Bundesgerichtshof kippt Rückkaufklauseln bei Lebensversicherungen

Wieder mal einen Paukenschlag vom Bundesgerichtshof: die von Lebensversicherungen seit 1995 verwendeten Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswertes  bei vorzeitiger Beendigung der Lebensversicherung sind in wesentlichen Teilen unwirksam.

Der Bundesgerichtshof führt dazu in seinem Urteil vom 25. Juli 2012 (Az. IV ZR 201/10) aus, dass Bedingungen unwirksam sind, bei denen die Abschlusskosten (wobei es sich größtenteils um Vermittlungsprovisionen für die Versicherungsvertreter handelt) mit den ersten Beiträgen verrechnet werden. Darin sieht der Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers.

Darüber hinaus sind u.a. auch solche Klauseln wegen Intransparenz unwirksam, die nicht deutlich genug zwischen dem bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu berechnenden Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG in alter Fassung) und dem so genannten Stornoabzug (§ 176 Abs. 4 VVG in alter Fassung) differenzieren , der vereinbart und angemessen sein muss.

Nach diesem Urteil und einigen anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betrifft dies sowohl Kapital-Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen als auch fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg war Klägerin in den Verfahren und hat für die Versicherungsnehmer erneut einen tollen Erfolg gegen die Versicherungsbranche  erzielt. Wer seine Lebensversicherung in den letzten Jahren gekündigt hat, sollte sich überlegen, Nachforderungen geltend zu machen. Mehr dazu finden Sie an dieser Stelle.