Nutzungsausfallentschädigung.  Es handelt sich dabei um eine in Literatur und Rechtsprechung entwickelte Schadensposition.

Ein Inhaber eines Kraftfahrzeugs, der aufgrund eines Unfalls sein Fahrzeug für bestimmte Zeit nicht mehr nutzen kann, bekommt für diesen Zeitraum eine Entschädigung dafür, die sog. Nutzungsausfallentschädigung.

Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Verlust abstrakter Gebrauchsvorteile kompensiert werden soll, der in der ständigen Verfügbarkeit des Fahrzeuges liegt und dem nach der Verkehrsauffassung ein eigener Vermögenswert zukommt.

Wenn das Fahrzeug durch den Unfall fahruntüchtig ist, wird entweder für die erforderliche Dauer der Reparatur eine Entschädigung gezahlt, wenn der Betroffene sein Recht auf Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht wahrnimmt. Ist das Fahrzeug noch fahrtüchtig, wird eine Entschädigung gezahlt, wenn eine Reparatur des Fahrzeuges nachgewiesen wird.

Wenn das Fahrzeug so stark beschädigt ist, dass ein Totalschaden vorliegt, hat der Geschädigte solange einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wie die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs dauert. Je nach Alter des Fahrzeugs kann dies unterschiedlich lange dauern, üblicherweise wird eine Zeitspanne von 14 Tage angesetzt.

Im Einzelfall kann dies aber auch länger dauern, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13.02.2012 (Az. 12 U 1265/10) zeigt. In dem dort entschiedenen Fall wurde ein gerade mal fünf Tage zugelassenes Fahrzeug erheblich beschädigt, so dass der Geschädigte Anspruch auf Anschaffung eines Neufahrzeugs hatte.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung erhob vorgerichtlich den Einwand eines 50 %igen Mitverschuldens am Unfall [im gerichtlichen Verfahren wurde die volle Haftung dann nicht mehr bestritten]. Der Geschädigte beauftragte nach einer Bedenkzeit von einer Woche einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenhöhe.

Dies war nach dem OLG Koblenz „zumal in Anbetracht der streitigen Frage der Unfallverursachung und der damit verbundenen unklaren Regulierungssituation – noch angemessen“.

Nach Vorliegen des Gutachtens bestellte der Geschädigte dann ein Neufahrzeug. Die Auslieferung des Neuwagens dauerte dann siebeneinhalb Wochen. Der Geschädigte machte daher für einen Zeitraum von 66 Tagen eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 50,- Euro pro Tag geltend, insgesamt somit 3.300,- Euro. Der Klage gab das OLG Koblenz in der Berufung vollumfänglich statt.

Zur Begründung führt das OLG Koblenz aus, dass die Nutzungsbeeinträchtigung für den Geschädigten während des gesamten Ausfallzeitraumes fühlbar gewesen ist. Der erforderliche Wille zur Nutzung des Fahrzeuges und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit lagen vor.

Insofern war nicht nur auf den Geschädigten selbst abzustellen (der sich zeitweilig auf einer Kur befand) , sondern auch auf dessen Familienangehörige (vorliegend die Ehefrau) oder sonstige Nutzungsberechtigte, denen der Unfallwagen zur Verfügung gestanden hätte.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird anhand des objektiven Wertes der entgangenen Nutzung bestimmt, d.h. dem Wert der der Verfügbarkeit eines bestimmten Fahrzeug am Markt generell zukommt.

Die Berechnung erfolgt bei privat genutzten regelmäßig nach einem Faktor der für den jeweiligen Kfz-Typ aufzuwendenden Vorhaltekosten und dem Nutzungswert des Fahrzeugs. Dafür wird in der Praxis  das Tabellenwerk von Sanden/Danner/Küppersbusch verwendet. Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug der Kategorie F zuzuordnen, woraus sich der Betrag von 50,- Euro pro Tag ergab.