Freispruch trotz Geständnis des Mitangeklagten

In der Anklageschrift wurde meinem Mandanten und dem Mitangeklagten gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall wegen der Entwendung von Zigaretten aus einem Geschäft der Firma S. im Februar 2011 zur Last gelegt.

Dabei soll mein Mandant eine Angestellte abgelenkt haben, während der Mitangeklagte aus einem verschlossenen Metallständer Zigaretten im Wert von ca. 300,00 Euro entwendet haben soll. Aufgrund verschiedener Umstände gab es mehrere Anläufe zur Durchführung der Hauptverhandlung.

Beide Angeklagte waren erheblich und auch einschlägig vorbestraft. Das Gericht unterbreitete im November 2012 während der Hauptverhandlung einen Vorschlag zur Verfahrensbeendigung.

Danach sollte der zur Tatzeit unter doppelter Bewährung stehende Mitangeklagte im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgreich durchgeführte Drogentherapie nochmal eine Bewährungsstrafe bekommen und mein Mandant ebenfalls eine etwas kürzere Bewährungsstrafe.

Mein Mandant entschied sich nach Rücksprache mit mir aufgrund der schwachen Beweislage gegen das Angebot, der Mitangeklagte nahm dieses Angebot aber an, auch weil er noch wegen einem weiteren Diebstahl angeklagt war, und räumte durch seinen Verteidiger die Tatbegehung ein, soweit es seinen eigenen Tatbeitrag betraf. Er wurde dann auch entsprechend verurteilt.

Im Hinblick auf einen Dezernatswechsel konnte das Verfahren gegen meinen Mandanten nicht fortgeführt werden, so dass die Hauptverhandlung nun nochmals begonnen werden musste. Diesmal erschienen auch alle Zeugen, auch der ehemals Mitangeklagte wurde als Zeuge vernommen, sagte aber aus, dass der die Tat nur aufgrund des Angebots der Gerichts auf Ratschlag seines Verteidigers eingeräumt habe.

Die anderen Zeugen konnten sich nach zwei Jahren nicht mehr so genau erinnern und kein Zeuge konnte mit hinreichender Sicherheit eine Wegnahme von Zigaretten durch den Mitangeklagten oder meinen Mandanten bezeugen.

Es erfolgte daher ein Freispruch nach dem Grundsatz in dubio pro reo.