Stellungnahme zu den Wasserverträgen im Abgeordnetenhaus – Teil 4

Hier können Sie Teil 1 und Teil 2 und Teil 3 meiner Stellungnahme vor dem Sonderausschuss Wasserverträge im Berliner Abgeordnetenhaus am 8. Juni 2012 lesen:

IV. Gesamtnichtigkeit des Konsortialvertrages

„Es stellt sich danach noch die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen aus der Nichtigkeit von § 23.7 des Konsortialvertrages folgen, d.h. ob damit der gesamte Konsortialvertrag gemäß § 139 BGB nichtig ist oder nur die Regelung in § 23.7 des Konsortialvertrages.

Nach unserer Auffassung folgt aus der Nichtigkeit des § 23.7 auch die Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Wie ich bereits ausgeführt habe, regelt § 23.7 einen Hauptzweck des Vertrags. Nach den Gesamtumständen gehen wir davon aus, dass die privaten Anteilseigner ohne die Regelungen in § 23.7 des Konsortialvertrages von einer Beteiligung an den Wasserbetrieben abgesehen hätten. Die Höhe der erzielbaren Gewinne war ein zentraler Faktor für die Kaufentscheidung, einen Anteil an den Berliner Wasserbetrieben zu erwerben.

Da im Konsortialvertrag in § 47.3 eine so genannte Erhaltungsklausel aufgenommen wurde, müsste das Land Berlin im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens darlegen und beweisen, dass der Vertrag ohne die Regelung in § 23.7 nicht abgeschlossen worden wäre. In Anbetracht der elementaren Bedeutung der Gewinngarantien des § 23.7 dürfte dies jedoch keine besonderen Schwierigkeiten mit sich bringen.

Der wissenschaftliche Parlamentsdienst vertritt hingegen in seinem Gutachten die Auffassung, dass angesichts des Umfangs der Regelung und der detaillierten Ausformulierung in der Erhaltungsklausel in § 47.3 des Konsortialvertrages folgt, dass die Parteien ein gesteigertes Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrages hatten.

Die Absicherung der Rendite sei für die privaten Anteilseigner von erheblicher Bedeutung. Jedoch würden nach Auffassung des wissenschaftlichen Parlamentsdienstes bei Unwirksamkeit der Regelung in § 23.7 nicht die Ansprüche auf Rendite entfallen, sondern nur die Verpflichtung des Landes Berlin zur Durchführung der zugesicherten Maßnahmen. Über die Rendite müsse damit neu verhandelt werden.

Auch diese Auffassung des wissenschaftlichen Parlamentsdienstes können wir nur als sehr zweifelhaft bezeichnen.

Die Absicherung der Rendite ist für die privaten Anteilseigentümer nicht nur von erheblicher Bedeutung. Das Streben nach Gewinn ist das konstituierende Merkmal des Betriebes in der Marktwirtschaft. Dementsprechend haben sich die privaten Anteilseigentümer auch bereits unmittelbar nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshof vom 21. Oktober 1999 an den Senat gewendet und nachgefragt nach, ob das Land Berlin auch weiterhin seinen Verpflichtungen aus § 23.7 des Konsortialvertrages nachkommt. Dies haben die Senatsverwaltungen für Wirtschaft und Betriebe und Finanzen dann mit Schreiben vom 29. Oktober 1999 nochmals ausdrücklich bestätigt. Das zeigt deutlich auf, dass die Regelung in § 23.7 höchste Bedeutung und Priorität für die privaten Anteilseigentümer hat und damit das Bestehen des gesamten Vertrages.

Darüber hinaus regelt § 23.7 selbstverständlich auch die Höhe der Gewinnausschüttung zu Gunsten der privaten Anteilseigner. Ihre Gewinne werden durch die Klausel garantiert und zwar auf der Grundlage des Verfassungsgerichtshofs als verfassungswidrig erklärten zwei prozentigen Zuschlags und der verfassungswidrigen Effizienzsteigerungsklausel. Die Klausel hat dann dazu geführt hat, dass die privaten Anteilseigner fast 500 Millionen € höhere Gewinnausschüttungen in den zehn Jahren von 1999-2009 erhalten haben.

Bei Nichtigkeit der Klausel in § 23.7 hat die Gewinnausschüttung auf der Grundlage der Höhe der Anteile zu erfolgen. Für eine Neuverhandlung der Rendite verbleibt im Falle der Nichtigkeit von § 23.7 kein Raum und zwar sowohl dann, wenn nur die Klausel nichtig ist und ohnehin dann, wenn der gesamte Vertrag nichtig ist.“

Teil 5 meiner Stellungnahme vor dem Sonderausschuss Wasserverträge im Abgeordnetenhaus am 8. Juni 2012 können Sie hier lesen.