Hochmut kommt vor dem Fall

Meine Urteile werden vom Kammergericht nie aufgehoben, nehmen Sie den Einspruch doch zurück.“ Mit diesen Worten versuchte eine Richterin am Amtsgericht Tiergarten vor ein paar Monaten, die Rücknahme des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid zu veranlassen.

Unserem Mandanten war zur Last gelegt worden, unter Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen zu haben. Eine von der Polizei veranlasste Blutentnahme ergab bei Auswertung durch das LKA einen Wert von 2,1 ng/ml THC und 15 mg/ml THC-Carbonsäure im Blut.

Daraufhin wurde wegen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 2 StVG  ein Bußgeldbescheid in Höhe von 500,- € erlassen und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Auf unserem Einspruch beraumte das Amtsgericht Tiergarten einen Termin zur Hauptverhandlung an, in dem die Richterin die vorbezeichnete Äußerung machte.

Gegen das nachfolgende Urteil haben wir Rechtsbeschwerde eingelegt, der das Kammergericht nunmehr stattgegeben hat.

Das Kammergericht hat darin ausgeführt:

„Bereits die Annahme, der Betroffene sei Gelegenheitskonsument, beruht auf keiner
tragfähigen Beweisgrundlage, da das Urteil insoweit ohne weitere Ausführungen lediglich
zur Begründung anführt, der festgestellte Wert von 15 ng/ml THC-Carbonsäure
spreche dafür.

Soweit das Urteil auf die zeitliche Nähe des Cannabiskonsums zum Fahrtantritt abstellt,
lässt es bereits nicht erkennen, von welchem Konsumzeitpunkt es ausgeht, da
es lediglich die pauschale Einlassung des Betroffenen, „am Abend des 18. Januar
2012″ Cannabis konsumiert zu haben, wiedergibt. Es fehlt daher an eindeutigen
Feststellungen dazu, dass der Konsum in solch zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt erfolgt
ist, dass es keiner weiteren zusätzlichen Feststellungen als Grundlage des
Fahrlässigkeitsvorwurfs bedurft hätte.“