Keine generelle Haftung für Internetanschluss

Ein echter Dauerbrenner sind Abmahnungen wegen illegalem Filesharing. Ein erfreuliches Urteil für Anschlussinhaber ist jetzt durch das OLG Köln (Az. 6 U 239/11) verkündet worden.

Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass ein sog. Anscheinsbeweis dafür spricht, dass eine Rechtsverletzung durch den Inhaber des Internetanschlusses  begangen wurde, wenn ein geschütztes Werk von seiner IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dieser Anscheinsbeweis kann aber erschüttert werden.

Das OLG Köln führt dazu aus, dass diese Annahme erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt wird, „wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs – nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses – ergibt. Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschluss­inhabers – wie sein Ehegatte – selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können.

Im vorliegenden Fall konnte das OLG Köln nicht feststellen, dass die Ehefrau „wusste oder annehmen musste, ihr Ehepartner werde über ihren Internetanschluss Rechtsverletzungen begehen, die sie durch zumutbare Maßnahmen verhindern konnte. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass es auch noch nach der Abmahnung der Klägerin zu Urheberrechtsverstößen unter Benutzung des Internetzugangs gekommen ist.

Die Ehefrau haftete daher nicht für die durch ihren Ehemann begangene Rechtsverletzung. Das OLG Köln hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, so dass in letzter Instanz der Bundesgerichtshof darüber entscheiden wird, wenn der Rechteinhaber Revision einlegt.

Das Urteil des OLG Köln zeigt aber in jedem Fall deutlich auf, dass es immer auf den Einzelfall ankommt und es keine generelle Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechtsverletzungen gibt, die über diesen Anschluss begangen werden.