Stellungnahme zu den Wasserverträgen im Abgeordnetenhaus – Teil 7
Hier können Sie Teil 1 und Teil 2 und Teil 3 und Teil 4 und Teil 5 und Teil 6 meiner Stellungnahme vor dem Sonderausschuss Wasserverträge im Berliner Abgeordnetenhaus am 8. Juni 2012 lesen:
VII. Antragsbefugnis vor dem Verfassungsgerichtshof
„Es stellt sich dann noch die Frage, wer für ein Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof antragsbefugt ist. Dazu ergeben sich aus unseren Ausführungen im Leitfaden und dem Gutachten des wissenschaftlichen Parlamentsdienstes keine wesentlichen Differenzen bezüglich der rechtlichen Darlegungen.
Einzelne Fraktionen können in jedem Fall in Prozessstandschaft für das Abgeordnetenhaus im Rahmen eines Organstreitverfahrens vor den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin einen Antrag stellen. Bezüglich einzelner Abgeordneter ist dies durch den Berliner Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden worden.
[Ergänzende Anmerkung: Hinsichtlich der Antragsbefugnis bei Verletzung des Budgetrechts des Abgeordetenhauses gibt es noch keine Entscheidung. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat allerdings jüngst entschieden (Beschluss vom 20.12.2011, Az. 159/10), dass auch einzelne Abgeordnete ein Organstreitverfahren bezüglich ihrer Rechte aus Art. 45 der Verfassung von Berlin einleiten können. Da die §§ 14 Abs. 1, 36 VerfGHG-Bln davon sprechen, dass andere Beteiligte, die durch die Verfassung von Berlin mit eigenen Rechten ausgestattet sind, ein Organstreitverfahren betreiben können, spricht diese Entscheidung sehr stark dafür, dass einzelne Abgeordnete auch die Verletzung des Budgetrechts vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machen können.] Insofern kann ich auf die Darstellungen in unserem Leitfaden verweisen.
Damit möchte ich zunächst meine Ausführungen abschließen und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.“