OLG Brandenburg zum Umfang der Auskunftspflicht von Ehegatten im Unterhaltsverfahren

Die Anforderungen an die Auskunftserteilung in Unterhaltsverfahren von Ehegatten wegen Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt sind durch die Rechtsprechung klar definiert, dennoch kommen auch anwaltlich vertretene Ehegatten dem häufig nicht hinreichend nach.

In einem Unterhaltsverfahren der von uns vertretenen Ehefrau hat das Amtsgericht Oranienburg auf unseren Antrag ein Zwangsgeld wegen Nichterteilung der Auskunft festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes wurde vom Brandenburgischen Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. November 2017, Az. 9 WF 311/16, zurückgewiesen.

Das OLG Brandenburg führt zum Umfang der Auskunftspflicht aus:

„Bereits das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Auskunftsberechtigte Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben hat, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht (BGH, FamRZ 1983, 996; OLG Thüringen, FamRZ 2013, 656; OLG Hamm, FamRZ 2006, 865).

Bei Lohn- und Gehaltsempfängern sind anzugeben das gesamte Bruttoeinkommen, nach Monaten getrennt, Art und Höhe aller Abzüge gesetzlicher Art und das sich daraus ergebende Nettoeinkommen (sog. Überschusseinkommen).

Selbständige sind gehalten, Einnahmen und Ausgaben geordnet zusammenzustellen und einen eventuellen Einnahmeüberschuss auszuweisen. Darzulegen sind der Stand des Kapitalkontos und die Höhe der getätigten Entnahmen (OLG Stuttgart, FamRZ 1983, 1267). Ausgabeposten sind so genau darzulegen, dass der Berechtigte imstande ist, deren unterhaltsrechtliche Relevanz nachzuprüfen. Die Ausgaben müssen so konkret dargestellt werden, dass die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von unterhaltsrechtlich relevanten abgegrenzt werden können (Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 13. Aufl., Rz. 693 m.w.N.). Demnach genügt nicht die Aufzahlung einzelner Kostenarten wie Abschreibung, allgemeine Kosten, Versicherungskosten u.s.w., sondern erforderlich ist die genaue Kennzeichnung der einzelnen Ausgabearten und der darauf entfallenden Beträge (BGH, FamRZ 1980, 770).

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach Einnahmen und Kosten darzustellen. Gleiches gilt für Kapitaleinkünfte.“