Pussy Riot – wäre das in Deutschland strafbar?

Große Berichterstattung in den Medien erfolgt derzeit über den Prozess und die Verurteilung von drei Mitgliedern der russischen Punkrock-Band Pussy Riot.

Bei einer Aktion am 21. Februar 2012 hatten Mitglieder der Band in der Christ-Erlöser-Kathedrale in Moskau vor dem Altar ein Punkgebet gegen Vertreter der russisch-orthodoxen Kirche und Präsident Wladimir Putin gesprochen.

Dabei sagten sie laut Medienberichten u.a. folgendes:

Mutter Gottes, Jungfrau, verjage Putin Verjage Putin, Verjage Putin
Schwarze Kutte, goldene Epauletten
Alle Gemeindemitglieder kriechen zur Verbeugung
Das Phantom der Freiheit ist im Himmel

Scheiße, Scheiße, Gottesscheiße Scheiße, Scheiße, Gottesscheiße

Kirchlicher Lobgesang an die verfaulten Führer

Der Patriarch Gundjajew [weltlicher Name von Patriarch Kirill] glaubt an Putin
Besser sollte er, der Hund, an Gott glauben
Der Gürtel der seligen Jungfrau ersetzt keine Demonstrationen
Bei den Protesten ist die Jungfrau Maria mit uns!

Drei Bandmitglieder, Nadeschda Tolokonnikowa, Maria Alechina und Jekaterina Samuzewitsch, wurden unmittelbar festgenommen und Untersuchungshaft angeordnet. Es wurde dann gegen sie Anklage wegen grober Verletzung der öffentlichen Ordnung (Rowdytum) gemäß § 213 Nr. 2 des russischen Strafgesetzbuchs erhoben.

Dieser sieht laut Medienberichten eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren vor. Nach diesem ins Englische übersetzten Gesetzestext ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen.

Ein Moskauer Gericht hat die drei jungen Frauen, zwei davon Mütter von kleinen Kindern, zu zwei Jahren Straflager verurteilt und in der Urteilsbegründung von  „Anstiftung zum religiösen Hass“ gesprochen.

Das gesamte Verfahren und der Urteilsspruch haben zu Recht viel Kritik und Empörung ausgelöst und es ist sehr zu hoffen, dass das Urteil in der Berufung zumindest herabgesetzt wird. Die erlittene Untersuchungshaft wird aber kaum gutzumachen sein.

Interessant ist in diesem Zusammenhang vielleicht, ob und wie die Aktion von Pussy Riot in Deutschland geahndet worden wäre, z.B. wenn im Münchener Dom ein Punkgebet über Bundeskanzlerin Merkel und den Papst in der oben beschriebenen Weise abgehalten worden wäre.

Zwei kaum bekannte Bestimmungen des Strafgesetzbuches wären hier einschlägig:

§ 166 StGB bestimmt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn jemand öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

§ 167 StGB bestimmt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn jemand den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt.

Beide Bestimmungen wären hier wohl einschlägig, wobei man sich über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 166 StGB vielleicht streiten könnte. Im Endeffekt würde dies aber auch keinen Unterschied machen, da in jedem Fall eine Störung der Religionsausübung gemäß § 167 StGB vorliegen würde und auch eine Beleidigung [„Hund“] gemäß § 185 StGB.

Auch wenn man an der deutschen Justiz zu Recht einiges kritisieren kann und muss: selbst im konservativen Bayern würde für einen solchen Vorfall nicht mehr als eine Geldstrafe verhängt werden. Daran lässt sich dann schon ein Unterschied zwischen der Justiz in Deutschland und in Russland erkennen.