Stellungnahme zu den Wasserverträgen im Abgeordnetenhaus – Teil 3

Hier können Sie Teil 1 und Teil 2 meiner Stellungnahme vor dem Sonderausschuss Wasserverträge im Berliner Abgeordnetenhaus am 8. Juni 2012 lesen:

III. Nichtigkeit gemäß § 138 BGB

„Darüber hinaus liegt nach unserer Auffassung auch ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB vor, da § 23.7 des Konsortialvertrages auch gegen die guten Sitten verstößt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstoßen, durch das Dritte gefährdet oder geschädigt werden oder das im Falle der Beteiligung der öffentlichen Hand in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl steht.

Voraussetzung dafür ist, dass alle Beteiligten die entsprechenden Tatsachen kennen, die die Sittenwidrigkeit begründen können, oder diese grob fahrlässig ignorieren. Dass die Regelung in Art. 87 Abs. 1 der Verfassung von Berlin im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurde, daran kann kein Zweifel bestehen.

Dass sich die Vertragspartner über den Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 der Verfassung von Berlin im klaren war, kann nach unserer Auffassung nicht in Zweifel stehen.

Der wissenschaftliche Parlamentsdienst vertritt in seinem Gutachten hingegen die Auffassung, dass nicht ersichtlich, dass durch§ 23.7 des Konsortialvertrages Vermögenswerte des Landes Berlin regelrecht verschleudert werden.Maßstab ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein krasser Widerspruch zum Gemeinwohl und nicht die Verschleuderung von Vermögenswerten.

Dazu erlauben wir uns erneut auf die Tabelle in Seite 36 unseres Leitfadens zu verweisen. In den Jahren von 1999-2009 hat die Regelung in § 23.7 des Konsortialvertrages dazu geführt, dass die Berliner Wasserbetriebe an das Land Berlin 694 Millionen Euro Gewinn abgeführt haben.

Demgegenüber wurden im gleichen Zeitraum an die privaten Anteilseigner 1,183 Milliarden € Gewinn von den Berliner Wasserbetrieben abgeführt.

Die privaten Anteilseigner haben somit fast 500 Millionen Euro mehr erhalten, als das Land Berlin, obwohl das Land Berlin Mehrheitseigentümer ist.

Dies ist geradezu ein Musterbeispiel für das Verschleudern von Vermögenswerten und steht in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl, worauf es vorliegend ankommt.

Die Klausel in § 23.7 des Konsortialvertrages hat in den zehn Jahren von 1999-2009 dazu geführt, dass die privaten Anteilseigner mit ihrem Anteil von 49,9 % einen Anteil von 63 % an den Gewinnen erhielten und das Land Berlin mit seinem Anteil von 50,1 % nur einen Anteil von 37 % an den Gewinnen erhielt. Nach unserer Auffassung liegt darin eindeutig ein krasser Widerspruch zum Gemeinwohl.

Der wissenschaftliche Parlamentsdienst führt in seinem Gutachten noch weiter aus, dass angesichts der diffizilen Rechtslage nicht davon auszugehen sei, dass sowohl der Senat als auch die privaten Anteilseigner sich des Verstoßes gegen das Budgetrecht und das Demokratieprinzip bewusst waren oder dies grob fahrlässig ignoriert haben.

Worin allerdings die diffizile Rechtslage bestehen soll, erläutert der wissenschaftliche Parlamentsdienst nicht. Dies, so meine ich, aus gutem Grund. Die Rechtslage ist keineswegs diffizil.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Konsortialvertrages war beiden Parteien bewusst, dass die Regelung in Art. II § 3 des Teilprivatisierungsgesetzes für nichtig erklärt werden könnte. Genau aus diesem Grund haben sie für diesen Fall die Regelung in § 23.7 des Konsortialvertrages getroffen.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Fünften Änderungsvereinbarung war beiden Parteien die Verfassungswidrigkeit der Regelung sogar positiv bekannt, beides klare Fälle von Bösgläubigkeit.

Das sich durch die Regelung in § 23.7 des Konsortialvertrages eine disproportionale Gewinnverteilung ergeben würde, war beiden Parteien ebenfalls bewusst. Genau dies hatten sie ja für den Fall der Nichtigerklärung von Art. II § 3 des Teilprivatisierungsgesetzes geregelt.

Dass die sich daraus ergebende Gewinngarantie der privaten Anteilseigner zulasten des Landes Berlin gehen würde, war somit offenkundig. Die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, waren den Vertragsparteien in jedem Fall positiv bekannt. § 23.7 des Konsortialvertrages ist danach auch wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig.“

Teil 4 meiner Stellungnahme vor dem Sonderausschuss Wasserverträge im Abgeordnetenhaus am 8. Juni 2012 können Sie hier lesen.