Bundesgerichtshof: Bearbeitungsentgelte für Kredite können rückwirkend bis zum Jahr 2004 zurückgefordert werden

Nachdem der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 13. Mai 2014 entschieden hat, dass Banken für Verbraucherkredite kein Bearbeitungsentgelt verlangen dürfen, hat der Bundesgerichtshof laut Pressemitteilung mit zwei Urteilen vom heutigen Tage; Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 entschieden, dass die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen für die Rückforderung von rechtswidrig erhobenen Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkredite erst vorlag,

„nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte“.

Folgerichtig führt der Bundesgerichtshof dann noch weiter aus:

„Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.“

Somit können Verbraucher noch bis Jahresende 2014 die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten für Kredite ab den Jahren seit 2004 verlangen. Es ist somit Eile geboten, da die regelmäßige dreijährige Verjährungfrist gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs seit dem Jahr 2011 zu laufen begonnen hat und mit Ablauf des 31.12.2014 alle Rückforderungsansprüche für Bearbeitungsentgelte aus den Jahren 2004 bis entschließlich 2011 verjähren!