Arbeit im Gefängnis – Unterlassungansprüche nach dem UWG gegen Justizvollzugsanstalten

Spiegel Online berichtet in einem Artikel „Arbeiten im Gefängnis – Billiglöhner hinter Gittern“ über die Niedriglöhne in Justizvollzugsanstalten mit Nettolöhnen von weniger als 3,- Euro pro Stunde und dass Unternehmen in der freien Wirtschaft durch die Anstaltsbetriebe der Justizvollzugsanstalten geschädigt werden, da sie mit den Niedriglöhnen nicht konkurrieren können.

In dem Artikel wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung den Gefangenen selbst nicht die Möglichkeit eröffnet, einen höheren Lohn einzuklagen, da es sich ja um kein vertragliches Arbeitsverhältnis handele.

Unternehmen, die durch die wirtschaftliche Betätigung der Justizvollzugsanstalten nachteilig betroffen sind, stehen aber hingegen Unterlassungsansprüche nach § 3 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 8 UWG zur Verfügung, weiterhin auch Ansprüche auf Schadenersatz gem. § 9 UWG und ggf. Gewinnabschöpfung gem. § 10 UWG.

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 16. November 2000 – 4 U 171/99 –, Rn. 69) hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu bereits entschieden, dass es unzulässig ist, wenn sich die öffentliche Hand bei ihrem Wettbewerbsverhalten sittenwidriger Mittel bedient, wie z.B. wenn sie unter Mißbrauch ihrer Stellung als öffentlich-rechtlicher Körperschaft oder sonst aus der Verbindung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Interessen einen unzulässigen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern erlangt oder erstrebt (BGH GRUR 1974, 733, 735 — KfZ-Schilderverkauf; NJW 1987, 60, 61 — kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I).

Das OLG Celle (Urteil vom 01. November 1995 – 13 U 29/95 –, Rn. 8) hat auch entschieden, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß die durch eine (hier unbestrittene) systematische Lohntarifunterschreitung geschaffene Möglichkeit einer niedrigeren Preisgestaltung gerade bei einem lohnintensiven Gewerbe auch in dieser Weise ausgenutzt wird und deshalb ein Unterlassungsanspruch besteht.

Die bei Spiegel Online genannte JVA Sehnde wirbt auf ihrer Webseite auch damit, dass die Lohnkosten in der JVA in etwa denen in Billiglohnländer entsprechen und sie in ihren Dienstleistungsbetrieben als verlängerte Werkbank Produktions- oder Montagehallen mit günstigen Lohnkosten bietet.

Betroffene Unternehmen können daher ggf. Unterlassungsansprüche etc. gegen das jeweilige Bundesland geltend machen, dass die entsprechende Justizvollzugsanstalt betreibt.