Versagung von Prozesskostenhilfe verfassungswidrig

Unsere Mandantin klagt gegen eine Versicherung auf Auszahlung ihrer vorzeitig gekündigten Lebensversicherung (Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht).

Da das Scheidungsverfahren noch läuft, weigert sich die Versicherung mit Verweis auf die Regelung in § 29 VersAusglG, ihr den Rückkaufswert auszuzahlen.

Unsere Mandantin hat jedoch mehrfach mitgeteilt, dass sie von ihrem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht. Strittig ist, ob dieses auch noch nach der Kündigung erklärt werden kann.

In erster Instanz wurde ihr vom Landgericht Neuruppin Prozesskostenhilfe für die Klage bewilligt. Nach einem Richterwechsel war der neue Richter aber der Auffassung, dass der Auszahlung der Versicherungsleistung § 29 VersAusglG entgegensteht.

Dagegen beantragen wir, unserer Mandantin Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts lehnte aber die Bewilligung Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit einer mehrseitigen Begründung ab.

Nachdem auch eine Anhörungsrüge erfolglos blieb, legten wir Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ein.

Dieser wurde vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg nunmehr mit Beschluss vom 15. März 2013, VfGBbg 49/12, stattgegeben und der Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben.

Das Verfassungsgericht sah die Rechtsschutzgleichheit verletzt, da das Brandenburgische Oberlandesgericht im Prozesskostenhilfeverfahren über die für den Klageanspruch maßgebliche ungeklärte und umstrittene Rechtsfrage entschieden hat, ob zu den zu unterlassenden Zahlungen im Sinne von § 29 VersAusglG auch die auf eine Kündigung des Versicherungsvertrages folgende Auskehr des Rückkaufswertes gemäß § 169 VVG zählt.

Diese Entscheidung müsse jedoch dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben. Das Brandenburgische Oberlandesgericht habe das Erfordernis der Erfolgsaussichten überspannt.

Das Verfahren geht nun wieder zurück an das Brandenburgische Oberlandesgericht, das nunmehr erneut über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden hat.