Was zu viel ist zu viel – 11facher Betrag der gesetzlichen Anwaltsgebühren abgerechnet

Meistens lehne ich  es ja ab, neue Mandanten in Honorarprozessen gegen ihre vorigen Anwälte zu vertreten. In diesem Fall war das Verhalten der Kollegen aber einfach zu dreist.

Die Kollegen wurden von meinem Mandanten im November 2011 beauftragt, die Vertretung in einem landgerichtlichen Verfahren in einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung zu übernehmen.

Man vereinbarte ein Stundenhonorar von 250 € netto, wobei nach Angaben meines Mandanten für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt eine Kostenobergrenze von 5.000 € angegeben wurde. Der Streitwert für die Klage beträgt etwas über
13.000 €.

Die Klage hatte vorher noch eine andere Kanzlei  gefertigt und eingereicht.  die Kollegen fertigten nach Mandatsübernahme im November 2011 einen kurzen Schriftsatz, mit dem sie eine Fristverlängerung beantragten.

Im Dezember 2011 folgte dann ein sechsseitiger Schriftsatz mit dem zur Sach- und Rechtslage vorgetragen wurde. Das Landgericht beraumte im Januar 2012 einen Termin im Mai 2012 an.

Im März 2012 fertigten die Kollegen dann nochmal einen dreiseitigen Schriftsatz an das Landgericht, mit dem auf richterliche Hinweise reagiert wurde.

Im Mai 2012 legten die Kollegen dann fünf Tage vor dem Termin das Mandat nieder und beantragten eine Terminsverlegung wegen der Mandatsniederlegung.

Dies erfolgte an einem Donnerstag, der Termin war auf den darauf folgenden Dienstag anberaumt. Der Mandant erhielt erst am Freitagnachmittag Mitteilung davon und konnte so  kurzfristig keinen neuen Prozessvertreter finden. Das Gericht lehnte die Terminsverlegung verständlicherweise ab, so dass Versäumnisurteil gegen meinen Mandanten erging.

Für ihre Tätigkeit hatten die Kollegen meinem Mandanten bereits Rechnungen in Höhe von über 4.000 € gestellt, welche dieser auch bezahlt hatte. Nach ihrer Mandatsniederlegung schicken sie noch zwei weitere Rechnung über weitere 3.500 € und machen diese nunmehr im Klagewege geltend.

Das gesetzliche Honorar der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG beträgt vorliegend knapp 700 € brutto. Die Kollegen haben für ihre Tätigkeit insgesamt über 7700 € brutto in Rechnung gestellt. Die Rechnungen weisen auch noch nicht einmal aus, welche Tätigkeiten die Kollegen in den abgerechneten Zeiträumen  erbracht haben, sondern beinhalten nur eine einfache Aufstellung, an welchen Tagen wie viel Zeit abgerechnet wurde.

Das ist dann alles doch ein bisschen zu viel des Schlechten, weshalb ich unter Hinweis auf die unsubstantiierten Rechnungen und die gemäß § 3a Abs. 2 RVG  unangemessene Vergütung sowie die Mandatsniederlegung zur Unzeit gemäß § 627 Abs. 2 BGB die Klageabweisung beantragt habe. Was zu viel ist zu viel …