Bundesgerichtshof erklärt Bearbeitungsentgelt für Verbraucherkredite als unwirksam

Banken dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof für Verbraucherkredite kein Bearbeitungsentgelt verlangen. Dies hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs entschieden. Die Urteilsbegründung in den beiden Verfahren sind hier und hier nachzulesen.

In den von der Postbank und der National-Bank eingelegten Revisionsverfahren gegen Urteile des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 17. September 2012 – 31 U 60/12) bzw. Landgerichts Bonn (Urteil vom 16. April 2013 – 8 S 293/12)  hat der Bundesgerichtshof unter den Geschäftszeichen XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 ausgeführt, dass die streitigen Bestimmungen über das Bearbeitungsentgelt der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unterfallen und der danach eröffneten Inhaltskontrolle nicht standhalten.

Die Klauseln sind unwirksam, weil die Erhebung eines von der Laufzeit des Darlehens unabhängigen Bearbeitungsentgelts für ein Verbraucherdarlehen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Banken haben nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig zu bemessenen Zins zu decken, daneben können die Banken kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen. Auch sonst seien keine Gründe ersichtlich, die die angegriffenen Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen.