Alkohol am Steuer – das wird teuer

Die finanziellen Folgen von Alkohol am Steuer können mitunter recht happig ausfallen. Letzte Woche fand eine Verhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten statt, in dem mein Mandant wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB angeklagt war.

Er war am 1. Januar 2012 mit dem von ihm gefahrenen Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen und dabei gegen einen Zaun und einen Pfeiler gefahren, wovon Teile noch auf eines danebenstehendes Auto fielen. Der daraus resultierende Schaden beträgt deutlich mehr als 10.000,- Euro.

Glücklicherweise wurde durch den Unfall niemand verletzt. Er blieb zunächst mit seinem Beifahrer vor Ort, ging dann aber nach einer Weile weg, um die andere Beifahrerin, die nach dem Unfall ausgestiegen und weggegangen war, zu suchen. Zwischenzeitlich kam die Polizei an und folgte ihm und nahm ihn zur Blutentnahme mit. Diese ergab einen Blutalkoholgehalt von über 1,5 Promille.

Da er zur Unfallzeitpunkt knapp 20 Jahre alt war, fand die Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht statt. Die Hauptverhandlung verlief aus Sicht der Verteidigung optimal. Der Tatvorwurf der Unfallflucht wurde eingestellt, so dass eine Verurteilung nur wegen Gefährdung des Straßenverkehrs erfolgte.

Es wurde Jugendstrafrecht angewendet, so dass er – da nur geringfügig vorbestraft – zur Teilnahme an einem Verkehrslehrgang verurteilt wurde. Im Übrigen wurde der Führerschein gem. § 69 StGB entzogen und eine Sperre von sechs Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gem. § 69 a StGB festgesetzt. Nach dem Gesetz ist eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren möglich, so dass hier das gesetzliche Mindestmaß zur Anwendung kam.

Was allerdings teuer werden wird, ist einerseits die Beseitigung des Schadens an dem von ihm gefahrenen Fahrzeug, andererseits auch die Regressansprüche der Haftpflichtversicherung. Trunkenheit am Steuer stellt eine Obligenheitsverletzung dar, bei der die Versicherung einen Regressanspruch bis zu 5.000,– Euro haben kann.

Auch wenn im Strafverfahren der Vorwurf der Unfallflucht eingestellt wurde, kann es durchaus sein, dass die Versicherung deshalb noch einen weiteren Regressanspruch in Höhe von 2.500,– Euro geltend macht. Daneben erfolgt natürlich auch noch eine Höherstufung des Schadensfreiheitsrabatts. Alles in allem also eine sehr kostspielige Angelegenheit.